Treffer
BGH Urteil

BGH: Mittäterschaft beim Betrug erfordert Tatherrschaft; Täuschung über Warenwechsel

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 453/61
Datum
14.11.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen gegen Verurteilungen wegen (gemeinschaftlichen) Betruges u.a. im Zusammenhang mit Holzlieferungen und der Weitergabe bzw. Diskontierung von Wechseln. Verfahrensrügen blieben erfolglos; mehrere Aufklärungsrügen waren unzulässig erhoben. Sachlich-rechtlich beanstandete der BGH u.a. fehlende Feststellungen zur Tatherrschaft für Mittäterschaft, das Fehlen einer Täuschung bei bloßer Weitergabe von Wechseln ohne Aufklärungspflicht sowie unzureichende Feststellungen zum Schädigungsvorsatz. Das Urteil wurde daher teilweise mit Feststellungen aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen; im Übrigen wurden Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung des § 261 StPO ist nicht erwiesen, wenn ein Urkundeninhalt in der Hauptverhandlung zulässig durch Vorhalt eingeführt und vom Angeklagten als richtig anerkannt werden kann; eine Protokollierung in der Sitzungsniederschrift ist hierfür nicht erforderlich.

2

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der heranzuziehenden Beweismittel fehlt.

3

Wer einen nicht von ihm abhängigen Dritten dazu veranlasst, durch Betrug Gegenstände zu erlangen und an ihn weiterzugeben, ist nicht ohne Weiteres Mittäter; Mittäterschaft setzt eine (Mit-)Tatherrschaft über die Betrugstat voraus.

4

Die bloße Weitergabe eines ausgestellten und akzeptierten Wechsels enthält regelmäßig keine konkludente Erklärung, es handele sich um einen Warenwechsel; eine Täuschung durch Unterlassen kommt nur bei Bestehen einer rechtlichen Aufklärungspflicht in Betracht.

5

Wer einen Wechsel bei einer Bank diskontieren lässt, erklärt im Regelfall konkludent, dass es sich um einen Warenwechsel handelt; für eine Verurteilung wegen Betruges bedarf es daneben tragfähiger Feststellungen insbesondere zu Schädigungsvorsatz sowie zur schadensgleichen Vorteilsabsicht (§ 263 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 14. Oktober 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen 1. ████, 2. ████████, 3. ████████, 4. ████ wegen gemeinschaftlichen Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten ████, ████████, ████████ und ████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. Oktober 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte K___) in den Fällen II 4, 12 und 13, die Angeklagten ████████ und ███████ in den Fällen 12 und 13 und der Angeklagte K___) im Fall 15 der Urteilsgründe verurteilt worden sind,

b) hinsichtlich aller Strafausprüche.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten RC___) und ███████ werden verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten RC___) wegen Betruges in fünf Fällen und wegen Rückfallbetruges in einem Fall, den Angeklagten █████████ wegen Betruges in drei Fällen, den Angeklagten ██████████████ wegen Betruges in zwei Fällen und den Angeklagten █████ wegen Betruges in einem Fall verurteilt.

Die Revisionen der vier Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Revisionen der Angeklagten ████████████ und ██████ haben in vollem Umfang, die Revisionen der Angeklagten RC___) und █████████ teilweise Erfolg.

I.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Revisionen der Angeklagten RC___) und ████████ meinen, § 261 StPO sei verletzt worden, weil die auf Seite 13 UA zum Fall II 4 der Urteilsgründe mitgeteilte Abrechnung der Haus- und Grundstücksverwaltung MC___) nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei. Der behauptete Verfahrensverstoß ist nicht erwiesen. Die Abrechnung kann dadurch in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein, dass sie dem Angeklagten RC___) vorgehalten und ihr im Urteil festgestellter Inhalt von ihm als richtig anerkannt worden ist. Ein solches Verfahren ist rechtlich zulässig. Es braucht in der Sitzungsniederschrift nicht vermerkt zu werden.

