BGH: Revision im Verfahren wegen Versicherungsbetrugs durch Brandstiftung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 386/57
- Datum
- 16.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorübergehende Verhinderung des Vorsitzenden i.S.d. § 66 Abs. 1 GVG kann auch vorliegen, wenn die Planstelle vakant ist und der Nachfolger noch nicht ernannt wurde; eine unzulässige Umgehung von § 62 Abs. 1 Satz 1 GVG ist nur bei sachwidriger Verzögerung der Wiederbesetzung zu besorgen.
Wirkt bei einer Präsidialentscheidung ein hierzu nicht befugtes Organmitglied mit, führt dies nur dann zur Aufhebung wegen fehlerhafter Besetzung, wenn dadurch tatsächlich ein anderer Richter zur Mitwirkung berufen wurde als derjenige, der bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise tätig geworden wäre.
Wird ein Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO mit Wahrunterstellung abgelehnt, gilt die unterstellte Tatsache als erwiesen und darf den Urteilsfeststellungen und der Beweiswürdigung nicht widersprechen; eine ausdrückliche Erörterung in den Urteilsgründen ist nicht stets erforderlich.
Eine Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter ein bereits herangezogenes Beweismittel nicht vollständig ausgeschöpft hat.
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerheblichkeit genügt den Begründungsanforderungen, wenn für die Verfahrensbeteiligten erkennbar ist, dass die Unerheblichkeit aus tatsächlichen Gründen angenommen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 29. Januar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arzt Dr. med. U., geboren am [REDACTED] in Mersin, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Versicherungsbetruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 16. Oktober 1957 in der Sitzung vom 6. November 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busen, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Fe[REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] in der Verhandlung, Justizangestellter [REDACTED] bei der Verkündung der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 29. Januar 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 30. Januar 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
A) Die Strafkammer hat den Angeklagten, einen türkischen Assistenzarzt, wegen eines gemeinschaftlich mit seinem bereits rechtskräftig verurteilten Landsmann ███ begangenen Versicherungsbetruges und wegen gemeinschaftlichen versuchten Betruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten bei ████ einen Personenkraftwagen vorsätzlich in Brand gesetzt, um sich die Leistungen verschiedener Schadensversicherungen zu erschleichen. In einem anderen Fall (K___C___), in dem der von den Angeklagten benutzte Personenkraftwagen in Brand geriet, hat die Strafkammer die Angeklagten mangels Beweises freigesprochen. In einem dritten Fall (K___████) hat sie das Verfahren zur Erhebung weiterer Beweise abgetrennt und ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen 1.) Die Rüge, die erkennende große Strafkammer des Landgerichts in Aachen sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§§ 62, 63, 66, 67 GVG; § 338 Nr. 1 StPO), ist unbegründet.
a) Landgerichtsrat Sch[REDACTED] durfte den Vorsitz in der am 16. Januar 1957 begonnenen Hauptverhandlung führen. Er war nach der am 17. Dezember 1956 beschlossenen Geschäftsverteilung für das Jahr 1957 Mitglied der 1. Strafkammer und zugleich regelmäßiger Vertreter ihres ordentlichen Vorsitzenden. Ihm lag deshalb bei vorübergehender Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden dessen Vertretung ob (§ 66 Abs. 1 GVG). Ein solcher Fall war hier gegeben.
Der ordentliche Vorsitzende der 1. Strafkammer war zum Bundesrichter nach dem Geschäftsplan des Nachrückers ernannt. Landgerichtsdirektor █████ war zwar am 3. Januar 1957 namentlich noch nicht bestimmt, denn die durch das Ausscheiden des Landgerichtsdirektors M[REDACTED] aus dem Landesjustizdienst freigewordene Planstelle war zu dieser Zeit noch nicht wieder besetzt. Eine vorübergehende Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden im Sinne des § 66 Abs. 1 GVG liegt nach der Rechtsprechung aber auch dann vor, wenn ein Landgerichtsdirektor aus dem Justizdienst ausscheidet und sein Nachfolger noch nicht ernannt ist. Allerdings darf in einem solchen Falle die Wiederbesetzung der Planstelle nicht in einer Weise verzögert werden, die die Gefahr einer Umgehung des § 62 Abs. 1 Satz 1 GVG befürchten lässt. Denn Güte, Gleichmäßigkeit und Unabhängigkeit der Rechtsprechung können gefährdet werden, wenn der Vorsitz in einer großen Strafkammer längere Zeit hindurch nicht von einem Landgerichtsdirektor geführt wird, wie § 62 Abs. 1 Satz 1 GVG es als Regel vorschreibt (BGHSt 8, 172 ff. m. weit. Nachw.).
