Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fortgesetzter Untreue

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 400/83
Datum
09.08.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue ein. Der BGH hob das Urteil auf, da die Feststellungen zu den einzelnen Untreuehandlungen lückenhaft sind. Die bloße Gegenüberstellung von Jahresanfangs-Salden genügt nicht, zeitliche Zuflüsse/Auszahlungen und abzugsfähige Gebühren sind nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue sind substantielle Mindestfeststellungen zu den einzelnen Untreuehandlungen erforderlich.

2

Die alleinige Gegenüberstellung von jeweiligen Jahresanfangs-Salden (Fremdgeldsoll versus Guthaben des Verwahrers) reicht ohne weitere Umstände nicht aus, um bestimmungswidrige Verwendungen in den Vorjahren zuverlässig nachzuweisen.

3

Bei der Prüfung von Fremdgeldverwendungen sind zeitliche Zuflüsse und Auszahlungen rund um den Stichtag zu berücksichtigen, da kurzfristige Transaktionen Soll- und Ist-Verhältnisse verfälschen können.

4

Bei der Schadensberechnung sind dem Fremdgeldsoll die dem Verwahrer zustehenden Gebührenanteile korrekt abzuziehen; Schätzungen hierfür müssen nachvollziehbar begründet werden.

5

Fehlen tragfähige Feststellungen oder sind sie unklar, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 18. Februar 1983

Rubrum

5 StR 400/83 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den ehemaligen Rechtsanwalt und Notar aus ██ ██████ PC Horst geboren am 1927 in BC, wegen fortgesetzter Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. August 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 18. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Ohne nähere Feststellungen lässt sich aus den Gegenüberstellungen des jeweiligen Fremdgeldsolls mit Guthaben des Angeklagten zu den Jahresanfängen von 1975 bis 1982 nicht zuverlässig entnehmen, dass der Angeklagte in dem jeweils vergangenen Jahr Beträge in Höhe der am folgenden Jahresbeginn nicht gedeckten Fremdgeldforderungen (abzüglich ihm etwa zustehender Gebührenansprüche) veruntreut hat. So kann die Höhe des Solls etwa dadurch beeinflusst worden sein, dass unmittelbar vor dem Stichtag 1. Januar fremde Gelder eingegangen sind und dass der Angeklagte unmittelbar nach dem Stichtag entsprechende Beträge ausgezahlt hat. Diese Beträge würden nach den lückenhaften Feststellungen des Landgerichts als veruntreut erscheinen. Lückenhaft sind die Feststellungen auch insoweit, als Fremdgeldforderungen eines vergangenen Jahres auch in dem folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren noch ganz oder teilweise offengeblieben sein können. So liegt es im Einzelfall VII, 2 der Urteilsgründe, in dem derselbe Betrag von 47.000 DM jeweils am 1. Januar der Jahre 1979, 1980, 1981 und 1982 noch nicht an den Berechtigten ausgekehrt und daher offen war. Solche Beträge erscheinen dann nach der Methode des angefochtenen Urteils als mehrfach veruntreut, obwohl sie nach den Feststellungen nur einmal bestimmungswidrig verwendet worden sind. Sollten in den jeweils zum 1. Januar der Jahre 1975 bis 1982 festgestellten Fehlbeträgen an eingenommenen Fremdgeldern Beträge enthalten sein, die vor dem 1. Januar 1974 eingegangen sind, so würde es überhaupt an jeder zuverlässigen Feststellung über ihre bestimmungswidrige Verwendung fehlen. Schließlich hat der Tatrichter die von ihm mit einem Drittel des Fremdgeldsolls geschätzten Gebührenanteile des Angeklagten bei der Schadenssumme für 1977, 1978 und 1980 nicht richtig abgezogen.

Zu dem Erfordernis von Mindestfeststellungen zu den einzelnen Untreuehandlungen wird auf das Urteil des Senats vom 12. November 1974 – 5 StR 449/74 verwiesen.

HerrmannHorstkotteNiepel
SchusterRebitzki

Zitiert (1)