Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Aufhebung der Hehlerei-Verurteilung mangels Gewohnheitsmäßigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 4/55
Datum
15.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte kaufte 1953/54 gestohlene Sachen von einem Mitangeklagten und wurde wegen gewohnheitsmäßiger Hehlerei verurteilt. Der BGH verwarf Verfahrensrügen, bestätigte, dass Vortaten auch im Ausland liegend nach § 259 StGB als Vortat gelten und genaue Kenntnis der Tatumstände für Hehlerei nicht erforderlich ist. Mangels hinreichender Feststellungen zur Gewohnheitsmäßigkeit nach § 260 StGB hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hehlerei (§ 259 StGB) setzt lediglich voraus, dass die Vortat nach deutschem Recht strafbar ist; es ist nicht erforderlich, dass der Haupttäter in Deutschland verfolgt oder bestraft werden kann.

2

Zum inneren Tatbestand der Hehlerei gehört nicht die Kenntnis der genauen Art oder der näheren Umstände der Vortat; die Kenntnis, dass die Sache aus einer strafbaren Handlung stammt, genügt.

3

Gewohnheitsmäßige Begehung (§ 260 StGB) erfordert wiederholte Taten und eine dauerhafte Neigung zur Tatbegehung; dafür sind eindeutige, widerspruchsfreie Feststellungen nötig, bloße vereinzelte Handlungen oder widersprüchliche Angaben genügen nicht.

4

Bei der freien Beweiswürdigung kann das Gericht aus der Wortwahl und den Einlassungen des Angeklagten Rückschlüsse auf dessen Vorstellungsinhalt ziehen, solange die Schlussfolgerung in die Gesamtschau der Beweise passt.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 13. August 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Seemann Genezij ███ aus ██████, geboren █████████████████████ ███ (Jugoslawien), - Sachbezeichnung: ████████ - wegen Hehlerei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13. August 1954, soweit es diesen Angeklagten verurteilt hat, samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

I. Der Angeklagte hat von dem rechtskräftig wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilten Mitangeklagten Nalis im November 1953 zwei Kostüme in einem Koffer und sodann im März 1954 ein Paket Wäsche gekauft. Sämtliche Sachen waren gestohlen. Der Angeklagte hat das auch angenommen. Das Landgericht hat ihn wegen gewohnheitsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten verurteilt hat.

II. Die Verfahrensrügen. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1.) Die Revision beanstandet: Das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. In der Hauptverhandlung habe der Landgerichtsrat Dr. Röhl mitgewirkt. Dieser sei jedoch nicht, wie nach § 64 GVG vorgeschrieben sei, durch einen Beschluss des Präsidiums, sondern durch eine Verfügung des Landgerichtspräsidenten entgegen einem früheren Beschluss des Präsidiums über die Ferienbesetzung der 8. Großen Strafkammer in diese berufen worden.

Die Rüge ist unbegründet. Nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten ist Landgerichtsrat ███████ durch Beschluss des Präsidiums vom 20. Juli 1954 zum Mitglied der 8. Großen Strafkammer bestellt und hierdurch die ursprünglich vom Präsidium beschlossene Feriengeschäftsverteilung geändert worden.

2.) Auf die Rüge, das Landgericht habe die ihm gemäß § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, braucht nicht besonders eingegangen zu werden. Was hierzu von der Revision vorgetragen worden ist, deckt sich mit der Sachrüge.

III. Die Sachrüge. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung.

1.) Unbegründet sind allerdings die von der Revision gegen die Anwendung des § 259 StGB vorgebrachten Bedenken.

a) Die Strafkammer hat hinsichtlich der vom Angeklagten angekauften Wäsche bei der Feststellung des Sachverhalts ausgeführt, er habe geglaubt, der Mitangeklagte ████ habe diese auf einem Schiff gestohlen, als er abmusterte (UA S. 6). Bei der rechtlichen Würdigung heißt es dann, der Angeklagte habe die Wäsche in dem Glauben angekauft, ████ „hätte diese Wäsche beim Abmustern vom Schiff ██████████ mitgehen lassen, also gestohlen“ (UA S. 13).

Die Revision hält dies für fehlerhaft. Daraus, dass ████ die Gegenstände „mitgenommen“ habe, könne nicht der Schluss gezogen werden, es liege ein Diebstahl vor. Hiermit kann die Revision nicht gehört werden. Die Strafkammer hat offensichtlich aus der Art der Einlassung des Angeklagten die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte selbst die von ihm gebrauchte Wendung „mitgehen lassen“ als gleichbedeutend mit „stehlen“ aufgefasst hat. Das hält sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung.

b) Für die Verurteilung wegen Hehlerei spielt es auch keine Rolle, ob – wie die Revision jetzt vertritt – der Diebstahl nach der Meinung des Angeklagten von einem Ausländer auf einem ausländischen Schiff und deshalb im Ausland begangen war. Dies würde nicht hindern, den Diebstahl als Vortat im Sinne des § 259 StGB anzusehen. Auch wenn die Haupttat im Ausland verübt wäre und wenn die deutschen Gerichte zu ihrer Verfolgung nicht befugt wären, so wäre die im Inland verübte Hehlerei strafbar. Denn die Hehlerei ist ein selbständiges Vergehen und erfordert nur, dass die Haupttat eine nach deutschem Recht strafbare Handlung ist, nicht aber, dass auch der Haupttäter ihretwegen bestraft oder strafrechtlich verfolgt werden kann (vgl. RGSt 55, 234).