Eine derartige Umgehung des Gesetzes lag hier nicht vor. Der Präsidialbeschluss vom 17. Dezember 1956 ging ersichtlich von der Erwartung aus, dass der neue Landgerichtsdirektor in absehbarer Zeit ernannt werden würde. Diese Erwartung war gerechtfertigt. Landgerichtsdirektor M[REDACTED] war nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten mit Wirkung vom 25. Oktober 1956 aus dem Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeschieden. Bereits am 15. Oktober 1956 war die freigewordene Planstelle zur Neubesetzung ausgeschrieben worden (JMBl. Nordrhein-Westfalen [REDACTED]).
Dass sie bis zum 15. Januar 1957 noch nicht wieder besetzt war, lässt keine Verzögerung erkennen. Infolgedessen lag zu diesem Zeitpunkt eine vorübergehende Verhinderung im Sinne des § 66 Abs. 1 GVG vor. Gegen die Führung des Vorsitzes durch Landgerichtsrat ████ ██ bestehen nach alledem keine Bedenken.
b) Auch die Mitwirkung des Landgerichtsrats Dr. B[REDACTED] als beisitzender Richter ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Landgerichtsrat Dr. B[REDACTED] war nach dem Geschäftsplan Mitglied der 1. Zivilkammer und wurde der erkennenden 1. Strafkammer durch Präsidialbeschluss vom 14. Januar 1957 für die Sitzung vom 16. Januar 1957 als beisitzender Richter zugeteilt. Die Maßnahme als solche rechtfertigte sich aus § 67 GVG. Nach dieser Vorschrift ist aus den übrigen Mitgliedern des Landgerichts ein zeitweiliger Vertreter zu bestellen, falls ein ständiges Mitglied einer Kammer sowie die nach § 65 Abs. 1 Satz 1 GVG bestellten regelmäßigen Vertreter vorübergehend verhindert sind. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Nach dem Geschäftsplan waren neben Landgerichtsrat Sch[REDACTED] zu ständigen Mitgliedern der 1. Strafkammer der Landgerichtsrat A[REDACTED] (mit 1/2 Kraft) und der Gerichtsassessor ███ bestellt. Landgerichtsrat A[REDACTED], zugleich Mitglied der Strafkammer, konnte wegen seiner Mitwirkung bei einer am selben Tage beginnenden Schwurgerichtsverhandlung an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vom 16. Januar 1957 nicht teilnehmen. Auf die nach dem Geschäftsplan bestellten regelmäßigen Vertreter der Mitglieder der 1. Strafkammer, nämlich auf die Mitglieder der 2. Strafkammer, konnte nicht zurückgegriffen werden, weil sie in ihrer eigenen Kammer durch drei Sitzungen in der Woche vom 14. bis 19. Januar 1957 dienstlich verhindert waren. Dies alles ergibt sich aus den dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten vom 26. Juli und vom 26. September 1957.
Der Verfahrensverstoß, der darin liegt, dass der Landgerichtspräsident an dem betreffenden Präsidialbeschluss mitgewirkt hat (BGHSt 3, 379), hat indessen – und das allein ist hier entscheidend – zu keiner fehlerhaften Besetzung des Gerichts geführt. Der Landgerichtspräsident hat auf Anfrage des Senats in seiner vom 26. September 1957 datierten dienstlichen Äußerung erklärt, dass die durch Präsidialbeschluss vom 14. Januar 1957 angeordnete Bestimmung des Landgerichtsrats Dr. B[REDACTED] zum zeitweiligen Vertreter für die hier in Frage stehende Hauptverhandlung allein auf seine Veranlassung zurückzuführen sei. Seine dienstliche Äußerung lässt auch im Übrigen keinen Zweifel darüber aufkommen, dass er den Landgerichtsrat Dr. B[REDACTED] nicht bestimmt hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, er und nicht das Präsidium hätte im gegebenen Falle die gebotene Anordnung zu treffen. Mit Landgerichtsrat Dr. B[REDACTED] hat sonach der Richter mitgewirkt, der auch dann berufen gewesen wäre, wenn der Landgerichtspräsident, wie vorgeschrieben, die Bestimmung getroffen hätte. Der Verfahrensverstoß hat somit zu keiner abweichenden Besetzung des Gerichts geführt.