2. Die von allen vier Revisionen erhobenen Aufklärungsrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in den Revisionsbegründungen die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Ansicht der Revisionen zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).

II.

Die Sachrügen sind teilweise begründet.

1. Verurteilung der Angeklagten RC___) und ███████ wegen Betruges (Fall II 4 der Urteilsgründe)

Die Verurteilung des Angeklagten ███████████ ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision dieses Angeklagten hierzu vorträgt, greift nicht durch.

Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte ███ die Forderung der Firma ██████ auf Bezahlung des Kaufpreises für das von ihm in eigenem Namen bestellte Holz von vornherein nicht bezahlen wollte. Es kommt daher nicht darauf an, ob er begründete Hoffnung hatte, zu Geld zu kommen.

Das Urteil stellt auch den Schädigungsvorsatz des Angeklagten ████ in rechtlich einwandfreier Weise fest. § 263 StGB setzt keine Schädigungsabsicht voraus. Erfordert und genügend ist, dass der Täter mit unbedingtem oder bedingtem Schädigungsvorsatz handelt. Das Urteil ergibt, dass der Angeklagte ███████ zumindest bedingten Schädigungsvorsatz hatte. Es sagt auf Seite 12 UA zwar, der Angeklagte ████████ habe sich darauf verlassen, dass der Angeklagte RC___) den Kaufpreis bezahlen werde. Dies schließt aber nicht aus, dass der Angeklagte ████ damit rechnete und billigte, RC___) werde den Kaufpreis nicht bezahlen können. Dass er mit dieser Möglichkeit rechnete und sie auch billigte, stellt das Urteil auf Seite 13 UA fest.

Dieser Feststellung steht auch nicht entgegen, dass im Urteil gesagt wird, der Angeklagte RC___) habe sich damit verteidigt, dass er mit Honorareingängen von der Haus- und Grundstücksverwaltung MC___) gerechnet habe. Das Urteil stellt auf Seite 13 UA fest, dass diese Eingänge nicht ausgereicht hätten, den Kaufpreis für das Holz zu bezahlen, weil nach den eigenen Angaben des Angeklagten K___) aus ihnen sein eigener Lebensunterhalt bestritten sowie seine Angestellten und andere alte und neue Gläubiger bezahlt werden sollten, und dass der Angeklagte ███, der die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten RC___) kannte, das wusste.

Die Verurteilung des Angeklagten RC___) hat dagegen keinen Bestand. Wer lediglich einen anderen, der von ihm nicht abhängig ist, veranlasst, sich durch Betrug Gegenstände zu verschaffen, die dieser ihm überlassen soll und auch überlässt, ist nicht notwendig Mittäter bei dem Betrug des anderen. Es kann ihm die für einen Mittäter erforderliche Mitherrschaft über die Betrugstat fehlen. Die bisherigen Feststellungen enthalten keine Tatsachen, die die Auffassung rechtfertigen könnten, dass der Angeklagte RC___) eine Tatherrschaft hatte.

Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung bei gleicher Sachlage prüfen müssen, ob der Angeklagte RC___) sich der Anstiftung zum Betrug und der Hehlerei schuldig gemacht hat (zu letzterem vgl. BGHSt 7, 134).

2. Verurteilung des Angeklagten █ wegen ██████ ██ und Betruges in zwei Fällen (Fälle II 6 der Urteilsgründe) und wegen Rückfallbetruges in einem Fall (Fall II 8 der Urteilsgründe)

Die Verurteilung in diesen Fällen ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision des Angeklagten RC___) keine näher ausgeführten Einwendungen.

3. ████████████ der Angeklagten RC___), ███████ und ███ wegen Betruges (Fall II ██ ███ und ██ der Urteilsgründe)

Die Verurteilung der drei Angeklagten hat keinen Bestand.

