Treffer
BGH Urteil

Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung bei Amtsmissbrauch und Vertrauensverlust aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 581/59
Datum
22.12.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Bewährungsentscheidung eines fünmonatigen Freiheitsurteils gegen einen städtischen Angestellten wegen fortgesetzten Betrugs an obdachlosen und hilfsbedürftigen Personen. Der BGH hob die Aussetzung der Vollstreckung auf und verwies zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurück. Das Landgericht habe nicht geprüft und dargelegt, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung erfordert. Der BGH betont, dass materielle Wiedergutmachung den durch Vertrauensverlust verursachten Schaden nicht ausgleicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung nach § 23 StGB hat der Tatrichter zu prüfen und darzulegen, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert; unterbleibt diese Erörterung in Fällen, die das Vorliegen eines Versagungsgrundes nahelegen, liegt ein Rechtsfehler vor.

2

Wenn die Tat in Ausübung eines Amts oder in der Betreuung besonders schutzbedürftiger Personen begangen und dadurch das Vertrauen in öffentliche Einrichtungen erschüttert wurde, spricht dies gegen die Aussetzung der Vollstreckung und kann den sofortigen Vollzug der Strafe erforderlich machen.

3

Die materielle Wiedergutmachung des Schadens ist regelmäßig nicht ausreichend, um einen durch Amtsmissbrauch entstandenen Vertrauensverlust in öffentlichen Einrichtungen auszugleichen; dies ist bei der Bewährungsentscheidung zu berücksichtigen.

4

Der Tatrichter braucht nicht in jedem Fall ausdrücklich auszuschließen, dass die in § 23 Abs. 3 StGB genannten Versagungsgründe vorliegen; fehlen aber bei naheliegenden Anhaltspunkten entsprechende Ausführungen, bleibt ungewiss, ob das Gesetz richtig angewandt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 18. August 1959

Rubrum

BGH, Urteil vom 22. Dezember 1959 – 1 StR 581/59 – LG Darmstadt

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Johannes Hermann A. ██ aus █████████████, geboren am █████████████, 2.39, wegen fortgesetzten Betrugs

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat █████████ als ███ des Bundesanwalts, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Der Tatrichter muss die Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, erörtern, wenn durch die Tat ein Vertrauensschaden für öffentliche Einrichtungen entstanden ist. (Betrügerische Schädigung von Hilfsbedürftigen durch eine dienstlich mit deren Betreuung befasste Person.)

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, der als Angestellter der Stadt [REDACTED] mit der Unterbringung von Obdachlosen und Asylsuchenden befasst war, suchte in der Zeit von Ende 1957 bis Anfang 1959 von einer Reihe solcher Personen Zahlung angeblicher Abstandssummen oder Mietvorauszahlungen zu erlangen, um sich auf diese Weise verständlicherweise zu bereichern. In sechs von insgesamt zehn Fällen hatte er damit Erfolg. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzten Betrugs zu 5 Monaten Gefängnis verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Strafaussetzung; sie greift durch.

Das Landgericht hat seine Entscheidung gemäß § 23 StGB ausschließlich damit begründet, dass im Hinblick auf die bisher straffreie Lebensführung und das einsichtige Verhalten des Angeklagten, der die betrügerisch erlangten Geldbeträge zurückerstattet hat, die Erwartung begründet sei, dass er unter der Einwirkung des Verfahrens und der Aussetzung der Strafe künftig ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde (§ 25 Abs. 2 StGB). Dagegen enthält das angefochtene Urteil keine Ausführungen zu der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Das wird von der Revision zutreffend beanstandet.

Zwar braucht nicht in jedem Fall ausdrücklich dargelegt zu werden, dass keiner der Versagungsgründe des § 23 Abs. 3 StGB vorliege. Fehlen jedoch solche Erörterungen in Fällen, in denen die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen und Umstände die Annahme nahelegen, dass einer der Versagungsgründe gegeben ist, ist sachliches Recht verletzt; denn es bleibt dann ungewiss, ob der Tatrichter das Gesetz richtig angewandt hat (BGH 1 StR 44/55 vom 6. April 1955).

So verhält es sich hier. Der Angeklagte hat seine Amtsstellung gröblich missbraucht. Er hat Personen geschädigt, deren fürsorgerische Betreuung ihm oblag und die ersichtlich besonders hilfsbedürftig waren und durch den ihnen zugefügten Schaden besonders hart getroffen wurden. Er hat dies in einer ganzen Reihe von Fällen und über ein volles Jahr hin getan und durch sein Handeln das Vertrauen erschüttert, dessen gerade soziale Einrichtungen der öffentlichen Hand bedürfen. Die Wiedergutmachung des materiellen Schadens kann eine solche Einbuße des Vertrauens nicht ausgleichen. Dies kann wenigstens in beschränktem Umfang in aller Regel nur durch den sofortigen Vollzug der Strafe erreicht werden; denn der über solche Verfehlungen mit Recht ungehaltenen Öffentlichkeit, vor allem aber dem die Zahl der Geschädigten weit übersteigenden Personenkreis, der auf Fürsorgeleistungen der öffentlichen Hand angewiesen ist und erwarten darf, dabei nicht betrogen zu werden, wird oft nur durch die Vollstreckung der Strafe zum Bewusstsein gebracht werden können, dass die Gerichte mit Ernst über die Sauberkeit der öffentlichen Verwaltung wachen, – während umgekehrt durch die Strafaussetzung nur zu leicht der Eindruck entsteht, als werde dem Ansehen öffentlicher Einrichtungen zugefügte Schaden von Rechts wegen nur gering oder gar nicht veranschlagt; damit würde dann im Ergebnis sogar noch eine Vertiefung und Verbreitung des vom Täter verschuldeten Vertrauensverlustes eintreten können. Gerade solche Wirkungen der Strafaussetzung zur Bewährung wollte der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 27 Abs. 3 Nr. 1 StGB verhindern. Das wird das Landgericht bei seiner neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben (vgl. auch BGH 1 StR 55/56 vom 10. April 1956).

Dr. PeetzWernerWillms
Dr. GeierDr. Faller
Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung bei Amtsmissbrauch und Vertrauensverlust aufgehoben — Themis