Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordurteil verworfen — niedriger Beweggrund und Heimtücke bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 454/61
Datum
27.06.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des wegen Tötung verurteilten Angeklagten und bestätigt das Urteil des Schwurgerichts. Streitpunkt war, ob die Tat als Mord zu qualifizieren ist; das Gericht bejaht dies aufgrund niedriger Beweggründe und Heimtücke. Eifersucht allein wurde nicht als niedrig gewertet, wohl aber das Besitzdenken („wenn sie mir nicht gehören könne …“) als sittlich verwerflicher Beweggrund. Die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in einem dunklen Kleingartengelände wurde vom Täter erkannt und ausgenutzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein niedriger Beweggrund im Sinne des Mordtatbestands liegt vor, wenn die Tat aus einer sittlich verwerflichen, menschlich nicht einzusehenden Gesinnung erfolgt, etwa aus Besitzdenken, das die Vernichtung des Opfers legitimiert.

2

Eifersucht begründet nicht automatisch einen niedrigen Beweggrund; sie wird erst dann als solcher bewertet, wenn sie in ein Besitz- oder Vernichtungsmotiv übergeht.

3

Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers erkennt und bewusst zur Tatbegehung ausnutzt; die Verbringung an einen abgelegenen, dunklen Ort kann dies indizieren.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn sie keine substantiierten Einzelangriffe gegen die tragenden Feststellungen des Tatgeschehens und der Motive enthält.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hannover, 27. Juni 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektriker Friedrich ██████ aus ███, dort geboren am ████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1961, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, erkannt für Recht:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 27. Juni 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Daß der Angeklagte Ingrid vorsätzlich getötet hat, kann nach den Feststellungen nicht zweifelhaft sein. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einzelangriffe.

Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch, daß das Schwurgericht in der Handlung des Angeklagten einen Mord, nicht nur einen Totschlag gesehen hat.

1. Die Urteilsfeststellungen ergeben, daß der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat.

a) Zwar kann dem Schwurgericht nicht darin beigepflichtet werden, daß die Eifersucht, die den Angeklagten dazu getrieben hat, Ingrid zu würgen, um sie zu töten, ein niedriger Beweggrund war. Der Angeklagte und Ingrid waren miteinander verlobt. Seine Leidenschaft zu ihr, aus der seine Eifersucht entsprang, hatte also eine sittliche Grundlage. Bei dieser Sachlage läßt der Umstand, daß der Angeklagte keinen wirklich triftigen Grund zur Eifersucht hatte, diese noch nicht als einen auf tiefster Stufe stehenden, menschlich nicht mehr einsehbaren Beweggrund erscheinen. Immerhin hatte Ingrid, wie das Urteil feststellt, dem Angeklagten, dessen Eifersucht sie aus früheren Vorkommnissen kannte, unmittelbar vor der Tat auf die Frage, ob sie ihn auch heiraten wolle, wenn sie nicht schwanger sei, in einer ihm schnippisch erscheinenden Weise geantwortet: "Mal sehen."

b) Nach den Feststellungen hat aber der Angeklagte der Ingrid den Messerstich, an dem sie gestorben ist, in der Erkenntnis gegeben, daß er wegen seines vorangegangenen Verhaltens wegen Mordversuchs ins Gefängnis kommen könne, und daß Ingrid dann, während er in Haft sei, einem anderen Mann gehören würde. Er hat ihr, wie es an späterer Stelle heißt, diesen Stich, getrieben von dem Gedanken, gegeben, wenn sie ihm nicht gehören könne, solle sie auch kein anderer besitzen. Dieser Beweggrund ist niedrig.

2. Das Schwurgericht legt auch mit Recht dar, daß der Angeklagte heimtückisch gehandelt habe. Es stellt fest, daß Ingrid im Augenblick, als der Angeklagte begann, sie zu würgen, völlig arglos war. Das Urteil ergibt ebenfalls, daß sie in dunkler Nacht in dem engen Kleingartengelände wehrlos war. Daß der Angeklagte dies erkannt hat, stellt das Urteil ebenfalls fest. Es trifft nicht zu, daß das Urteil zu Unrecht davon ausginge, der Angeklagte habe Ingrid in das Kleingartengelände geführt, um sie dort zu töten. Nur um darzutun, daß dem Angeklagten die besondere Wehrlosigkeit der Ingrid gerade in diesem Gelände bekannt war, führt es aus, daß der Angeklagte schon vorher, nämlich gegen 21 Uhr, Ingrid mit Tötungsabsicht in dieses Gelände geführt habe, weil er es für besonders geeignet ansah.

SarstedtSchmidtMayr
KoffkaBorker

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