Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 449/60
- Datum
- 22.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit muss das Gericht feststellungsreich darlegen, ob eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegt; die bloße Feststellung, dass keine Geisteskrankheit oder Schwachsinn vorliegt, genügt nicht.
Naturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit kann eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit sein, wenn der Täter ihr, insbesondere infolge Entartung der Persönlichkeit, nicht ausreichend widerstehen kann.
Das Gericht hat sich vom Sachverständigen den konkreten Befund und die einschlägigen psychiatrischen Erfahrungssätze anschaulich darlegen zu lassen; verbleibende tatsächliche Zweifel sind als solche zu kennzeichnen.
Die Feststellung, ob ein Zustand "krankhaft" im Sinne des §51 StGB ist, ist ein Rechtsbegriff, den der Richter auf der Basis des festgestellten Tatsachenbestands in eigener Verantwortung zu beurteilen hat.
Bei gleichgeschlechtlicher Unzucht ist bei der Prüfung einer verminderten Hemmungsfähigkeit ein strenger Maßstab anzulegen; die Strafnorm des §175 StGB schließt eine generelle Straflosigkeit wegen gleichgeschlechtlicher Veranlagung aus.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 27. April 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Eisenhütteningenieur Günter H███ aus ██, geboren am ████████ 1929 in ██ (Westfalen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27. April 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, weil dessen Feststellungen nicht ausreichen, um die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten rechtlich zu beurteilen. Die Strafkammer hat zwar einwandfrei dargetan, dass der Angeklagte weder geisteskrank noch schwachsinnig ist. Die bisherigen Feststellungen ergeben aber nicht, ob er auch frei von einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit ist.
Naturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit kann eine „krankhafte Störung der Geistestätigkeit“ sein, wenn ihr Träger ihr, insbesondere infolge Entartung seiner Persönlichkeit, nicht ausreichend widerstehen kann (vgl. BGHSt 14, 30). Was die Strafkammer hierzu feststellt, ist äußerst knapp und kann nicht ohne weiteres miteinander vereinigt werden. Das Urteil sagt auf Seite 19 UA, es liege bei dem Angeklagten eine durchaus normale Triebstärke bei verkehrter Triebrichtung vor, die der Angeklagte zu steuern vermöge. Auf Seite 18 UA heißt es, dass die Triebimpulse des Angeklagten, der ein Sexualneurotiker sei, stärker seien als seine Hemmungen. Es hat den Anschein, dass das Wort „Hemmungen“ in diesem Zusammenhang „Hemmungsfähigkeit“ bedeuten soll.
Was das Gericht vom Sachverständigen in Erfahrung bringen muss, ist zweierlei. Erstens muss es sich den Befund beschreiben lassen, den der Sachverständige über die psychische Beschaffenheit des Angeklagten erhebt; es muss sich so eingehend und anschaulich wie möglich darüber unterrichten lassen, wie es infolge des Zustandes, den der Sachverständige eine „Sexualneurose“ genannt hat, im Innern des Angeklagten aussieht. Wo in dieser Hinsicht tatsächliche Zweifel und Unklarheiten bleiben, muss das Urteil sie als solche kennzeichnen. Zweitens muss das Gericht mit Hilfe des Sachverständigen herausfinden, welche Erfahrungen die Psychiatrie über das Verhalten von Männern mit einem derartigen Befund besitzt.
Auf dieser tatsächlichen Grundlage hat das Gericht die Rechtsfrage zu beurteilen, wie es mit der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bestellt ist. Dabei ist zunächst zu beachten, dass alle tatsächlichen Zweifel, die dem Gericht (sei es in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, sei es in Abweichung von ihm) verbleiben, zugunsten des Angeklagten gehen. Sodann muss das Gericht ohne sich insoweit auf die Meinung des Sachverständigen zu verlassen, in eigener Verantwortung beurteilen, ob der festgestellte oder zu unterstellende Zustand des Angeklagten eine „Störung der Geistestätigkeit“ im Sinne des § 51 StGB ist und „krankhaft“ genannt zu werden verdient. Dieser Begriff des Krankhaften im Sinne der genannten Vorschrift ist ein Rechtsbegriff. Bei seiner Anwendung sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die im Namen der Rechtsordnung an das Wohlverhalten von Menschen besonderer Beschaffenheit gestellt werden müssen. Über sie hat der Richter zu entscheiden.
Liegt eine krankhafte Störung vor, so ist weiter zu fragen, ob sie die Einsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen ausschließt oder erheblich vermindert. Bei der Frage nach der Einsichtsfähigkeit kann der Sachverständige oft wertvolle Hilfe leisten. Bei gleichgeschlechtlichen Angeklagten bedarf es dessen jedoch gewöhnlich nicht, weil an ihrer vollen Einsichtsfähigkeit im Allgemeinen nicht zu zweifeln ist. Für die Frage nach dem Ausschluss oder der Verminderung des Hemmungsvermögens ist es wiederum von wesentlicher Bedeutung, ob es gerecht ist, den Täter trotz seiner besonderen Beschaffenheit zu bestrafen wie jeden anderen.
Insoweit ist bei gleichgeschlechtlicher Unzucht aus folgenden Rechtsgründen ein strenger Maßstab anzulegen. Erstens hat der Gesetzgeber hier eine den Richter bindende Vorentscheidung getroffen, indem er schon die einfache gleichgeschlechtliche Unzucht überhaupt mit Strafe bedroht hat, obwohl solche Taten in aller Regel von widernatürlich veranlagten Tätern begangen werden. Es würde also dem Gesetz widersprechen, die widernatürliche Unzucht nur mit Rücksicht auf eine gleichgeschlechtliche Veranlagung des Täters straffrei zu lassen oder milder zu bestrafen. Eine solche Handhabung des § 51 StGB widerspräche dem § 175 StGB. Zweitens ist zu bedenken, dass die Rechtsordnung es auch dem geschlechtlich normal Veranlagten in zahlreichen Lagen bei Strafe verbietet, seinem natürlichen Triebe nachzugeben, auch wenn dieser sehr stark ist.
Die Aufhebung des Urteils entspricht dem Antrage der
| Bundesanwaltschaft. | Koffka | Schmitt | |||
| Sarstedt | Siemer | Borker |