c) Schließlich ist es für die Verurteilung aus § 259 StGB auch gleichgültig, dass der Angeklagte der irrigen Meinung war, die Wäsche sei auf einem Schiff gestohlen, während sie tatsächlich aus einem Diebstahl zum Nachteil einer Frau █████████ stammte. Zum inneren Tatbestand der Hehlerei gehört weder die Kenntnis, mittels welcher strafbaren Handlung die Sache erlangt wurde, noch die Kenntnis der näheren Einzelheiten und Umstände der Vortat (RGSt 55, 234).

2.) Dagegen ist der Revision im Ergebnis darin beizutreten, dass bisher nicht hinreichend dargetan ist, dass die dem Angeklagten nachgewiesenen beiden Fälle der Hehlerei gewohnheitsmäßig im Sinne des § 260 StGB begangen seien.

Eine strafbare Handlung wird gewohnheitsmäßig verübt, wenn ihre Verwirklichung den Ausdruck eines durch häufige Wiederholung entwickelten Hanges zu ihrer Begehung bildet. Erforderlich ist also einmal die wiederholte Verübung des bestimmten Vergehens und weiter die gerade dadurch erworbene, bleibende Seelenverfassung des Täters, die ihn zu einer ständigen Wiederholung derselben Straftat führt (so RGSt 59, 142).

Die Revision meint zunächst, es stehe der Annahme eines solchen Hanges schon entgegen, dass die beiden festgestellten Hehlereihandlungen vier Monate auseinanderliegen. Das ist nicht richtig. Anscheinend ist die Revision der Auffassung, die Einzelhandlungen müssten in kurzer Zeit aufeinanderfolgen. Das ist aber nicht erforderlich; es kann sogar gegen ein gewohnheitsmäßiges Handeln sprechen. Denn eine bloß vorübergehende Geneigtheit zur Hehlerei bei sich darbietender Gelegenheit genügt nicht (vgl. RGSt 58, 24/267). Im Übrigen kommt es auf den Abstand der Einzelhandlungen nicht entscheidend an. Entscheidend ist stets, ob die Taten unter dem Einfluss eines selbsttätig fortwirkenden Hanges zur Hehlerei verübt worden sind.

Die Strafkammer hat diesen Hang noch nicht durch die beiden abgeurteilten Fälle als erwiesen angesehen, sondern noch weitere Umstände herangezogen. Aus diesen ergibt sich aber bisher nicht mit hinreichender Klarheit, dass der Angeklagte aus einem Hang gerade zur Begehung von Hehlerei gehandelt hat. Dies lässt den Verdacht aufkommen, dass die Strafkammer nicht von einem richtigen Begriff der Gewohnheitsmäßigkeit ausgegangen ist.

Das Landgericht verwendet in dieser Beziehung zunächst, dass der Angeklagte sich „nach seinen eigenen Angaben mit dem An- und Verkauf der verschiedensten Gegenstände von Unbekannten befasst“ (UA S. 15). Dem steht aber, worauf die Revision mit Recht hinweist, entgegen, dass an anderer Stelle ausgeführt ist (UA S. 4), der Angeklagte „habe für Bekannte und Landsleute, hauptsächlich jugoslawische Seeleute, Sachen an- und verkauft“. Wenigstens ergibt sich somit nicht klar aus den Urteilsgründen, dass die Strafkammer tatsächlich als erwiesen ansieht, der Angeklagte kaufe in der Tat bedenkenlos auf, was ihm angeboten werde. Sollte das Gericht aber nur die dahingehende Äußerung des Angeklagten als Anzeichen für die Gewohnheitsmäßigkeit angesehen haben, so würde ein Widerspruch vorliegen, den das Revisionsgericht nicht lösen kann.

Die Strafkammer stützt ihre Auffassung, der Angeklagte habe gewohnheitsmäßig gehandelt, weiter auf die Bekundungen der Zeugen ███████ und ███████████. Ersterer ist ein Zimmernachbar des Angeklagten, der bekundet hat, von ihm keinen Kauf „ohne Rechnung“ tätigen zu wollen, „um nicht gestohlene Sachen zu kaufen“. ███████████ gegenüber hat der Angeklagte erklärt, „auf reellem Wege sei nichts zu verdienen“. Es ist der Revision zuzugeben, dass sich hieraus nicht mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass es die Strafkammer gerade auf den Hang zur Hehlerei abgestellt hat. Ein solcher ist nicht hinreichend festgestellt. Aus diesem Grund muss das Urteil aufgehoben werden, und zwar, da es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der Gewohnheitsmäßigkeit um einen nicht abtrennbaren Teil handelt, in seinem gesamten Umfang nach.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. RotbergSchmidtDr. Borker
Dr. KoffkaSiemer

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