Revision wegen unzureichender Feststellungen zur inneren Tatseite der Untreue – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 455/55
- Datum
- 15.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) sind neben dem äußeren Tatbestand auch hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich; die bloße Feststellung einer Gefährdung des Vermögens genügt nicht ohne konkrete Darlegung der vorsätzlichen Billigung des Nachteils.
Die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen (z. B. wegen Preisvorschriften oder kartellrechtlicher Bedenken) führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit des gesamten Geschäfts; eine unwirksame Klausel berührt nur die betreffende Vereinbarung, nicht zwingend die Verfügungsmacht aus selbständigen Treuhandabreden.
Treuhandverträge können auch dann Verfügungsmacht begründen, wenn sie nur äußerlich mit Kaufverträgen verbunden sind, soweit sie inhaltlich selbständige Abmachungen darstellen.
Mehrere Anzahlungen und darauf folgende Verfügungen sind zwar unterschiedliche Vorgänge; sie können jedoch als fortgesetztes Handeln (Fortsetzungszusammenhang) gewertet werden, wenn von Anfang an die Absicht bestand, über mehrere Vorauszahlungen treuwidrig zu verfügen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 28. Januar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Steuerberater Dr. jur. Otto ███ aus ██ ███████████, geboren █████████ 1902 in Berlin, 2.) den Regierungsvizepräsidenten a. D. Dr. jur. Walter ███ aus ████, dort geboren ███████████ 1906,
- Sachbezeichnung: █████████ - wegen Untreue
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 15. November 1955 in der Sitzung vom 18. November 1955, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. Z. und ███████████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. Januar 1955 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführer verurteilt worden sind.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten █████████ und Dr. Z. sind wegen fortgesetzter Untreue ein jeder zu einem Jahr Gefängnis und 5000 DM Geldstrafe verurteilt worden. Ihre Revisionen gegen dieses Urteil haben Erfolg.
I. Mit Unrecht allerdings beanstanden die Beschwerdeführer das Verfahren. Für eine Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO ist nichts dargetan. Im Urteil werden die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände eingehend aufgeführt. Eine vollständige Wiedergabe aller denkbaren Zumessungserwägungen ist nicht erforderlich.
II. Die Sachrüge greift durch, weil es an ausreichenden Darlegungen zur inneren Tatseite des § 266 StGB fehlt.
1.) Gegen die Annahme des äußeren Tatbestandes der Untreue können entscheidende Bedenken nicht vorgebracht werden.
Die Revision erhebt insoweit den Einwand, es fehle an einer durch Rechtsgeschäft begründeten Verfügungsmacht des Angeklagten Dr. Z., weil sämtliche Verträge, durch die der Angeklagte zum Treuhänder bestellt worden sei, ungültig seien. Die Abrede über eine „Sofortbeschaffungsprämie“ verstoße gegen die Preisvorschriften; die ausschließliche Bindung an die A-Händler komme der Schaffung eines unzulässigen Verkaufskartells gleich.
a) Im Vertrage vom 19. Januar 1951 ist keine Vereinbarung über eine Sofortbeschaffungsprämie enthalten, so dass der insoweit erhobene Revisionsvorwurf für diesen Vertrag nicht zutrifft.
Für die übrigen Abmachungen greift er deshalb nicht durch, weil die Sofortbeschaffungsprämie nur „zum Ausgleich erhöhter Unkosten für die versprochene Lieferung, die Einschaltung des Angeklagten Dr. Z. als Treuhänder usw. dienen sollte“ (UA S. 56). Allem Anschein nach handelt es sich mithin nicht um eine Preiserhöhung, sondern um eine durch die Lieferungsbeschleunigung verursachte Entschädigung für besonderen Aufwand.
In jedem Falle wäre, selbst wenn es sich um eine unzulässige Preisabrede gehandelt hätte, nur die Preisvereinbarung selbst, nicht aber das Gesamtgeschäft nichtig gewesen (vgl. u. a. RGZ 88, 250; 166, 89/93; OGH BrZ NJW 1948, 688). Das gilt auch, soweit man in den Verträgen eine verbotene Kartellabrede sehen wollte (vgl. BGH 5 StR 110/55 vom 23. September 1955).
b) Im Übrigen gehen die Erwägungen der Revision auch deshalb fehl, weil die Verträge, mit denen ███████ jeweils zum Treuhänder bestellt worden ist, in sich selbständige Abmachungen darstellen (die ihrem Inhalte nach kein gesetzliches Verbot berühren). Nur der äußeren Form nach sind die Treuhänderverträge mit den Kaufverträgen verbunden.
c) Unter diesen Umständen kann die Frage dahingestellt bleiben, ob das Urteil nicht auch erkennen lässt, dass ein tatsächliches Treueverhältnis vorliegt und somit der Treubruchtatbestand gegeben sein könnte (Anklage ist auch deswegen erhoben worden).
2.) Weiterhin ist dem Urteil auch kein Widerspruch vorzuwerfen.
Die einzelnen Vorauszahlungen (Einzahlungen) auf das Anderkonto haben die Angeklagten nach Auffassung des Landgerichts nicht als „Einheit“ angesehen (UA S. 65). Gleichwohl wird Fortsetzungszusammenhang angenommen, weil sie von vornherein beabsichtigten, „über den größten Teil der Vorauszahlungen vorzeitig und treuwidrig zu verfügen“ (UA S. 70).
Diese Darlegungen vereinen sich zwanglos miteinander. Denn einmal handelt es sich um die Einzahlungen der Käufer auf das Konto und zum anderen um die Verfügungen der Angeklagten über die eingezahlten Gelder; sie stellen sich mithin als verschiedene Vorgänge dar (die also auch unterschiedlich beurteilt werden können).
