Revision: Aufhebung von Berufsverbot wegen fehlender Urteilsbegründung; sonstige Rügen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 452/95
- Datum
- 04.03.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhängung eines Berufsverbots berührt das Grundrecht aus Art. 12 GG und erfordert im Urteil eine ausdrückliche, nachvollziehbare Begründung insbesondere auch zur Dauer der Maßregel.
Fehlt im Urteil jegliche Begründung für die Verhängung einer strafrechtlichen Nebenfolge, ist dieser Teil des Urteils aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine verspätete Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch nach § 29 Abs. 2 StPO begründet nur dann einen für das Urteil tragenden Revisionsgrund, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Anwesenheit des abgelehnten Richters das Verfahren beeinflusst hat.
Verfahrensrügen sind unbegründet, wenn die Revisionsinstanz ausschließen kann, dass der beanstandete Verstoß die Entscheidungsfindung beeinflusst hat; eine Aufhebung der Feststellungen ist in solchen Fällen nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 10. März 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. März 1996 in der Strafsache gegen
████████ ███ Harry Werner, geboren am ████ ██ 1948 in ██████, Frank Christian, aus ████, geboren am ██ █████ in ████, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 1996
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 10. März 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit gegen die Angeklagten ein Berufsverbot verhängt wurde.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges sowie wegen Verleitung zur Börsenspekulation in neun Fällen █████ beziehungsweise in drei Fällen ██████ ██ jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt und ihnen jeweils für die Dauer von vier Jahren verboten, Börsenspekulationsgeschäfte oder sonstige Geldanlagegeschäfte zu vermitteln oder für solche Geschäfte zu werben.
Die Revisionen der Angeklagten haben nur teilweise Erfolg, im Übrigen sind sie unbegründet.
Die Verhängung des Berufsverbots bedarf erneuter Prüfung, weil im Urteil jegliche Begründung für den Maßregelausspruch versehentlich unterblieben ist. Zwar hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass die Feststellungen die Verhängung des Berufsverbots ohne weiteres rechtfertigen. Indes kann bei einem Eingriff in das Recht aus Art. 12 GG auch bei eindeutigen Fällen nicht auf jegliche Begründung, auch zur Dauer der Maßregel, verzichtet werden. Einer Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht.
II.
Im Übrigen bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge des Angeklagten ██████████, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO verspätet über die Ablehnung des Richters am Landgericht ██ entschieden.
1. Der Senat entnimmt der Revisionsbegründung und der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden folgenden Sachverhalt:
Der Verteidiger des Angeklagten ███████ lehnte für seinen Mandanten in der Hauptverhandlung vom 31. Januar 1995 den Richter am Landgericht ████ wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Am 2. Februar 1995, dem nächsten Verhandlungstag, war angesichts der Notwendigkeit, die Beteiligten zu der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters anzuhören, eine Entscheidung nicht möglich oder nach Auffassung des Vorsitzenden nicht zweckmäßig. Über die Ablehnung wurde erst am 7. Februar 1995, dem übernächsten Verhandlungstag, entschieden; das Ablehnungsgesuch wurde zurückgewiesen. An diesem Verhandlungstag war für die Dauer von drei Minuten ein Zeuge über seine Zeugenpflichten belehrt und nachdem das Gericht auf den Verstoß gegen § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO aufmerksam geworden war, insoweit die Sach- und Rechtslage erörtert und sodann über das Ablehnungsgesuch beraten und die beschlossene Entscheidung verkündet worden. Nach Verkündung der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch wurde die Belehrung des Zeugen wiederholt.
2. Die Revision macht geltend, mit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch hätte nicht bis zum übernächsten Hauptverhandlungstag gewartet werden dürfen, mindestens begründe aber die Überschreitung der absoluten Höchstfrist des § 29 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 StPO die Revision.
Der Senat kann offenlassen, ob als Verstoß gegen das Gebot beschleunigter Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StPO) gerügt werden kann, das Gericht hätte aus tatsächlichen Gründen früher als geschehen entscheiden können.
Selbst wenn hier neben dem Verstoß gegen die Höchstfrist des § 29 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 StPO auch ein Verstoß gegen das Gebot beschleunigter Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StPO) vorliegen sollte, ist ausgeschlossen, dass das Urteil auf dem einen oder anderen Verstoß beruhen kann. Darauf kommt es aber an, denn das Gesetz hat Verstöße der vorliegenden Art nicht zu absoluten Revisionsgründen erklärt.
Das Gebot beschleunigter Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch will bewirken, dass ein abgelehnter Richter, dessen Ablehnung möglicherweise für begründet erklärt werden wird, nicht länger als unbedingt nötig auf das Prozessgeschehen einwirken kann. So gesehen kann schon zweifelhaft sein, ob in Fällen, in denen das Ablehnungsgesuch unbegründet ist, auf einer Verzögerung der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch überhaupt etwas beruhen kann. Im vorliegenden Fall kann ein Beruhen mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden war frühestens am 6. Februar 1995 eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch möglich. Zwischen diesem Zeitpunkt und der Entscheidung über das Gesuch lag lediglich eine drei Minuten dauernde Belehrung eines Zeugen und die durch das Versäumnis des Gerichts erforderlich gewordene Erörterung der Sach- und Rechtslage zum weiteren Verfahren. Dass die Anwesenheit des abgelehnten Richters bei der Belehrung eines Zeugen auf die spätere Entscheidung des Gerichts von Einfluss gewesen sein könnte, ist ausgeschlossen.
Soweit die Revision sich im Übrigen auf die Rechtsprechung zu § 229 StPO bezieht, verweist der Senat auf seine Entscheidung BGHR StPO § 229 Abs. 2 Satz 1 Hemmung 2.
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