Zu Unrecht wenden die Revisionen sich allerdings gegen die Auffassung der Strafkammer, dass die drei Wechsel, die der Angeklagte ███████ gefälligkeitshalber ausstellte und die der auf Seite 27 UA als zahlungsschwach bezeichnete Angeklagte ███ akzeptierte, keine Warenwechsel, sondern Finanzwechsel waren. Es heißt zwar auf Seite 26 UA, der Angeklagte ████ habe die Wechsel dem Angeklagten ███████ gegeben, damit dieser dafür Material liefere. Die Feststellungen enthalten aber keinen Anhalt dafür, dass ███████ auch Material geliefert und hierdurch Forderungen gegen ███ erworben hat. Das Urteil stellt vielmehr auf Seite 27 UA fest, dass den Wechseln echte Forderungen nicht zugrunde lagen.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges muss jedoch schon deshalb aufgehoben werden, weil es nach den bisherigen Feststellungen an einer Täuschung im Sinne des § 263 StGB fehlt. Die Strafkammer hat eine von dem Angeklagten ████████ mit Wissen und Billigung der Angeklagten R___) und Ho___) verübte Täuschung darin gesehen, dass L___), an den der Angeklagte ███████████ Wechsel weitergab, und spätere im Urteil nicht näher bezeichnete Wechselinhaber in den irrigen Glauben versetzt worden seien, die Wechsel seien Warenwechsel. Das ist nicht frei von Rechtsirrtum.

Dass der Angeklagte ██████ bei der Weitergabe der Wechsel an L___) ausdrücklich erklärt hätte, es handele sich um Warenwechsel, stellt das Urteil nicht fest. Wer einen von ihm ausgestellten und von einem anderen akzeptierten Wechsel weitergibt, erklärt damit auch nicht ohne weiteres durch schlüssiges Verhalten, dass der Wechsel ein Warenwechsel sei. Der Angeklagte ███████ könnte daher allenfalls durch Unterlassung getäuscht haben. Eine Unterlassung steht aber einem strafbaren Tun nur gleich, wenn der Unterlassende rechtlich verpflichtet ist, zur Erfolgsabwendung tätig zu werden. Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte █████████ rechtlich verpflichtet gewesen wäre, ████ darüber aufzuklären, dass die Wechsel keine Warenwechsel waren. Eine solche Rechtspflicht versteht sich nicht von selbst, ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus jedem Wechselbegebungsvertrag. Sie könnte hier allerdings durch schon längere Zeit bestehende geschäftliche Beziehungen zwischen dem Angeklagten ████████ und L___) begründet gewesen sein. Was das Urteil hierzu sagt, genügt indessen nicht, um die Frage nach dem Vorhandensein einer Rechtspflicht des Angeklagten █████████ zur Unterrichtung des L___) abschließend beantworten zu können. Entsprechendes gilt für die Weitergabe der Wechsel an spätere Wechselinhaber. Dass ██ die Zahlungsfähigkeit der Wechselschuldner getäuscht worden wäre, sagt das Urteil nicht. Es kann auch nicht ohne weiteres dem festgestellten Sachverhalt entnommen werden.

Die bisherigen Feststellungen lassen außerdem nicht erkennen, ob ██ durch den erwähnten Irrtum zu einer sein Vermögen mindernden Vermögensverfügung veranlasst worden ist. Das Urteil sagt in demjenigen Teil der Urteilsgründe, der den festgestellten Sachverhalt mitteilt, nur, dass ███ die Wechsel, die er von dem Angeklagten ███████████████ erhalten hatte, seinerseits weiter indossierte. Es fehlt die Feststellung, dass er durch die Begebung der Wechsel an ihn zu einer Leistung an den Angeklagten ███████ bestimmt worden ist. Diese fehlende Feststellung wird auch nicht dadurch ersetzt, dass es bei der rechtlichen Würdigung heißt, die durch Täuschung bewirkte Leistung der Wechselnehmer gegen die Gefälligkeitsakzepte hätten zu einer Vermögensgefährdung der Wechselnehmer geführt. Das Urteil sagt nicht, wann ██████ dem Angeklagten ███████ etwas geleistet hat. Es lässt daher die Möglichkeit offen, dass er bereits geleistet hatte, als er die Wechsel erhielt. Entsprechendes gilt für die späteren Wechselinhaber.

