Treffer
BGH Urteil

Notwehr: Verteidigungswille trotz Wut nicht generell ausgeschlossen – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 461/79
Datum
04.09.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Schwurgericht wegen Totschlags verurteilt; seine Revision rügt Rechtsfehler. Streitgegenstand ist, ob sein Stoß mit dem Brotmesser als Notwehr zu werten ist, obwohl er zugleich aus Wut handelte. Der BGH hält die rechtliche Prüfung für zu eng und hebt das Urteil auf. Die Sache wird an ein anderes Schwurgericht zurückverwiesen, weil die Feststellungen eine abschließende Bewertung des Verteidigungswillens nicht erlauben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verteidigungswille im Sinne der Notwehr ist nicht ausgeschlossen, weil neben dem Zweck der Abwehr auch Beweggründe wie Hass, Zorn oder Wut mitwirken, sofern die Abwehrabsicht nicht völlig in den Hintergrund tritt.

2

Bei der Prüfung der Notwehr ist zu berücksichtigen, ob der Täter aufgrund konkreter Wahrnehmungen (z. B. metallisches Klicken, Eindruck des Anlegens einer Waffe) einen unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff vernünftigerweise annehmen durfte.

3

Fehlen tragfähige Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Notwehr erlauben, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Eine aufgeworfene allgemeine Sachrüge rechtfertigt die Aufhebung, wenn das Tatgericht von zu engen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und die getroffenen Feststellungen die entscheidungserhebliche Rechtsanwendung nicht tragen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 31. Januar 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Klaus ███ aus █████, geboren am ██████ 1935 in █████, wegen Totschlags in einem minder schweren Fall

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 31. Januar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an ein anderes Schwurgericht des Landgerichts zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat im Ergebnis Erfolg.

1. Was die Revision im einzelnen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

2. Die in ihr enthaltene allgemeine Sachrüge führt jedoch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Mit Recht weist der Generalbundesanwalt auf die folgenden Bedenken hin. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte erst „dann entschlossen, anzugreifen und mit dem Brotmesser auf ihn einzustechen“, als er „möglicherweise ein metallisches Klicken der Waffe hörte“ und als „[REDACTED] vielleicht auf ihn anlegte“ (UA S. 4 a). Dabei ging der Angeklagte davon aus, dass es sich um eine scharfe Waffe handelte (UA S. 4). Danach kann er sich vorgestellt haben, dass ein gegen ihn gerichteter Angriff unmittelbar bevorstand. Das Schwurgericht geht darüber hinweg und lehnt eine vermeintliche Notwehr nur mit der Begründung ab, der Angeklagte habe „nicht etwa mit Verteidigungswillen“, sondern „aus Wut“ gehandelt und sei deshalb „als Angreifer aufgetreten“ (UA S. 8/10).

Diese Erwägungen lassen besorgen, dass das Schwurgericht von zu engen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Verteidigungswille nicht dadurch ausgeschlossen, dass neben dem Zweck, der Rechtsgutverletzung entgegenzutreten, Beweggründe anderer Art (wie Hass, Zorn, Wut oder das Streben nach Rache) eine Rolle spielen, wenn und solange sie den Zweck der Angriffsabwehr nicht völlig in den Hintergrund drängen (BGHSt 3, 194, 198; BGH bei Dallinger MDR 1972, 16; Beschluss vom 6. Juli 1977 – 3 StR 246/77 –; Beschluss vom 6. Dezember 1977 – 5 StR 723/77 –; Urteil vom 6. März 1979 – 5 StR 33/79 –, mitgeteilt bei Holtz MDR 1979, 634). Ob dem Verteidigungswillen des Angeklagten hiernach eine Erheblichkeit abgesprochen werden kann, lässt sich nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.

FuhrmannHerrmannHorstkotte
FleischmannUlsamer

Zitiert (1)

Zitiert von (1)