2.) Der Verteidiger hat unter Anlehnung an seine Schriftsätze vom 19. und 28. Januar 1957 die Vernehmung der Ärzte Dr. N[REDACTED], Dr. █████ und Dr. ████ als Zeugen zu verschiedenen Beweisfragen beantragt. Die Strafkammer hat diese Anträge mit der Begründung abgelehnt, die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen würden als wahr behandelt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die Revision behauptet, die Strafkammer habe sich an diese Zusicherung nicht gehalten.
Die Rüge bleibt erfolglos.
Das Wesen der Wahrunterstellung liegt darin, dass die unterstellte Tatsache damit als erwiesen feststeht und nunmehr wie das übrige Ergebnis der Hauptverhandlung zu würdigen ist (BGHSt 1, 157; 3, 138). In einem solchen Falle dürfen daher die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung der unterstellten Tatsache sich nicht widersprechen. Die Urteilsgründe brauchen sich aber entgegen der Auffassung der Revision nicht ausdrücklich mit dieser Tatsache auseinanderzusetzen (BGH, Urteil vom 19. April 1952 – 2 StR 845/51 –, teilweise abgedruckt in LM Nr. 5 zu § 244 Abs. 3 StPO).
a) Der Zeuge Dr. N[REDACTED] sollte bekunden, der Angeklagte habe sich von ihm am 29. September 1956 mit der Erklärung verabschiedet, er fahre mit seinem Freund, der einen amerikanischen Wagen habe, über Belgien nach Frankreich in Urlaub. Eine solche Erklärung des Angeklagten steht nicht im Widerspruch zu der Feststellung, dass er die ihm eng befreundete Zeugin [REDACTED] nicht von der beabsichtigten und auch angetretenen Fahrt in die Nähe der belgischen Grenze nach [REDACTED] in Kenntnis gesetzt hat. Sie widerspricht auch nicht der von der Strafkammer gewonnenen Überzeugung, der Angeklagte habe in Wirklichkeit nicht über Paris nach Sizilien in Urlaub fahren, sondern das Fahrzeug gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten K[REDACTED] unterwegs in Brand setzen wollen. Auch im Übrigen ist ein Widerspruch der Urteilsfeststellungen und der Beweiswürdigung mit der hier als wahr unterstellten Erklärung des Angeklagten nicht ersichtlich.
b) Das Gleiche gilt von der in das Wissen des Dr. R[REDACTED] gestellten Beweisbehauptung, ihm habe der Angeklagte erklärt, dass er Mitte Oktober 1956 mit einer Professorin in deren Wagen nach Sizilien in Urlaub fahren werde. Die Revision führt auch nicht aus, in welcher Weise die Urteilsgründe sich mit dieser Erklärung des Angeklagten in Widerspruch setzen.
Ob sich die Strafkammer an die Wahrunterstellung der in das Wissen des Dr. B[REDACTED] gestellten Behauptung gehalten hat, kann schließlich dahingestellt bleiben. Diese Beweisbehauptung betrifft ausschließlich den Fall Autobrand K[REDACTED], in dem der Angeklagte freigesprochen worden ist.
4.) Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass sie die Zeugin ████ nicht auch darüber befragt habe, ob der Angeklagte sie über seine geplante Reise unterrichtet habe, ist unzulässig. Die Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 16).
Die Verfahrensrügen unter Ziffer 5 und 4 der Revisionsbegründung vom 2. Mai 1957 bedürfen keiner Erörterung. Sie betreffen ausschließlich entweder den Fall Autobrand K[REDACTED], in dem der Angeklagte mangels Beweises freigesprochen worden ist, oder den Fall Autobrand ██████████, in dem das Verfahren abgetrennt wurde und eine Entscheidung noch nicht ergangen ist.
