Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch berichtigt, Rückverweisung wegen Aussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 268/91
Datum
23.07.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung ein. Der BGH verwirft die Revision insoweit, berichtigte jedoch den Schuldspruch zu »versuchter schwerer räuberischer Erpressung« und hob den Teil des Urteils auf, der die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung betrifft. Das Gericht betont die Milderungswirkung einer HIV-Infektion bei der Strafzumessung und verweist die Sache in diesem Umfang zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Schuldspruchs ist zulässig, wenn Urteilsgründe und die angewandten Vorschriften eindeutig erkennen lassen, dass der Tatrichter eine andere Tatqualifikation zugrunde gelegt hat.

2

Bei der Strafzumessung ist eine HIV-Infektion regelmäßig zugunsten des Verurteilten zu berücksichtigen, da die dadurch erhöhte Strafempfindlichkeit sowohl bei der Rahmenwahl als auch bei der konkreten Bemessung mildernd wirken kann.

3

Der Rechtsfolgenausspruch ist sachlich-rechtlich mangelhaft, wenn das Urteil nicht erkennen lässt, ob die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB geprüft wurden; in diesem Fall ist zurückzuverweisen.

4

Bei der Prüfung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB kann die durch eine schwere Erkrankung bestimmte Lebenssituation des Täters Gewicht gewinnen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. März 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Claus-Peter Kurt, geboren am █████████████████ 1957 in █████████████████, zur Zeit in Haft, wegen versuchter räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Dr. Schafer, Hager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███████████ aus ███████████ als Verteidigerin, Justizamtsinspektor v. M[REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. März 1991 mit den zugehörigen Feststellungen, soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen; doch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchter räuberischer Erpressung“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision hat nur zum Teil Erfolg.

1. Soweit sie den Schuldspruch betrifft, ist die Revision des Angeklagten unbegründet. Allerdings war der Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist; die Urteilsgründe (UA S. 14) und die Liste der angewandten Vorschriften ergeben eindeutig, dass der Tatrichter den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens nach § 250 Abs. 2 StGB verurteilt hat.

2. Auch die Bemessung der Strafe hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand; die Einzelangriffe der Revision sind nicht begründet. Der Senat teilt nicht die Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts, dass der Tatrichter der besonderen Strafempfindlichkeit des Angeklagten nicht genügend Rechnung getragen habe.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte früher einen Suizid versucht, als er erfahren hatte, dass er HIV-positiv sei (UA S. 5 f.). Die neurotische Fehlentwicklung des Angeklagten, die der Tatrichter zum Anlass für eine Strafmilderung nach den §§ 21, 49 StGB genommen hat, ist nach den Urteilsgründen durch „emotionale Mangelerscheinungen bis hin zur totalen Negierung des Daseinssinns, verstärkt durch das Wissen um die Aids-Krankheit“ gekennzeichnet (UA S. 15). Bei der Strafzumessung ist eine HIV-Infektion regelmäßig zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Denn die Gefahr, dass die Aids-Krankheit jederzeit ausbrechen kann, ist von einschneidender Bedeutung für das Leben des Betroffenen. Trifft ihn eine Freiheitsstrafe als Eingriff in seine verbleibende Lebenszeit besonders schwer. Bei derart erhöhter Strafempfindlichkeit kann ein Ausgleich der Schuld durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 7, 13; BGH, Urteil vom 13. November 1990 – 5 StR 457/90 –; vgl. auch BGHR aaO 3, 19, 20).

Dieser Gesichtspunkt kann sowohl bei der Wahl des Strafrahmens als auch bei der konkreten Strafzumessung von Bedeutung sein (BGHR aaO 13).

Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen nicht besorgen, dass der Tatrichter diese Gesichtspunkte verkannt hat: Der Tatrichter hat einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB angenommen. Dabei fiel neben der „eher dilettantischen“ Ausführung der Tat auch die „Täterpersönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung seines oben erheblich zu seinen Gunsten dargestellten Lebensweges ins Gewicht“ (UA S. 15). Dass die HIV-Infektion für den Lebensweg des Angeklagten von erheblicher Bedeutung gewesen ist, kann der Tatrichter nicht übersehen haben.

Die dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommene, wegen Versuchs weiter nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafe hat der Tatrichter „unter zusammenfassender nochmaliger Würdigung aller oben genannter Strafzumessungsgesichtspunkte“ (UA S. 16) bestimmt. Er hat hierbei zugunsten des Angeklagten die „aktuelle Situation“ berücksichtigt, „in die der Angeklagte bei Haftentlassung gestellt wurde“ (UA S. 16). Hierzu heißt es in den Urteilsgründen, der Angeklagte sei nach mehrjähriger Strafhaft „ohne jegliche Vorbereitung auf das Leben in Freiheit“ entlassen worden (UA S. 9). Was die innere Situation des Angeklagten angeht, so heben die Urteilsgründe seine Perspektivlosigkeit (UA S. 16) und Hoffnungslosigkeit (UA S. 17) hervor. Die „totale Negierung des Daseinssinns“ war, wie es im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeitsfrage heißt, durch das Wissen von der „Aids-Krankheit“ verstärkt worden (UA S. 15).

Unter diesen Umständen weisen die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang hinreichend deutlich aus, dass der Tatrichter auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn auf die konkrete Lebenssituation, zu der die HIV-Infektion gehörte, abgestellt hat. Dass er dabei den Gesichtspunkt der erhöhten Strafempfindlichkeit vernachlässigt hat, lässt sich angesichts der maßvollen Höhe der Freiheitsstrafe (ein Jahr und sechs Monate) ausschließen.

3. Der Rechtsfolgenausspruch weist in folgender Hinsicht einen sachlich-rechtlichen Mangel auf: Die Urteilsgründe geben keine Auskunft darüber, ob die Aussetzung der Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB erwogen worden ist. Dass die Freiheitsstrafe vollstreckt werden muss, versteht sich nach den Urteilsgründen nicht von selbst. Im Zusammenhang mit der Frage einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt heißt es dort, eine „negative Prognose der hangbedingten Wiederholungsgefahr“ könne nicht gestellt werden (UA S. 18). Dass andere Gesichtspunkte eine Rückfallgefahr begründen, ist im Urteil nicht dargelegt und auch den Angaben über die Vorstrafen nicht ohne Weiteres zu entnehmen. Bei der Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorhanden sind, kann auch die durch die HIV-Infektion bestimmte Lebenssituation des Angeklagten ins Gewicht fallen.

HorstkotteLaufhütteSchafer
HarmsHager

Zitiert (1)