Revision: Aufhebung des Freispruchs und Zurückverweisung wegen möglicher Unterlassungshilfe (§323c StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 458/96
- Datum
- 08.10.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Urteil muss den durch die Anklage abgegrenzten Prozessstoff erschöpfend behandeln; der einheitliche geschichtliche Lebensvorgang ist vollständig zu verurteilen.
Hat das Tatgeschehen Anhaltspunkte für eine unterlassene Hilfeleistung (§323c StGB) ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese Tatbestandsprüfung vorzunehmen und darüber zu entscheiden.
Unterlassene Hilfeleistung nach §323c StGB ist gegeben, wenn ein Unglücksfall vorliegt, der Täter die Schwere der Lage erkennen konnte und keine sichere anderweitige Hilfe zur Verfügung stand.
Bleibt unaufklärbar, ob sich ein Angeklagter an der Verursachung des Unglücks unmittelbar beteiligt hat, verdrängt dies die Anwendung des §323c StGB nicht; die Vorschrift ist dann subsidiär anzuwenden, sofern die sonstigen Tatbestandsmerkmale vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt (Oder), 24. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL vom 8. Oktober 1996 in der Strafsache gegen Daniel ██ aus ██████, geboren am ████ 1973 in ████, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richter Hager, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin Dr. [REDACTED] als Verteidigerin, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Januar 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte LO freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten LO von dem Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.
Der Senat kann offenlassen, ob die angefochtene Entscheidung schon deshalb keinen Bestand haben kann, weil die Strafkammer nach den getroffenen Feststellungen eine Beteiligung dieses Angeklagten an der von den übrigen Angeklagten verübten Straftat nicht tragfähig verneint hat. Mit ihrer weiteren Beanstandung, der Angeklagte habe zumindest wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB verurteilt werden müssen, deckt die Beschwerdeführerin jedenfalls einen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
1. Das Landgericht hat insoweit seiner umfassenden Kognitionspflicht nicht genügt. Das Sachurteil muss den durch die zugelassene Anklage abgegrenzten Prozessstoff erschöpfen; der einheitliche geschichtliche Lebensvorgang, der den Gegenstand der Untersuchung bildet, muss vollständig abgeurteilt werden (vgl. Hirsch in KK 3. Aufl. § 264 StPO Rdn. 164, 165 jeweils m.w.N.; BGHSt 39, 10).
Nach den getroffenen Feststellungen hätte die Jugendkammer prüfen und entscheiden müssen, ob sich der Angeklagte der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) schuldig gemacht hat. Dass die Voraussetzungen einer unterlassenen Hilfeleistung gegeben sein können, liegt nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe keineswegs fern.
a) Der Angeklagte war anwesend, als einer seiner Mitangeklagten dem Zeugen Wolfgang K. mit einem Messer eine 2 1/2 Zentimeter tiefe Stichverletzung in der Herzgegend beibrachte, die nachfolgend auch die rechte Lunge in Mitleidenschaft zog (UA S. 28). Sofort danach verließen der Angeklagte und drei der Mitangeklagten fluchtartig die Wohnung des Zeugen (UA S. 28). Hieraus folgt zum einen, dass der Zeuge K. Opfer zumindest einer gefährlichen Körperverletzung und damit von einem Unglücksfall im Sinne von § 323c StGB betroffen war (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 323c Rdn. 3). Zum anderen legt der festgestellte Geschehensablauf die Annahme nahe, dass sich der Angeklagte der Schwere und Gefährlichkeit der Verletzung des Zeugen bewusst war.
b) Von sicherer Gewähr für sofortige anderweitige Hilfe kann nach den Urteilsfeststellungen nicht ausgegangen werden. So war die Ehefrau des Opfers selbst misshandelt worden und hatte eine Schädelverletzung erlitten (UA S. 28). Der Zeuge Andreas K. war zum Zeitpunkt der Verletzung seines Vaters nicht anwesend (UA S. 28). Ob von seinem jüngeren Bruder, dem Zeugen Olaf K., die gebotene Hilfe erwartet werden konnte, erschließt sich aus dem Urteil nicht.
c) Eine etwaige Strafbarkeit des Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung würde auch nicht deshalb entfallen, weil gegen den Angeklagten nach wie vor der dringende Verdacht besteht, sich an den Taten seiner Mitangeklagten beteiligt und damit an der Herbeiführung des Unglücksfalls im Sinne des § 323c StGB mitgewirkt zu haben. Wäre eine Beteiligung an der Begehungstat festgestellt worden, so wäre § 323c StGB als subsidiäres Delikt verdrängt worden. Bleibt dagegen unaufklärbar, ob sich der Täter an der den Unglücksfall bildenden Straftat beteiligt hat, kommt die ansonsten subsidiäre Vorschrift zur Anwendung mit der Folge, dass er wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft werden kann, sofern er die ihm mögliche und zumutbare Hilfe nicht geleistet hat (BGHSt 39, 164, 166; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 323c Rdn. 7 jeweils m.w.N.).
2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Freispruchs insgesamt; der neue Tatrichter wird den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf in vollem Umfang erneut zu prüfen und zu entscheiden haben (vgl. BGH a.a.O. S. 167).
3. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, wird die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
| Basdorf | Laufhütte | Nack | |||
| Hager | Gerhardt |