3.) Erfolglos bleiben die Revisionen auch in Bezug auf folgende Gesichtspunkte:
a) Die Beschwerdeführer setzen sich in Widerspruch mit den ohne Rechtsirrtum getroffenen Feststellungen des Urteils (UA S. 67), wenn sie in Frage stellen, dass den Angeklagten das Pflichtwidrige einer Verfügung über die Gelder zugunsten des Angeschuldigten Sch. bewusst geworden sei.
b) Unter diesen Umständen ist es für die Schuldfrage auch bedeutungslos, ob den Angeklagten schon bei Verletzung des ersten Vertrages das Pflichtwidrige einer Geldhingabe an E. klar gewesen ist. Denn sie haben damals auch Geld aus dem Anderkonto an Sch. überwiesen, obwohl nach diesem Vertrag die Vorauszahlung nur an das „Lieferwerk“ weitergeleitet werden durfte. Folgerichtig sieht das Urteil in diesem Verhalten ebenfalls eine Pflichtverletzung (UA S. 65), die wie oben erwähnt von den Angeklagten als solche auch erkannt worden ist.
c) Die beiden letzten Verträge sind zwar von dem Angeklagten ███████ ██████ abgeschlossen worden. Nach dem Zusammenhang des Urteils kann jedoch kein Zweifel darüber bestehen, dass auch der Mitangeklagte █████████ diese Abreden inhaltlich genau kannte. Denn er hatte den ersten, stets als Vorlage dienenden Vertrag selbst entworfen und war – wie ausdrücklich festgestellt wird (UA S. 53) – über jede Geldbewegung, die auf dem Anderkonto stattfand, voll unterrichtet; nur mit seiner Billigung nahm ███████ Verfügungen über Gelder des Anderkontos vor (UA S. 57).
4.) Mit Recht rügen die Beschwerdeführer aber, dass im Urteil keine genügenden Feststellungen über eine vorsätzliche Nachteilszufügung enthalten sind.
a) Den Nachteil selbst sieht das Landgericht darin, dass durch die pflichtwidrige Weitergabe der Gelder des Anderkontos die Rückgriffsmöglichkeit der Käufer auf ihre Anzahlungen gefährdet worden sei. Der Rückzahlungsanspruch habe keinen wirtschaftlichen Wert mehr gehabt, weil sowohl der Angeschuldigte ████ als auch die Angeklagten ██ ██ und G. stark verschuldet gewesen seien (UA S. 68).
Zur inneren Tatseite wird insoweit in den Entscheidungsgründen hervorgehoben, den Angeklagten sei die Gefährdung des Vermögens ihrer Treugeber bewusst gewesen (vgl. u. a. UA S. 67, 68, 69, 71).
An einer Stelle des Urteils wird ohne nähere Darlegungen hinzugefügt, der Angeklagte Dr. Z. habe „dieses Ergebnis innerlich gebilligt“ (UA S. 69).
b) Bei der besonderen Lage des Falles hätte es aber näherer Ausführungen darüber bedurft, wieso die Angeklagten den ihnen angeblich bewusst gewordenen Schaden auch gebilligt haben. Die formelhafte Wendung des Urteils allein reicht insoweit nicht aus, weil nach Feststellungen an anderen Stellen des Urteils eine Billigung des Nachteils durch die Angeklagten sogar fraglich erscheint. So wird in den Entscheidungsgründen wiederholt hervorgehoben, dass die Angeklagten stets und bis zuletzt mit einer Liefermöglichkeit gerechnet hätten (vgl. UA S. 33, 37, 45, 52, 53, 56). Ohne jede Einschränkung gilt dies für die ersten beiden Teilakte der fortgesetzten Handlungen. ██████ █████ die Angeklagten sogar noch davon überzeugt, es bei ███████ einem sogenannten A-Händler zu tun zu haben. Bei der Zumessung der Strafen führt die Kammer aus, der Angeschuldigte ██████ habe geradezu „hypnotische Fähigkeiten“ gehabt; beide Angeklagte hätten daher an seine Erklärung, die Lieferung der Feinbleche sei gesichert, geglaubt; sie seien beide seine Opfer (UA S. 77, 78, 79). Hinzu kommt, dass bei den Angeklagten ein eigennütziger Beweggrund für ihr Verhalten nicht festgestellt werden konnte. In Bezug auf den Beschwerdeführer █████████ fehlt im Urteil überhaupt jeder ausdrückliche Hinweis auf eine etwaige Schadensbilligung. Dieser Angeklagte war in seinem Vertrauen auf die Lieferung der Ware noch durch die persönliche Bindung an den Mitangeklagten G. bestärkt worden.
Bei dieser Einstellung der Beschwerdeführer hätte sich das Landgericht eingehender damit auseinandersetzen müssen, ob sie mit der Möglichkeit einer Rückforderung der Kaufvorschüsse überhaupt gerechnet haben. Sollte dies aber nicht der Fall gewesen sein, so kann es für die Frage einer vorsätzlichen Nachteilszufügung nicht entscheidend sein, dass die Angeklagten die Minderung der Zugriffsmöglichkeit der Käufer auf das Geld erkannt haben. Denn wem die Möglichkeit einer Rückforderung nach ihrer Meinung als rein theoretisch auszuschließen hatte, konnte für die Beschwerdeführer auch eine etwaige Billigung dieses Nachteils gar nicht in Betracht kommen.
Das Landgericht wird daher nochmals gegen beide Beschwerdeführer im Umfange der bisherigen Verurteilungen verhandeln und entscheiden müssen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des
| Oberbundesanwalts. | Schmidt | Borker | |||
| Sarstedt | Dr. Rotberg | Siemer |