Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Besetzung der Jugendkammer und Aufklärungsrügen geprüft

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 458/72
Datum
28.11.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Notzucht, Einführung wider Willen und gefährlicher Körperverletzung ein. Zentrale Fragen betrafen die ordnungsgemäße Besetzung der Jugendkammer und Rügen unzureichender Aufklärung. Der BGH verwirft die Revision; die Besetzung und die Verfahrensaufklärung weisen keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler auf. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines ständigen Vertreters nach den damals geltenden Vorschriften des GVG führt nicht zur fehlerhaften Besetzung des Gerichts, wenn dadurch keine abweichende Zusammensetzung entstanden wäre.

2

Die Entscheidung des Vorsitzenden, einen Schöffen wegen dienstlicher Verhinderung zu entbinden und einen Hilfsschöffen zu berufen, ist nur bei Vorliegen eines Rechtsirrtums von der Revisionsinstanz zu beanstanden.

3

Berufliche Gründe rechtfertigen die Annahme einer Verhinderung des Schöffen nur ausnahmsweise, insbesondere wenn die beruflichen Pflichten nicht aufschiebbar sind und nicht durch einen Vertreter wahrgenommen werden können.

4

Aufklärungsrügen sind nur begründet, wenn der Revisionsführer konkret darlegt, welche entscheidungserheblichen Ermittlungs- oder Verfahrensmängel vorliegen; pauschale Einwendungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 16. März 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

des Strafsenats gegen den Lehrling Peter ███, geboren am ███ 1950 in ███, in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und die Richter Schmidt, Siemer, Herrmann und Schuster in der Sitzung vom 28. November 1972, an der ferner teilgenommen haben Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ ███ █████ als Verteidiger des Angeklagten und Amtsinspektor ██████ als Urkundsbeamter der

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. März 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Einführung wider Willen und gefährlicher Körperverletzung zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

Die Rügen, die Jugendkammer sei vom Landgerichtsdirektor █████ ███ als beisitzendem Richter und vom Schlosser Adolf ███ als Jugendschöffen nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, dringen nicht durch.

Landgerichtsrat Dr. ███ war nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers durch Beschluss des Landgerichtspräsidiums vom 31. Januar 1972 zum Vertreter des beurlaubten Landgerichtsrats ███████████ bestellt worden. Damals galt noch die – erst am 1. Oktober 1972 außer Kraft getretene – Vorschrift des § 67 GVG. Danach war die Bestimmung eines ständigen Vertreters sachlich gerechtfertigt.

Nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1972 gehörten der Kammer Landgerichtsrat Dr. ███ und Gerichtsassessorin ███████ ständige Beisitzer an. Ihre regelmäßigen Vertreter waren die Beisitzer der Großen Strafkammern 3 und 4, nämlich Gerichtsassessor Dr. ████, Gerichtsassessorin ███████ und Landgerichtsrat ████ ██ in dieser Reihenfolge. Landgerichtsrat Dr. ██ ███ war in der Zeit vom 13. bis 28. März 1972 beurlaubt. Die regelmäßigen Vertreter waren sämtlich verhindert, an seiner Stelle an der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer teilzunehmen. Die Gerichtsassessoren ███ und ███████████████ schieden schon deshalb aus, weil der Verhandlung bereits eine Richterin auf Probe angehörte (§ 29 Satz 1 DRiG). Landgerichtsrat ████ hatte als Beisitzer der Großen Strafkammer 4 vor dem 29. Februar bis 3. März 1972 an der Verhandlung einer umfangreichen Genossenschaftssache und am 10. März 1972 an einer anderen Hauptverhandlung teilgenommen und war mit der Abfassung der Urteile beschäftigt. Außerdem wirkte er an den 14., 15. und 17. März 1972 an einer weiteren Sitzung der Großen Strafkammer 4 mit. Die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer fand am 13., 15. und 16. März 1972 statt, fiel also zeitlich mit einer Sitzung der Großen Strafkammer 4 zusammen, an der ███████████████ ██ █████ als ständiges Mitglied teilzunehmen hatte. Landgerichtsrat ███████ war zum Berichterstatter in einer umfangreichen Schwurgerichtssache bestellt worden, in der die Hauptverhandlung am 2. Mai 1972 begonnen hat, und seit Jahresbeginn mit der Vorbereitung der Verhandlung und einer vom 10. bis 25. April 1972 unternommenen Israelreise zur Vernehmung von Zeugen in Tel-Aviv voll ausgelastet.

