Treffer
BGH Urteil

Revision im Betrugsverfahren: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Vorsatz/Täuschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 92/67
Datum
21.04.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Betruges in mehreren Fällen sowie wegen Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen. Der BGH beanstandet im Fall des Wechseldiskonts zum Nachteil der Stadtsparkasse fehlende tragfähige Feststellungen zum Schädigungsvorsatz sowie unzureichende Feststellungen zu einem möglichen Zinsschaden bei einem als „Kundenwechsel“ deklarierten Finanzierungswechsel. Zudem genügen im Fall eines fortgesetzten Kreditbetrugs (Fall III 9) die Urteilsgründe in mehreren Einzelfällen nicht, weil die konkreten Täuschungshandlungen nicht hinreichend bestimmt herausgearbeitet sind. Die Verfahrensrüge wegen unterbliebener Entscheidung über einen Beweisantrag bleibt ohne Erfolg, da das Urteil hierauf nicht beruht. Das Urteil wird insoweit und im gesamten Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassen der Entscheidung über einen Beweisantrag begründet nur dann einen revisiblen Verfahrensfehler, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Urteil hierauf beruht (§ 337 StPO).

2

Für eine Verurteilung wegen Betruges beim Weitergeben eines (Gefälligkeits-)Wechsels bedarf es tragfähiger Feststellungen, dass der Täter einen Vermögensschaden des Diskontnehmers zumindest billigend in Kauf nahm; der Schädigungsvorsatz versteht sich nicht ohne Weiteres aus der objektiven Minderwertigkeit des Papiers.

3

Wird ein Wechsel gegenüber einer Bank als „Kundenwechsel“ dargestellt, obwohl es sich um einen Finanzierungswechsel handelt, setzt ein hierauf gestützter Betrugsvorwurf Feststellungen dazu voraus, ob und inwiefern dem Täter bewusst war, dass der Bank hierdurch ein (regelmäßig zinsbezogener) Vermögensnachteil entsteht.

4

Bei Kreditbetrug muss das Tatgericht die konkreten Täuschungshandlungen in den einzelnen Teilakten so bestimmen, dass erkennbar wird, ob der Täter einen Irrtum beim Geschädigten hervorgerufen oder aufrechterhalten hat; das bloße „Ausnutzen“ einer Unkenntnis genügt ohne Aufklärungspflicht nicht.

5

Ein besonderes Vertrauensverhältnis oder eine sonstige Pflicht zur ungefragten Aufklärung über wirtschaftliche Schwierigkeiten ist für eine Betrugsstrafbarkeit wegen Unterlassens näher festzustellen und zu begründen; andernfalls bedarf es positiver Täuschungshandlungen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 4. November 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Reinhold ███, dort geboren ████████████████████, wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle III 1 (Stadtsparkasse ███) und im Falle III 9 (Betrug zum Nachteil von █████████) verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt handelnd, sowie wegen Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

I. Verfahrensbeschwerde

Der Verteidiger des Angeklagten hat ausweislich der Sitzungsniederschrift (Hauptakten Bd. VS. 44, 47) vor Schluss der Hauptverhandlung den Beweisantrag gestellt, „die beiden Angestellten der Deutschen Bank – Zweigstelle ███ als Zeugen zu vernehmen, die im April 1964 mit dem Angeklagten und dem Zeugen Wi██ über Kreditgewährung verhandelt haben. Beide Zeugen würden bestätigen, dass der Angeklagte bei den Verhandlungen die Situation seiner Firma offenbart hat und dass er auch die Vorabtretung der gegen die Firma ███ gerichteten Forderungen erwähnt hat.“ Ohne hierüber eine Entscheidung zu treffen, wurde sodann die Hauptverhandlung im Einvernehmen mit den Prozessbeteiligten geschlossen, „da zur Beweisaufnahme Anträge nicht mehr gestellt und Erklärungen nicht abgegeben wurden“ (Sitzungsniederschrift HA VS. 45). Ein Beschluss über den Beweisantrag wurde auch später nicht mehr gefasst.

In zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) rügt die Revision die Verletzung der §§ 244 Abs. 3 und 6 StPO und der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Rügen können jedoch keinen Erfolg haben. Die Strafkammer hat zwar über den Beweisantrag keinen Beschluss gefasst. Auch lässt sich dem Sitzungsprotokoll nicht entnehmen, dass der Verteidiger auf die Vernehmung der Zeugen erkennbar verzichtet hatte. Jedoch beruht das Urteil nicht auf diesem Verstoß oder einer Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Strafkammer hat nämlich, wie sich aus den Urteilsgründen zum Falle 4 c (Betrug zum Nachteil ████████ durch Abschluss des Bürgschaftsvertrages mit der Deutschen Bank) ergibt, es als nicht widerlegbar angesehen, dass die Lage der Firma █████████ dem Kaufmann ██████████ ebenso bekannt gewesen ist wie die Vorabtretung der Forderung an die Spar- und Darlehenskasse. Deshalb ist der Angeklagte im Fall 4 c von der Anklage wegen Betruges freigesprochen worden.

Für seine Verurteilung in dem zeitlich später liegenden Fall 4 d – wegen Betruges zum Nachteil des Kaufmanns Wi██ durch Erlangung eines Schecks über 11.820 DM – war aber nicht die Kenntnis oder Unkenntnis ███ ██ über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma ██████ ██ bestimmend, sondern allein die Tatsache, dass der Angeklagte die für die Vermögensverfügung des Zeugen entscheidende Frage „ob mit der Firma ██ alles in Ordnung sei“ bewusst wahrheitswidrig beantwortet hat. Damit ist auszuschließen, dass das Urteil auf den gerügten Verfahrensverstößen beruht.

II. Sachbeschwerde

1. Betrug zum Nachteil der Stadtsparkasse

Die Feststellungen ergeben nicht zuverlässig, dass der Angeklagte die Stadtsparkasse vorsätzlich geschädigt hat. Ihnen ist zwar zu entnehmen, dass diese über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit ███████████ getäuscht worden ist, der, um dem Angeklagten gefällig zu sein, den Wechsel angenommen hatte. Durch den Ankauf des minderwertigen Gefälligkeitswechsels hat die Sparkasse einen Vermögensschaden erlitten. Zweifelhaft ist es indessen, ob der Angeklagte dies erkannt oder aber geglaubt hat, der Wechsel sei vollwertig, weil er selbst ihn jedenfalls werde einlösen können. Dazu enthält das Urteil keine ausreichenden Ausführungen. Der Schädigungsvorsatz versteht sich bei der gegebenen Sachlage nicht von selbst. Denn der Unternehmer █████████ hatte bereits früher wiederholt vom Angeklagten ausgestellte Wechsel gefälligkeitshalber angenommen, die dann in Umlauf gesetzt und bei Fälligkeit vom Angeklagten stets eingelöst wurden. Im Zeitpunkt der Ausstellung und des Verkaufs des hier vorliegenden Wechsels an die Stadtsparkasse ███ Ende Dezember 1963 war die Geschäftslage der Firma ██ noch nicht so hoffnungslos, dass der Angeklagte nicht mehr damit hätte rechnen können, zur Einlösung des Wechsels am Fälligkeitstage, dem 27. März 1964, in der Lage zu sein. Die Strafkammer hat angenommen, dass die Firma ████████ erst ab Anfang März 1964 zahlungsunfähig gewesen ist. Möglicherweise hoffte der Angeklagte auch, dass sein Hauptschuldner, die Firma ███, die als Ausstellerin den Wechsel im Einvernehmen mit ihm an die Stadtsparkasse weitergegeben hatte, diesen zum Fälligkeitszeitpunkt einlösen werde. Denn unwiderlegt glaubte er noch bis zum Januar 1964, dass „die Firma ████████ hinsichtlich ihrer Bonität unbedenklich sei“ (UA 14, 20), wenn er auch wusste, dass sie damals zu Barzahlungen nicht imstande war. War dies so, dann hatte der Angeklagte nicht das Bewusstsein, das Vermögen der Sparkasse in einer Weise zu gefährden, die einer Vermögensschädigung gleichkam.

