Teilaufhebung wegen mangelnder Feststellungen zu Fortsetzungszusammenhang und Tatumfang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 449/74
- Datum
- 12.11.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein bloßer Fehlbestand in der Buchführung begründet für sich allein keinen Schaden i.S.v. § 266 StGB, wenn nicht festgestellt ist, dass ein begründeter Anspruch gegen Dritte besteht; bloße Wahrscheinlichkeit genügt nicht.
Ein Fortsetzungszusammenhang setzt Gesamtvorsatz voraus; der allgemeinen Absicht, künftig ähnliche Taten zu begehen, fehlt es an der auf einen bestimmten Gesamterfolg gerichteten Vorstellung.
Ist der Umfang der Tat nicht konkret festgestellt (Einzelakte, Mindestanzahl, Beträge, Zeitpunkte), kann das Revisionsgericht die Erfüllung des Tatbestands nicht überprüfen; der Strafausspruch ist insoweit aufzuheben.
Ein Rechtsfehler, der nur einen Teil der Verurteilungen betrifft (z.B. verjährte Taten oder solche ohne Feststellungen), führt zur teilweisen Aufhebung; nicht betroffene, nicht verjährte Taten können bestehen bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 27. März 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Bankkaufmann Kurt ████████ aus ████, geboren ███████████ 1925 in ██ ██████ (Brandenburg), wegen fortgesetzter Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Siemer, Herrmann, Schuster, Dr. Fuhrmann,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der ███████████████████,
Rechtsanwalt ████████████ als Verteidiger,
██████████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. März 1974 im Strafausspruch mit den ihn betreffenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Mit Recht beanstandet der Angeklagte, dass das Landgericht ihn auch wegen der „Verschleierung“ des Ende 1954 auf dem Hauptbankkonto der Filiale aufgetretenen Fehlbestandes von 200.000 DM verurteilt hat. Das Landgericht hat keine Feststellungen über die Ursachen dieses Fehlbestandes treffen können. Es sieht den der Bank damit zugefügten Nachteil darin, dass diese sich nicht mehr mit Schadensersatzansprüchen an den oder die Begünstigten wenden kann, die es in Höhe dieses Betrages geben „muss“ (UA S. 15). Dabei hat es übersehen, dass Ursache eines solchen Fehlbestandes auch ein Buchungsfehler sein kann, der keinen Anspruch gegen einen Dritten verdeckt, sondern lediglich eine falsche Buchung innerhalb des Kontenbestandes der Bankfiliale zum Inhalt hat. Fehlt es aber an der Feststellung eines begründeten Anspruches, kann aus einer lückenhaften und falschen Buchführung allein nicht auf das Vorliegen eines Nachteils i. S. des § 266 StGB geschlossen werden; nur die Wahrscheinlichkeit, dass solche Ansprüche bestehen, genügt für diese Folgerung nicht (BGHSt 20, 304).
2. Unrichtig ist auch, dass das Landgericht bei den sich über fast zwanzig Jahre erstreckenden Untreuehandlungen Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Fortsetzungstat nur vor, wenn der Täter bei den von ihm begangenen Straftaten mit Gesamtvorsatz gehandelt hat. Dieser muss sich darauf erstrecken, bei der geplanten Handlungsreihe einen von vornherein in seiner künftigen Gestaltung ungefähr vorgestellten Gesamterfolg nach und nach herbeizuführen (BGHSt 15, 266, 271; 1, 313, 315). Diese Voraussetzungen eines Gesamtvorsatzes hat das Landgericht nicht festgestellt. Es spricht davon, dass der Angeklagte von der ersten Verschleierungshandlung zum Jahresabschluss 1954 an den Vorsatz hatte, „diese solange es gut ging – fortzusetzen und durch Manipulationen weitere Beträge für sich selbst zu veruntreuen“ (UA S. 15). Ein solcher Vorsatz ist nicht von vornherein auf einen Gesamterfolg gerichtet. Der allgemeine Entschluss, bei künftiger Gelegenheit Straftaten gleicher oder ähnlicher Art auszuführen, reicht für die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht aus (BGHSt 12, 148, 155; 2, 163, 167).
Dieser Rechtsfehler beschwert den Angeklagten jedoch nur insoweit, als der Verfolgung der von ihm begangenen Untreuehandlungen das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegensteht. Der Senat konnte deshalb den Schuldspruch aufrechterhalten, der auch die bis 1973 begangenen und deshalb in keinem Fall der Verjährung unterliegenden Untreuehandlungen umfasst.
3. Im Strafausspruch musste das angefochtene Urteil dagegen aufgehoben werden, weil der Umfang der von dem Angeklagten begangenen Tat nicht feststeht. Das Landgericht hat bis 1963 nur den Betrag des insgesamt veruntreuten Geldes und auch von 1963 bis 1968 nicht die einzelnen Treubruchshandlungen des Angeklagten oder wenigstens ihre Mindestanzahl festgestellt, sondern lediglich pauschal die jährlichen Entnahmebeträge und die nachträgliche Verschleierung dieser Entnahmen im Urteil angeführt. Das reicht auch bei Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nicht aus, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Angeklagte bei den einzelnen Teilakten jeweils den Tatbestand der Untreue erfüllt hat.
Das Landgericht wird bei der neuen Entscheidung zu prüfen haben, ob und wann sich der Angeklagte bei den von ihm begangenen Untreuehandlungen einen Gesamterfolg vorgestellt und in seinen Tatwillen aufgenommen hat. Kommt es zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte jeweils selbständige Handlungen begangen hat, kann es bei der Strafzumessung als Umfang der Tat nur die noch nicht verjährten Straftaten berücksichtigen.
| Sarstedt | Herrmann | Schuster | |||
| Siemer | Fuhrmann |