Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen Nichtberücksichtigung von HIV-Infektion
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 457/90
- Datum
- 13.11.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist der Gesundheitszustand des Täters, insbesondere das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung (z. B. HIV/AIDS), wegen seiner einschneidenden Bedeutung für das künftige Leben regelmäßig zu berücksichtigen.
Unterlässt das Tatgericht die Erörterung eines solchen relevanten Umstands, kann dies die Strafzumessung beeinträchtigen und die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen.
Das Revisionsgericht kann den Strafausspruch aufheben und die Sache zur erneuten Festsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn die Besorgnis besteht, dass der Tatrichter einen entscheidungserheblichen Umstand nicht bedacht hat.
Der Schuldspruch bleibt unangefochten, soweit die Tatwürdigung keine Rechtsfehler aufweist und lediglich Verfahrens- oder Strafzumessungsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Strafkammer des Landgericht Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle, 27. Juni 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ Frank geboren am ███ ███ 1962 in ███ zur Zeit in Haft, wegen räuberischen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November 1990, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Rebitzki, Harms, Hager als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 27. Juni 1990 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Während der Schuldspruch Rechtsfehler nicht erkennen lässt, kann der Ausspruch über die Strafe keinen Bestand haben. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht erörtert, dass der Angeklagte nach den Feststellungen seit etwa drei Jahren mit dem Erreger HIV infiziert ist und daher jederzeit die Gefahr des Ausbruchs der schweren und bisher unheilbaren Krankheit Aids besteht. Eine Berücksichtigung dieses Umstands ist wegen der besonders einschneidenden Bedeutung einer solchen lebensbedrohenden Krankheit für das künftige Leben des Angeklagten in der Regel geboten (vgl. BGHR StGB § 46 Schuldausgleich 3, 7, 13, 19). Es ist zu besorgen, dass der Tatrichter dies bei der Verhängung der im Verhältnis zum Schuldvorwurf hohen Freiheitsstrafe nicht bedacht hat.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Laufhütte | Rebitzki | Harms | |||
| Horstkotte | Hager |