Revision verworfen; Schuldspruch wegen Tateinheit von Vergewaltigung und Raub berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 457/96
- Datum
- 24.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn der Bundesgerichtshof keine für das Urteil tragenden Rechtsfehler feststellt.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 349 Abs. 4 StPO den Schuldspruch berichtigen und Konkurrenzen (Tateinheit/Tatmehrheit) feststellen, soweit dies sich aus der Rechtsprechung ergibt.
Bei Feststellung von Tateinheit bleibt die für die übergeordnete Tat verhängte Einzelstrafe maßgeblich; die Einzelstrafe für die untergeordnete Tat entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels und den Nebenklägern entstandene notwendige Auslagen sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 5. März 1996
Rubrum
5 StR 457/96 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. September 1996 in der Strafsache gegen ███ Thomas Karl Franz usw., geboren am ██ 1961 in █ wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 1996
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. März 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe, dass der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe der Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub schuldig ist (§ 349 Abs. 4 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen Mordes in vier Fällen zu zwei jeweils lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Außerdem ist Sicherungsverwahrung angeordnet worden.
Das Rechtsmittel ist erfolglos, jedoch korrigiert der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts den Schuldspruch im Falle II 5, in dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Tateinheit gegeben ist (BGH, Urteil vom 14. November 1989 – 1 StR 569/89 bei Holtz MDR 1990, 294 = BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7 m.w.N.).
Auf Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat im Falle II 5 die nach der Schuldspruchberichtigung auszusprechende Strafe selbst in Höhe der vom Landgericht für die Vergewaltigung verhängten Einzelstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe fest. Damit entfällt die für den Raub festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.
Für die Gesamtstrafen und für die Entscheidungen nach § 57b StGB sowie für die Anordnung der Maßregel gem. § 66 Abs. 1 StGB ist der Wegfall der Einzelstrafe ohne Einfluss.
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