Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung mangels Prüfung des öffentlichen Interesses (§23 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 449/64
- Datum
- 24.11.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung nach § 23 StGB setzt voraus, dass der Tatrichter auch die in § 23 Abs. 3 genannten Versagungsgründe prüft und bei Anhaltspunkten darüber konkret Stellung nimmt.
Erfordert der aus dem Urteil ersichtliche Sachverhalt die Erwägung eines Versagungsgrundes, so verletzt das Schweigen des Tatrichters über diese Frage das sachliche Recht.
Bei Straftaten im öffentlichen Dienst können Art, Umfang und Dauer der Taten das öffentliche Interesse an der Vollstreckung begründen; dies ist vom Gericht ausdrücklich zu würdigen.
Unterbleibt eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Versagungsgründen des § 23 Abs. 3 StGB, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 18. Juni 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den früheren Justizobersekretär aus ██████ Hubert ████, geboren ████████ 1913 in █████████████████, wegen Amtsunterschlagung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schnitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 18. Juni 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels nur an, soweit die Strafkammer die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Die von ihr erhobene Sachrüge hat Erfolg.
Der Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel vertritt, hat hierzu ausgeführt:
„Das Landgericht hat seine Entscheidung nach § 23 StGB ausschließlich damit begründet, es sei nach der Persönlichkeit des Angeklagten, seinem Vorleben in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat zu erwarten, dass er unter der Einwirkung der Strafaussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Keine Ausführungen enthält das angefochtene Urteil zu der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Das wird von der Revision zutreffend beanstandet.
Zwar braucht nicht in jedem Fall ausdrücklich dargelegt zu werden, dass keiner der Versagungsgründe des § 23 Abs. 3 StGB vorliege. Fehlen jedoch solche Erörterungen in einem Falle, in dem die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen und Umstände die Annahme nahelegen, dass einer der Versagungsgründe gegeben ist, so ist das sachliche Recht verletzt; denn es bleibt dann ungewiss, ob der Tatrichter das Gesetz richtig angewandt hat (BGH 1 StR 581/59 vom 22. Dezember 1959, NJW 1960, 491).
So verhält es sich hier. Art, Umfang und Dauer der Straftaten des Angeklagten im Justizdienst legen es, wie die Revision zutreffend ausführt, nahe, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere. Bei diesem Sachverhalt gebietet es die Pflicht, mit Ernst über die Sauberkeit der Verwaltung zu wachen (BGH aaO), zu dieser Frage eindeutig Stellung zu nehmen. Schon deshalb durfte der Tatrichter dazu nicht schweigen.
Überdies lässt sich auch dem Urteilszusammenhang nicht mit ausreichender Sicherheit entnehmen, dass die Strafkammer den Versagungsgrund des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB weder übersehen noch aus rechtsirrigen Erwägungen verneint hat (BGH LM StGB § 23 Nr. 19 = JR 1955, 186).“
Der Senat tritt diesen Ausführungen bei.
| Schmidt | Sarstedt | Schnitt | |||
| Koffka | Kersting |