Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (1 StR 301/63)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 301/63
Datum
17.09.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Mordes zur Befriedigung des Geschlechtstriebs sowie Notzucht mit Todesfolge an. Der BGH verwirft die Revision; ein sofortiger Rechtsmittelverzicht nach Urteilsverkündung war nicht wirksam, weil dem Angeklagten keine ausreichende Gelegenheit zur Beratung mit seinem Verteidiger gegeben wurde. Materiell hält der Senat die Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz und zur Mordqualifikation für zutreffend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach Urteilsverkündung spontan erklärte Annahme des Urteils begründet nur dann einen wirksamen Rechtsmittelverzicht, wenn der Angeklagte zuvor ausreichend Gelegenheit zur Beratung mit seinem Verteidiger erhalten hat; fehlt dieser Hinweis, ist der Verzicht unwirksam.

2

Die in der Sitzungsniederschrift vermerkte Erklärung über einen angeblichen Rechtsmittelverzicht nimmt nicht automatisch an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, wenn der Verzicht unter unzulässiger Einflussnahme zustande kam.

3

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) liegt vor, wenn der Täter den Erfolg als möglich erkennt und ihn billigend in Kauf nimmt; dies genügt für die Tötungsvorsatzbegründung.

4

Die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (§ 211 StGB) ist auch dann erfüllt, wenn der Täter den Tod als mögliche Folge hinnimmt, um eine ungestörte sexuelle Befriedigung zu erreichen; die Tat kann daneben wegen vorsätzlicher Sexualstraftaten (z. B. § 178 StGB) tateinheitlich bestehen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Waldshut, 12. Februar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ aus ███, den Hilfsarbeiter Helmut, geboren am ███████ 1938 in ██, zur Zeit in ███████████████████, wegen Mordes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Biecher, Bundesrichter Dr. Dee, Sanders als ███████████ ████████, Bundesanwalt █████ als ██████████ ████ ███████████ teilhatte,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Waldshut vom 12. Februar 1963 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte überfiel die Oberschülerin Eva LCD, um sie geschlechtlich zu missbrauchen, und würgte sie, bis sie das Bewusstsein verlor. Um sie wehrlos zu halten und ungestört mit ihr geschlechtlich verkehren zu können, schnürte er ein Taschentuch um ihren Hals, zog zu, so fest er konnte, und verknotete es zweimal. Der Angeklagte erkannte, dass das Mädchen dadurch ersticken konnte, wollte aber auf jeden Fall, auch um den Preis des Lebens seines Opfers, zum ungestörten Geschlechtsverkehr kommen. Er führte an der mit offenen Augen krampfhaft atmenden Bewusstlosen den Geschlechtsverkehr aus. Nach dem Verkehr bemerkte er, dass Eva LCD nicht mehr atmete. Er erschrak und löste das Taschentuch. Das Mädchen war an der Drosselung erstickt.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (Töten zur Befriedigung des Geschlechtstriebs) in Tateinheit mit einem Verbrechen der Notzucht mit Todesfolge zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.

Die Revision ist zulässig.

Die Niederschrift über die Hauptverhandlung enthält im Anschluss an die Urteilsverkündung folgenden Vermerk:

Rechtsmittelbelehrung erteilt.

Der Angeklagte wurde von dem Vorsitzenden gefragt, ob er eine Erklärung abgeben wolle. Darauf gab er keine Erklärung ab.

Auf die weitere Frage des Vorsitzenden, ob er das Urteil annehmen wolle, erklärte er sofort:

"Ich nehme das Urteil an."

Sodann wurde der Verteidiger gefragt, ob er eine Erklärung abgeben wolle.

Er erklärte etwa folgendermaßen:

*"Nachdem der Angeklagte eine Bestimmung abgegeben hat, kann ich ja nichts mehr sagen."*

