Revision verworfen: Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 458/59
- Datum
- 17.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass ein benutztes Beweismittel nicht vollständig ausgeschöpft oder eine mit einem Sachverständigen zu erörternde Detailfrage nicht erörtert worden sei; solche Vorwürfe sind revisionsrechtlich nicht zu prüfen.
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges für möglich hält und diesen billigend in Kauf nimmt; es ist nicht erforderlich, dass das Tatgericht eine bestimmte Formulierung für die Feststellung des bedingten Vorsatzes verwendet.
Der Tatbestand des Mordes wegen Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs umfasst auch den Täter, der die Todesfolge während der Tat in seinen Willen aufnimmt, um danach gegebenenfalls sexuelle Befriedigung an der Leiche zu erlangen.
Das Revisionsgericht ist in der sachlich-rechtlichen Prüfung an die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters gebunden; eine erneute eigenständige Würdigung solcher Tatsachen ist unzulässig (§ 337 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 23. Juni 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██████ aus █, den früheren Postfacharbeiter Uwe ██, dort geboren am █████████ 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23. Juni 1959 wird verworfen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 23. Juni 1959 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Kosten und Auslagen bleiben außer Ansatz.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den zur Tatzeit fast zwanzig Jahre alten Angeklagten wegen Mordes – Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes – und wegen Amtsunterschlagung zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
I. Mit der Verfahrensbeschwerde rügt die Revision, die Jugendkammer habe § 244 Abs. 2 StPO verletzt, weil kein ärztlicher Sachverständiger darüber vernommen worden sei, ob es nicht möglich sei, dass der Angeklagte die Würgegriffe, die zum Tode der Prostituierten ███ geführt haben, in einem „präorgastischen Krampfzustand“ vorgenommen habe.
Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat einen ärztlichen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört. Der Vortrag der Revision läuft damit im Ergebnis auf die Beanstandung hinaus, der Tatrichter habe die von der Revision angeschnittene Frage nicht mit dem Sachverständigen erörtert. Das kann vom Revisionsgericht nicht geprüft werden. Die Verfahrensrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft worden sei (vgl. BGHSt 4, 125, 126).
II. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.
1. Die Jugendkammer ist überzeugt, der Angeklagte habe „den von ihm als möglich vorausgesehenen Tod seines Opfers in Kauf genommen“. Die Revision meint, die Feststellung ergebe nicht ausreichend, dass der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Vielmehr müsse der Täter den als möglich vorgestellten Erfolg auch innerlich gebilligt und ihn damit für den Eintritt seines Erfolges gewollt haben.
Das trifft zwar zu. Es braucht aber nicht gerade mit den von der Revision wiedergegebenen Worten festgestellt zu werden. Hier ergeben jedenfalls die Urteilsgründe, dass der Angeklagte mit dem Tode der Frau █████ einverstanden war, ihn also billigte. Er wollte um jeden Preis zu seiner geschlechtlichen Befriedigung kommen, ohne hierbei irgendwie durch die Abwehrbewegungen seines Opfers gestört zu werden. Alles andere, auch den Tod seiner Partnerin, nahm er, um sein Ziel zu erreichen, in Kauf. Er war also auch hiermit einverstanden, billigte somit diese Folge.
Diese Billigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Tod dem Angeklagten vielleicht – wie die Revision an sich unerwünscht war, dass er „den Nichteintritt erhoffte“. Bedingter Vorsatz kann auch dann gegeben sein, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolges unerwünscht ist (BGHSt 7, 363, 369).
Die Ausführungen des Landgerichts zum bedingten Tötungsvorsatz stehen auch nicht im Widerspruch zu der weiteren Feststellung, dass der Angeklagte vorher die Absicht gehabt habe, den Versuch des Geschlechtsverkehrs aufzugeben. Das schließt nicht aus, dass er sich bei dem späteren Versuch, zu dem ihn Frau █████ bewogen hat, entschlossen hat, mit allen Mitteln zur Befriedigung zu kommen. Hierbei spielt es auch keine Rolle, dass sein Opfer zum Geschlechtsverkehr bereit war und sich nur von den Würgegriffen befreien wollte. Der Angeklagte konnte dennoch damit rechnen, dass sie später den Verkehr wieder unterbrechen wolle, und das auf jede Weise zu verhindern suchen.
2. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision hat die Jugendkammer auch zutreffend angenommen, dass der Angeklagte zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes getötet hat. Auch die Revision geht mit dem Landgericht im Anschluss an das in BGHSt 7, 353 abgedruckte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 8. Juni 1955 davon aus, dass zur Befriedigung des Geschlechtstriebes nicht nur derjenige tötet, der schon im Töten geschlechtliche Befriedigung sucht, sondern auch, wer die Todesfolge jedenfalls während der Tat in seinen Willen aufnimmt, um danach seine geschlechtliche Lust an der Leiche zu befriedigen. Das ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision ausreichend festgestellt. Dass der Angeklagte nicht auf jeden Fall die Absicht gehabt hat, sich an der Leiche zu befriedigen, steht dem nicht entgegen. Es muss als genügend angesehen werden, dass er es „gegebenenfalls“ wollte. Er musste als Mörder bestraft werden, wenn er zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes „über Leichen ging“ (Lange, JR 1950, 619).
Aus den Urteilsgründen ergibt sich auch, dass der Angeklagte „bezüglich der Mordqualifikation“ vorsätzlich gehandelt hat. Wenn die Jugendkammer ausdrücklich sagt, dass der Angeklagte die Todesfolge noch während der Tat in seinen Willen aufgenommen habe, um auf jeden Fall zu seiner geschlechtlichen Befriedigung zu gelangen, so ergibt sich hieraus, dass sich der Angeklagte gerade des Beweggrundes bewusst war, der seine Tat als Mord kennzeichnet.
3. Die strafrechtliche – wenn auch eingeschränkte – Verantwortlichkeit ist ebenfalls ausreichend festgestellt. In sachlich-rechtlicher Beziehung kann sich die Revision nicht darauf berufen, der Angeklagte habe die tödlichen Würgegriffe in einem präorgastischen Krampfzustand vorgenommen. Das Landgericht hat das Gegenteil festgestellt. Daran ist das Revisionsgericht bei der sachlich-rechtlichen Prüfung des Urteils gebunden (§ 337 StPO).
4. Da diese Prüfung im Übrigen auch für die von der Revision nicht im Einzelnen angegriffene Verurteilung wegen Amtsunterschlagung keine Rechtsfehler ergeben hat, war die Revision zu verwerfen.
Gemäß §§ 109, 74 JGG ist davon abgesehen worden, den Angeklagten mit Kosten und Auslagen zu belasten.
| Sarstedt | Siemer | Schmitt | |||
| Schmidt | Seibert |