Unrichtig ist die Behauptung, der nicht ausgeräumte Tatverdacht im Fall K[REDACTED] und der Tatverdacht in dem noch nicht abgeschlossenen Fall ██████ hätten die Überzeugung der Strafkammer von der Schuld des Angeklagten in dem hier nur noch zu erörternden Fall ███ beeinflusst. Zwar hat die Strafkammer festgestellt, dass die Angeklagten im Fall [REDACTED] einen Vergaserbrand vorgetäuscht haben, „weil sie von den beiden voraufgegangenen Autobränden her wussten, dass ein solcher ziemlich unverdächtig war“. Damit ist aber ersichtlich nur gemeint, die Angeklagten hätten aus diesen Fällen und ihrer Bearbeitung seitens der Behörden die Erfahrung gesammelt, dass ein Vergaserbrand häufig vorkomme und ohne Weiteres jedenfalls nicht den Verdacht einer Brandstiftung aufkommen lasse. Allerdings spricht die Strafkammer in diesem Zusammenhang von den ██████ ████████████████ ██ Autobränden, ohne dass sie bisher im Fall █ die Brandursache geklärt hat. Hierdurch wird das Urteil in seinem Bestand jedoch nicht berührt. Ersichtlich kam es der Strafkammer nur darauf an, dass die Angeklagten um die Unverdächtigkeit eines Vergaserbrandes gewusst haben. Diesen Schluss konnten sie aber allein schon auf Grund ihrer Erfahrungen im Fall K[REDACTED] ziehen. Das Urteil bietet keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht gemeint hätte, die Angeklagten hätten hierfür noch Erfahrungen in einem zweiten Fall bedurft.
5.) Die Revision rügt, dass die Strafkammer den Beweisantrag auf Vernehmung der beiden Knechte des Domänenpächters K[REDACTED] als Zeugen mit der Begründung abgelehnt habe, die in das Wissen der namentlich nicht genannten Zeugen gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung. Auch diese Rüge bleibt erfolglos.
Zwar muss die Begründung der Ablehnung eines Beweisantrages nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO erkennen lassen, ob der Tatrichter die Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen angenommen hat (BGHSt 2, 284, 286). Eine ausdrückliche Begründung hierfür erübrigt sich aber, wenn bei keinem Prozessbeteiligten Zweifel darüber bestehen können, dass die Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen aus tatsächlichen Gründen angenommen worden ist.
So lag es hier. Ob der Angeklagte dem Zeugen E[REDACTED] gegenüber nähere Angaben über den anscheinend mitverbrannten Pelzmantel, insbesondere über dessen Besetzung mit Knöpfen oder Schnallen, gemacht hat, konnte in der Tat keine Bedeutung haben. Hier kam es nur darauf an, dass er überhaupt von dem Pelzmantel gesprochen hatte. Das hat die Strafkammer aber einwandfrei festgestellt. Nichts Gegenteiliges ist mit dem Beweisantrag behauptet worden.
6.) Die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen brauchte sich die Strafkammer nicht aufzudrängen, nachdem sie drei Sachverständige gehört hatte, die in allen wesentlichen Punkten übereinstimmende Gutachten erstattet hatten. Einen Beweisantrag auf Vernehmung eines über bessere Forschungsmittel verfügenden Sachverständigen hat der Verteidiger auch nicht gestellt.
II. Die Sachrüge Die Verurteilung des Angeklagten lässt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler erkennen. Das Vorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet.
Gegen die für den Versicherungsbetrug neben der Gefängnisstrafe erkannten Geldstrafe ist nichts einzuwenden. Die Strafkammer hat sie trotz Zubilligung mildernder Umstände nach § 74 Abs. 2 StGB im vorliegenden Fall als Strafe für erforderlich gehalten. Dass sie rechtsirrig davon ausgegangen sein könnte, sie müsse in jedem Fall des Versicherungsbetruges auf eine Geldstrafe erkennen, ist auszuschließen.
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