Diesem Geschehen ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, kein wirksamer Rechtsmittelverzicht des Angeklagten zu entnehmen. Gegen den Angeklagten war vor dem Schwurgericht an zwei Tagen verhandelt worden. Der Angeklagte stand unter dem Vorwurf des Mordes, also des nach der Rechtsordnung schwersten Verbrechens. Er wurde auch entsprechend dem Eröffnungsbeschluss zu der für Mord angedrohten lebenslangen Zuchthausstrafe verurteilt. Es entsprach weder dem Willen des Gesetzes noch war es hier nach der Sachlage irgendwie veranlasst, den Angeklagten unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung zur Erklärung über den Rechtsmittelverzicht zu veranlassen. Mit gutem Grund warnt Nr. 124 Abs. 2 der Richtlinien für das Strafverfahren davor, eine übereilte Erklärung des Angeklagten über einen Verzicht auf Rechtsmittel herbeizuführen. Hier hatte der Angeklagte von sich aus keinen Anlass und kein Bedürfnis, sich sofort über Einlegung oder Nichteinlegung des zulässigen Rechtsmittels schlüssig zu werden. Zum Unterschied von einem zu zeitiger Freiheitsstrafe verurteilten in Haft befindlichen Angeklagten (vgl. § 450 StPO) konnte hier ein Rechtsmittelverzicht dem Angeklagten nur Nachteile, aber keinerlei Vorteil bringen. Die Entscheidung über einen so wichtigen Schritt war ihm nach der starken seelischen Beanspruchung durch eine mehrtägige Hauptverhandlung und die darauf folgende Urteilsverkündung unmittelbar im Anschluss an diese auch gar nicht zuzumuten. Er war bei seinem Bildungsstand auch nicht in der Lage, von sich aus die Aussichten einer Revision zu beurteilen. Keinesfalls durfte ihm daher eine Erklärung abverlangt werden, ohne dass er sich vorher mit seinem Verteidiger darüber beraten hatte. Da die Strafprozessordnung in Schwurgerichtssachen wegen des hier regelmäßig vorliegenden schweren Tatvorwurfs ausnahmslos die Verteidigung für notwendig erklärt (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO), entspricht es nach Ansicht des Senats dem Sinn dieser Regelung, dass mindestens in Schwurgerichtssachen von Gewicht der vorliegenden der Angeklagte die Frage, ob er ein Rechtsmittel einlegen will oder nicht, von deren richtiger Beantwortung vielleicht sein ganzes weiteres Schicksal abhängt, erst entscheiden soll, nachdem er sich mit seinem Verteidiger beraten hat oder mindestens ausreichend Gelegenheit erhalten hat, das zu tun. Wird dem Angeklagten vom Vorsitzenden des Gerichts in einem solchen Falle eine Erklärung über seinen Rechtsmittelverzicht abverlangt, ohne dass er zugleich darauf hingewiesen wird, er solle eine solche Erklärung erst nach eingehender Beratung mit seinem Verteidiger abgeben, und verzichtet der Angeklagte dann auf Rechtsmittel, muss der praktisch unter Umgehung oder Ausschaltung des Verteidigers erwirkte Rechtsmittelverzicht als unwirksam angesehen werden, weil er durch eine unzulässige Einwirkung zustande gekommen ist, wenn auch keines derjenigen Beeinflussungsmittel angewendet worden ist, die § 136a StPO ausdrücklich verbietet.

Nun hat allerdings der Vorsitzende im Anschluss an die Erklärung des Angeklagten, dass er das Urteil annehme, auch den Verteidiger noch befragt, ob er eine Erklärung abgeben wolle. Dieser brachte aber zum Ausdruck, dass eine Erklärung seinerseits zwecklos sei, nachdem der Angeklagte bereits bindend auf Rechtsmittel verzichtet habe. Das traf zwar nicht zu, insofern der Verteidiger, wie seinen Worten zu entnehmen war, die Frage des Rechtsmittelverzichts noch mit dem Angeklagten besprechen wollte (BGHSt 18, 257). Der Vorsitzende hat aber beide auf diese noch bestehende Möglichkeit nicht hingewiesen, sondern die Ansicht des Verteidigers unwidersprochen gelassen, so dass der Angeklagte in Wirklichkeit eine Verzichtserklärung abgegeben hat, ohne dass ihm vorher Gelegenheit gegeben wurde, sich mit seinem Verteidiger, der dies erkennbar für erforderlich hielt, zu beraten. Bei solchem Sachverhalt liegt trotz der Beurkundung im Protokoll kein bindender Rechtsmittelverzicht des Angeklagten vor.

Dass der in die Sitzungsniederschrift aufgenommene Vermerk über den angeblichen Rechtsmittelverzicht des Angeklagten nicht an der Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO teilnimmt, hat der Senat schon in BGHSt 18, 257 entschieden.

Die Revision des Angeklagten ist auch rechtzeitig begründet worden. Die Zustellung des Urteils an den vom Angeklagten nicht zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigten Verteidiger hat die Begründungsfrist nicht in Lauf gesetzt.