Dass anstelle des Landgerichtspräsidenten das Präsidium Landgerichtsrat ████████ zum Vertreter bestellt hat, kann in diesem Falle nicht zu einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts geführt haben. Der Beschluss des Präsidiums vom 31. Januar 1972 ist nämlich auf einen entsprechenden Vorschlag des damaligen Landgerichtspräsidenten ergangen. Dieser hat nach seiner Erklärung hiermit eine Mehrzahl von Einzelverfügungen nach § 67 GVG ersetzen wollen. Seine Äußerung lässt auch im Übrigen nicht daran zweifeln, dass er Landgerichtsrat ██████████ ausgewählt hätte, wenn er, wie vorgeschrieben, allein die Vertretung geregelt hätte. Mit Landgerichtsrat ██████ █████ hat also der Richter mitgewirkt, der auch dann berufen gewesen wäre, wenn der Landgerichtspräsident den Vertreter bestimmt hätte. Der Fehler hat somit zu keiner abweichenden Besetzung des Gerichts geführt (BGH 2 StR 386/57 vom 6. November 1957).

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass anstelle des Jugendsachbearbeiters Dr. Langner der Jugendhilfsschöffe ███ an der Verhandlung mitgewirkt hat.

Der Hauptschöffe Dr. ███ hatte mit Schreiben vom [REDACTED] März 1972 mitgeteilt, dass er dienstlich verhindert sei, an den auf den 13. und 15. März 1972 anberaumten Sitzungen teilzunehmen. Darauf hat der Vorsitzende der Jugendkammer ihn gemäß §§ 77, 54 GVG von der Teilnahme an diesen Sitzungstagen entbunden und die Ladung des nächstberufenen Hilfsschöffen angeordnet.

Zu Unrecht meint die Revision, dass der Vorsitzende vor dieser Entscheidung nicht geprüft hätte, ob die dienstliche Inanspruchnahme des Schöffen ihn wirklich an der Wahrnehmung seines Schöffenamtes hinderte. Das Gegenteil ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden vom 3. Juli 1972. Danach wusste der Vorsitzende aus einem im Jahr 1971 mit Dr. ███ geführten Schriftwechsel, dass dieser als Justiziar der [REDACTED] Bürgerschaft an allen Sitzungen der Bürgerschaft teilnehmen musste und regelmäßig mindestens zwei Tage mit der Vorbereitung der Sitzungen beschäftigt war. Er wusste auch, dass ███ ███████ dabei nicht vertreten lassen konnte, und hatte sich ferner darüber unterrichtet, dass die Bürgerschaft für den 15. März 1972 zu einer Sitzung einberufen worden war.

Wie der Senat in seinem von der Revision angeführten Urteil NJW 1967, 165 ausgeführt hat, können wegen der Bedeutung des Schöffenamtes berufliche Gründe allerdings nur ausnahmsweise die Auffassung rechtfertigen, der Schöffe sei verhindert. „Dies gilt insbesondere, wenn er zu derjenigen Zeit, für die er zum Schöffenamt berufen wird, Berufsgeschäfte erledigen muss, die er nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten aufschieben und bei denen er sich auch nicht durch einen anderen vertreten lassen

kann, weil die Geschäfte ihrer Art nach eine Vertretung nicht zulassen oder ein geeigneter Vertreter nicht zur Verfügung steht.“ Ob hier ein solcher Ausnahmefall vorlag, hatte der Vorsitzende der Jugendkammer nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob ihm dabei ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Dafür besteht indessen kein Anhalt.

2. Die Aufklärungsrügen sind offensichtlich unbegründet.

III. Sachrüge

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in seinem gesamten Umfang geprüft. Dabei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Geschäftsstelle,SarstedtSchuster
SchmidtSiemerHerrmann

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