Die Feststellungen reichen auch nicht aus, um den Angeklagten allein deshalb wegen Betruges zum Nachteil der Stadtsparkasse zu verurteilen, weil er den Wechsel wahrheitswidrig als Kundenwechsel verkaufen ließ. Banken kaufen in der Regel nur Warenwechsel, nicht aber Finanzierungswechsel, an (BGH, Urteil vom 14. November 1961 – 5 StR 453/61). Letzteren wird regelmäßig ein geringerer Wert beigemessen (Schönke/Schröder, 13. Aufl., Rdn. 113 zu § 263 StGB); für ihren Ankauf wird ein höherer Zinssatz berechnet (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1956 – 5 StR 620/55). Ob dem Angeklagten bewusst war, dass er die Sparkasse um diese bei Finanzierungswechseln regelmäßig höheren Zinsen schädigte, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich.

2. Betrug zum Nachteil ██

Die Verurteilung des Angeklagten im Falle 4 d hält rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit er die Auslegung der Strafkammer angreift, die diese der Frage des Zeugen Le██ „ob mit der Firma ██ alles in Ordnung sei“ und der bejahenden Antwort des Angeklagten hierauf gegeben hat, versucht er in unzulässiger Weise seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, dass der Angeklagte die Frage auch in dem von ihr angenommenen Sinne verstanden hat:

„Wenn er dem Zeugen ██████████ versicherte, mit ██ sei alles in Ordnung, so bedeutet das nicht, dass keine Schulden bestanden, wohl aber, dass fällige Verpflichtungen laufend erfüllt wurden oder dass über ihre Erfüllung bzw. Stundung Einigkeit erzielt war. Dadurch, dass er ██ versicherte, es sei alles in Ordnung, täuschte er ihn wissentlich und vorsätzlich, um ihn zur Hergabe des dringend benötigten Schecks zu veranlassen. Der Angeklagte wusste, dass seitens der Firma ████ ███████████████ zu erwarten waren, nachdem der Wechsel und der Scheck zu Protest gegangen waren und dafür weder andere Papiere gegeben noch sonstige Stillhaltevereinbarungen getroffen worden waren. Gleichwohl erklärte er, mit ██ ███ alles in Ordnung.“

Diese Feststellungen und Folgerungen halten sich frei von Widersprüchen oder Verstößen gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze.

3. Fortgesetzter Kreditbetrug zum Nachteil von ███

Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Kreditbetruges im Fall 9 zum Nachteil der vom ███-Kontor betreuten 20 Kiesgruben, der Firma █████ der Zeugen ██ und ██ sowie der Firma ███ & Co. ist in den Einzelfällen c (█████), 4 a (███) und e (███████ Co.) rechtlich bedenklich. In diesen Fällen lässt das Urteil nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit erkennen, worin die Täuschungshandlungen des Angeklagten liegen. ██ „glaubte“, die Firma █████████ sei noch zahlungsfähig. Dass der Angeklagte diesen Irrtum hervorgerufen oder bestärkt hatte, ergeben die Feststellungen nicht deutlich genug. Auch im Fall █████ ██ sagt das Landgericht nur, der Angeklagte habe „die Unkenntnis dieses Lieferanten ausgenutzt, um Kreditlieferungen zu erhalten“.

Dass zwischen dem Angeklagten und diesen beiden Firmen ein auf langjähriger Geschäftsverbindung beruhendes besonderes Vertrauensverhältnis bestand, auf Grund dessen er verpflichtet gewesen wäre, sie ungefragt über seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Der Firma ████ Co. waren die „erheblichen Schwierigkeiten“ des Angeklagten bekannt; daher erscheint es zweifelhaft, ob sie in dieser Beziehung überhaupt noch getäuscht werden konnte. Jedenfalls bedurfte dies näherer Erörterung. Ob in dem an sich wahrheitsgemäßen Hinweis des Angeklagten auf den Großauftrag ██ eine Täuschung liegt, etwa weil der Angeklagte verschwiegen hat, dass er über die Forderungen aus diesem Auftrag bereits im Voraus verfügt hatte, kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht zuverlässig beurteilt werden. Sie ergeben auch nicht zweifelsfrei, dass der Angeklagte gegenüber allen Lieferern auf diesen Auftrag hingewiesen hat, um Kredit zu erhalten.