In der Sache kann die Revision des Angeklagten keinen Erfolg haben. Der bedingte Tötungsvorsatz des Angeklagten ist rechtsfehlerfrei festgestellt. Das Schwurgericht ist überzeugt, der Angeklagte habe den als möglich erkannten Erstickungstod seines Opfers für den Fall seines Eintritts gebilligt, um auf jeden Fall, koste es, was es wolle, sich an seinem Opfer ungestört geschlechtlich befriedigen zu können. Diese aus einer eingehenden Würdigung des Tatgeschehens gezogene Schlussfolgerung des Schwurgerichts ist möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Revision kann auch nicht aufgegeben werden, das Schwurgericht habe den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht von bewusster Fahrlässigkeit unterschieden. Das Schwurgericht hat unter Hinweis auf BGHSt 7, 363 zutreffend ausgeführt, dass das für den bedingten Vorsatz entscheidende Merkmal die Billigung des Erfolges auch dann gegeben ist, wenn der Täter den Erfolg lieber vermieden hätte, sich aber – wie der Angeklagte – um des erstrebten Zieles willen damit abfindet, dass seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt.

Dem Schwurgericht ist auch darin beizutreten, dass der Angeklagte zur Befriedigung des Geschlechtstriebs getötet hat. Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wem die Tötung seines Opfers ein Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung ist. Das ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Täter schon im Tötungsakt geschlechtliche Befriedigung sucht (Lustmord), aber auch, wenn er die Todesfolge will, um seine Geschlechtslust an der Leiche zu befriedigen (BGHSt 7, 353). Die Absicht, sich an der Leiche zu befriedigen, braucht er nicht zu haben; es genügt, dass er es „gegebenenfalls“ will (BGH, Urt. vom 17. November 1959 – 5 StR 458/59). Mit diesen Anwendungsfällen sind jedoch nicht alle Möglichkeiten der Tatbestandsverwirklichung erschöpft. Der Wortlaut der Vorschrift zwingt nicht zu solcher Einschränkung, der Zweck steht ihr entgegen. Das Gesetz sieht die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs als besonders verwerflich an, weil der Täter das Leben eines Menschen der Befriedigung seiner Geschlechtslust unterordnet. An den Tötungsvorsatz stellt das Gesetz insoweit keine höheren Anforderungen als in § 212 StGB. Wer gegen sein Opfer Gewalt anwendet, um seine Geschlechtslust ungestört befriedigen zu können, und dabei den Tod des Opfers als mögliche Folge billigend in Kauf nimmt, tötet somit zur Befriedigung des Geschlechtstriebs auch dann, wenn die Triebbefriedigung vor dem Tod des Opfers erreicht werden soll und erreicht wird. Der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Sittlichkeitsverbrecher, der den Tod seines Opfers verursacht, ist daher regelmäßig als Mörder zu bestrafen (so auch LK 8. Aufl. Anm. II 1 zu § 211 StGB und Maurach, Deutsches Strafrecht, bes. Mord 3. Aufl. S. 293; a. A. Schönke-Schröder 17. Aufl. Anm. III 14 zu § 211 StGB).

Die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte mit der Tötungshandlung zugleich den Tatbestand des § 178 StGB verwirklicht hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Durch dieselbe Handlung hat der Angeklagte sein Opfer in einen bewusstlosen Zustand versetzt, um es zum außerehelichen Beischlaf zu missbrauchen (§ 177 Abs. 1 StGB). Bei Beginn des Beischlafs lebte das Mädchen noch. § 178 StGB ist auch anwendbar, wenn die Todesfolge vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Das Reichsgericht hat für das frühere Recht, das bei den „erfolgsqualifizierten“ Tatbeständen die bloße Verursachung der straferschwerenden Folge genügen ließ, angenommen, dass § 178 StGB mit vorsätzlicher Tötung (RG JW 1933, 2059) und Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) mit Mord (RGSt 60, 163, 165; 63, 101, 105) tateinheitlich zusammentreffen kann. Weder die Neufassung des § 211 StGB durch Gesetz vom 4. September 1941 noch die Einfügung des § 56 StGB in der Fassung des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 haben daran sachlich etwas geändert. Insbesondere kann § 56 StGB nicht dahin verstanden werden, dass die höhere Strafe an eine besondere („wenigstens fahrlässig“ herbeigeführte) Folge knüpfende Strafgesetz gegenüber der Strafandrohung für die vorsätzliche Herbeiführung des gleichen Erfolges zurücktritt (vgl. für die gleichliegende Frage des Zusammentreffens von Mord mit besonders schwerem Raub BGHSt 9, 135). Mord in der Begehungsform des Tötens zur Befriedigung des Geschlechtstriebs setzt weder notwendig noch regelmäßig voraus, dass die Tötungshandlung zugleich die Merkmale der §§ 176, 177, 178 StGB verwirklicht. Der Schuldspruch wegen Mordes erschöpft daher den Unrechtsgehalt der Tat in diesen Fällen nicht.

JustizobersekretärGeierDr.Fischer
WillmsHübnerSanders
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