Die Strafkammer wird bei ihrer erneuten Entscheidung beachten müssen, dass § 263 StGB die Absicht des Täters voraussetzt, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieser Vorteil muss mit dem Vermögensschaden des Verletzten sachgleich sein.

Die Verurteilung des Angeklagten ███████ hat weiterhin auch deshalb keinen Bestand, weil der bisher festgestellte Sachverhalt, ebenso wie in dem oben unter II 1 erörterten Fall II 4 der Urteilsgründe, keine Tatsachen enthält, die eine Tatherrschaft dieses Angeklagten ergeben.

Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung gegebenenfalls prüfen müssen, ob der Angeklagte RC___) sich der Anstiftung zum Betrug schuldig gemacht hat.

4. Verurteilung der Angeklagten █ wegen ████████ █████ ██ ██ und K___) Ho___) (Fall II 15 der Urteilsgründe)

Die Verurteilung der vier Angeklagten hat keinen Bestand.

In diesem Fall ergibt das Urteil zwar eine mit Wissen und Billigung der übrigen drei Angeklagten vorgenommene Täuschungshandlung des Angeklagten ████████, der die von ihm ausgestellten und von dem Angeklagten ████████ gefälligkeitshalber akzeptierten Wechsel bei der Berliner Volksbank diskontieren ließ. Wer einen Wechsel bei einer Bank diskontieren lässt, erklärt in aller Regel – wenn nicht ausdrücklich, so doch jedenfalls durch schlüssiges Verhalten –, dass der Wechsel ein Warenwechsel sei. Dies folgt aus der Erwägung, dass Banken grundsätzlich nur Warenwechsel, nicht aber Finanzwechsel diskontieren. Umstände, die hier eine Ausnahme rechtfertigen könnten, lässt das Urteil nicht erkennen.

Es fehlt aber an hinreichenden Feststellungen darüber, ob die Angeklagten einen Schädigungsvorsatz hatten. Das Urteil geht auf Seite 30 UA davon aus, dass der Angeklagte KC___), auf dessen Veranlassung das Wechselgeschäft getätigt wurde, berechtigte Hoffnungen auf Auszahlung eines ihm von dritter Seite zugesagten Darlehens hatte und für den Fall der Auszahlung des Darlehens bereit war, für die Einlösung der Wechsel einzustehen. Dies schließt zwar nicht aus, dass die Wechsel, die keine Warenwechsel, sondern Finanzwechsel waren, keinen Ausgleich für den Geldbetrag darstellten, den die Volksbank bei ihrer Diskontierung weggab. Es begründet aber Zweifel am Schädigungsvorsatz der Angeklagten. Die Feststellungen des Urteils räumen diese Zweifel nicht aus. Sie lassen die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte KC___) und auch die übrigen Angeklagten überzeugt waren, █████ könne und werde dafür sorgen, dass die Wechsel eingelöst würden.

Die Verurteilung der Angeklagten ███ und RC___) hat außerdem auch deshalb keinen Bestand, weil die bisherigen Feststellungen keine Tatherrschaft dieser beiden Angeklagten ergeben.

Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung gegebenenfalls prüfen müssen, ob der Angeklagte KC___) sich der Anstiftung zum Betrug und der Angeklagte RC___) der Mittäterschaft bei dieser Anstiftung oder der Beihilfe zu ihr schuldig gemacht haben. Dies kann dadurch geschehen sein, dass der Angeklagte KC___) zugesehen hat, als KC___) den ihm, RC___), bekannten ███████████ veranlasste, die Wechsel zu akzeptieren.

5. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die unter II 1, 3 und 4 dargelegten Mängel auch die Bemessung der Einzelstrafen beeinflusst haben, die die Strafkammer gegen den Angeklagten ██ in den Fällen II 5, 6 und 8 und gegen den Angeklagten ████████ im Fall II 4 der Urteilsgründe verhängt hat.

SarstedtSiemerMayr
SchmidtSchmitt

Zitiert von (2)