Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Anwendung des § 175a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 454/52
- Datum
- 05.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verführung eines Jugendlichen nach § 175a Ziff. 3 StGB setzt voraus, dass der Jugendliche selbst das Merkmal des unzüchtigen Verhaltens nach § 175 StGB in seiner äußeren und inneren Tatseite erfüllt.
Beim Versuch des Verbrechens nach § 175a Ziff. 3 StGB muss der Täter darauf gerichtet sein, ein bewusst unzüchtiges Verhalten des Jugendlichen hervorzurufen.
Für die Anwendung von § 176 Ziff. 3 StGB und § 175 StGB ist das Bewusstsein des Jugendlichen für die Unzüchtigkeit des Verhaltens nicht erforderlich.
Bei der Annahme unzüchtiger Handlungen sind deren hinreichende Stärke und Dauer festzustellen; bloße geringfügige oder flüchtige Handlungen genügen dafür nicht ohne weiteres.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 5. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Straßenbahnschaffner Günther ████████████ aus ████████████ █████████████ (CC), geboren am █████ 1920 in █████████ wegen Unzucht mit Kindern
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. März 1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten
a) wegen Verbrechens gegen § 176 Ziff. 3 StGB in Tateinheit mit Verbrechen gegen § 175a Ziff. 3 StGB in sechs Fällen,
b) wegen versuchten Verbrechens gegen § 176 Ziff. 3 StGB in Tateinheit mit versuchtem Verbrechen gegen § 175a Ziff. 3 StGB und Vergehen gegen § 175 StGB in fünf Fällen,
c) wegen versuchten Verbrechens gegen § 175a Ziff. 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 175 StGB in einem Fall
zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils.
I.
Die von der Verteidigung ausdrücklich erhobenen Rügen sind allerdings offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten mit überzeugenden Gründen dargelegt; der Anhörung eines weiteren Sachverständigen bedurfte es nicht. Dass der Angeklagte die Taten begangen hat, sich geschlechtlich zu erregen, wenn nicht zu befriedigen, bedurfte bei der Art dieser Taten keiner näheren Darlegung. Verstöße gegen § 175a StGB sind mit Zuchthaus bedroht und daher Verbrechen; deshalb ist auch der Versuch strafbar. § 175 StGB kann auch durch Handlungen verwirklicht werden, die nicht „beischlafsähnlich“ sind.
II.
Auf die allgemeine Sachbeschwerde musste jedoch die Rechtsanwendung im Ganzen nachgeprüft werden. Dabei hat sich folgendes Bedenken ergeben:
Die Verführung eines Jugendlichen gemäß § 175a Ziff. 3 StGB setzt voraus, dass der Jugendliche selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt (vgl. BGH 2 StR 358/51 vom 26.7.1951; BGH NJW 1952, 354). Zum Versuch des Verbrechens gegen § 175a Ziff. 3 StGB gehört deshalb, dass der Täter es auf ein bewusst unzüchtiges Verhalten des Jugendlichen anlegt. Die Strafkammer irrt also, wenn sie ausführt, es komme nicht darauf an, ob den Kindern das Unzüchtige dieses Verhaltens bewusst geworden sei. Darauf kommt es zwar für die Anwendung des § 176 Ziff. 3 und des § 175 StGB nicht an, wohl aber für die Anwendung des § 175a Ziff. 3 StGB.
Das angefochtene Urteil nimmt an, es sei „dem Angeklagten gelungen, die Arglosigkeit der Kinder zu erhalten“. Wenn das zutrifft, müsste die Bestrafung nach § 175a Ziff. 3 StGB fortfallen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob diese Annahme sich auf alle abgeurteilten Fälle erstrecken soll. Mindestens bei einem Teil von ihnen kann sie zweifelhaft sein und wird deshalb nochmals überprüft werden müssen. Aus diesem Grunde hat der Senat von einer Berichtigung des Schuldspruchs abgesehen und die Sache zu nochmaliger Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die erneute Verhandlung wird der Strafkammer Gelegenheit zu einer nochmaligen Prüfung geben, ob in allen Fällen, in denen sie bisher ein Vergehen gegen § 175 StGB angenommen hat, die unzüchtigen Handlungen eine hinreichende Stärke und Dauer gehabt haben. Dabei werden die in BGHSt 1, 298 aufgestellten Grundsätze zu beachten sein.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Neumann | Dr. Waschow | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmidt |