Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung gewährt, Revision verworfen — Tateinheit vs. Gesetzeseinheit bei Freiheitsberaubung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 454/95
Datum
25.01.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die versäumte Revisionsfrist, verwies die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Braunschweig jedoch als unbegründet zurück. Zentral war die Frage, ob gefährliche Körperverletzung und Freiheitsberaubung Gesetzeseinheit oder Tateinheit bilden. Der Senat bejahte Tateinheit mit eigenständigem Gewicht der Freiheitsberaubung und bestätigte die straferschwerende Würdigung, ohne Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung einer Rechtsmittelfrist entschuldigt ist und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

2

Ob zwischen zwei Delikten Gesetzeseinheit oder Tateinheit besteht, ergibt sich daraus, ob das eine Delikt zugleich ein Merkmal des anderen erfüllt; fehlt dies, ist Tateinheit anzunehmen.

3

Eine Freiheitsberaubung kann neben einer Körperverletzung eigenständiges Gewicht haben und nicht bloß Nebenfolge der Körperverletzung sein.

4

Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die den Umfang der Schuld betreffen (z.B. stundenlanges Festhalten zur Quälerei), straferschwerend berücksichtigt werden; dies verletzt § 46 Abs. 3 StGB nicht, soweit nicht die Tatbestandsmäßigkeit beurteilt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 7. März 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 25. Januar 1996 in der Strafsache gegen

█████████, Ko ██ Willi, dort geboren am ███ 1955, aus Bro, ██ Patrick Ralf, dort geboren am ███████, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **25. Januar 1996

Tenor

Dem Angeklagten █████████ wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. März 1995 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. März 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Angeklagte ██ hat sein Rechtsmittel gegen das vorbezeichnete Urteil wirksam zurückgenommen. Von der Auferlegung von Auslagen und Kosten wird abgesehen (§ 74 JGG).

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

a) Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung der Revision des Angeklagten ████████, in Fällen der vorliegenden Art bestehe zwischen gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung Gesetzeseinheit und nicht, wie das Landgericht angenommen hat, Tateinheit. Die Freiheitsberaubung erfüllte hier, anders als in den von der Revision herangezogenen Fällen der Konkurrenz mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung (BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 2 und 4), nicht zugleich ein Merkmal jenes Tatbestandes. Sie war hier auch nicht nur Nebenfolge der Körperverletzung, ihr kam eigenständiges Gewicht zu. Im Übrigen wäre die Frage, ob Tateinheit oder Gesetzeseinheit vorliegt, für die Bemessung der Strafe hier ohne jegliche Bedeutung, da das stundenlange Festhalten des Opfers, um dieses zu quälen, unabhängig von der Beurteilung der Konkurrenzen straferschwerend wirkt.

b) Die straferschwerende Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte ██████████ sei mit allen Quälereien einverstanden gewesen, verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB, weil damit über die bloße Tatbestandsmäßigkeit hinaus der Schuldumfang angesprochen wird.

HorstkotteSchaferBasdorf
HarmsHager