Anders liegt es in den Fällen ██████████████ und ███. Der Prokuristin des █████████████████ hat der Angeklagte vorgespiegelt, er werde einen Kredit erhalten. Dem Buchhalter der Firma ███ hat er auf dessen ausdrückliche Frage nach seiner Lage unwahre beruhigende Erklärungen gegeben. Dass der Kaufmann ███ dem Angeklagten seine Unterstützung zugesagt hatte, kann diesen nicht entschuldigen. Hierbei handelte es sich nach den Darlegungen der Strafkammer um ganz allgemein gehaltene unbestimmte Versprechen, keinesfalls aber um feste Vereinbarungen, auf die der Angeklagte hätte fest vertrauen können. Wenn er es trotzdem tat, „ohne die Fortführung des Unternehmens von konkreten Zusagen abhängig zu machen, die ausreichend zur Sanierung des Unternehmens waren, so verschloss er wider besseres Wissen seine Augen vor den Tatsachen“. Diese Ausführungen sind entgegen der Meinung der Revision mit der Annahme vereinbar, dass der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz handelte, als er seine Lieferer durch falsche Versprechungen zu weiterer Kreditgewährung veranlasste.

Durch die Aufhebung des Urteils in diesem Fall erhält die Strafkammer auch Gelegenheit, im Einzelfall der Firma ███ den durch den Angeklagten verursachten Schaden näher zu ermitteln. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, welcher Schaden durch die unrichtige Auskunftserteilung des Angeklagten an den Buchhalter dieser Firma Anfang April 1964 verursacht worden ist (UA 37).

4. Betrug zum Nachteil ███

Hier ergeben die Urteilsgründe im Zusammenhang gelesen zweifelsfrei, dass die Hingabe eines ungedeckten Schecks gegen die Hergabe des Bargeldes durch den Tankstellenbesitzer █████████ ████ dessen Schädigung ursächlich und dies dem Angeklagten auch bewusst war. █████ gab keine Darlehen, sondern finanzierte aus Gefälligkeit ███ einen Scheck vor, wenn Kunden – so auch die Firma ██████████ – an Wochenenden oder nach Kassenschluss Bargeld benötigten. Auf diese Weise hatte sich auch die Firma ███████ wiederholt Bargeld von ███ geben lassen. Deshalb lässt sich gegen die Annahme der Strafkammer rechtlich nichts einwenden, dass die Täuschungshandlung des Angeklagten in der Ausstellung und Übergabe eines ungedeckten Schecks an ███████████ ██ zu sehen ist, auch wenn der dafür erhaltene Geldbetrag von 1.000 DM für seinen Vater bestimmt und diesem vorher bereits von ███████████ zugesagt worden war. Der Angeklagte hat dabei, wie das Urteil hervorhebt, mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die Begründung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

5. Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die hinsichtlich dieser Verurteilung des Angeklagten nicht näher ausgeführte Revision ist offensichtlich unbegründet.

Da mit dem Fall 1 die höchste verhängte Einzelstrafe und ferner die für den Fall III 9 zugemessene Einzelstrafe wegfallen, lässt sich nicht ausschließen, dass dies von Einfluss auf die für die anderen Fälle ausgeworfenen Einzelstrafen ist. Deshalb ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Dadurch erhält die Strafkammer Gelegenheit, die Strafzumessung auch unter dem Gesichtspunkt des § 27 b StGB in den in Betracht kommenden Einzelfällen zu erörtern.

Rotberg Bundesrichter Dr. Flitner Mayr ist in den Ruhestand getreten und kann deshalb nicht mehr unterschreiben.

RotbergHirxthal
Sanders

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