Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kind verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 229/63
- Datum
- 16.07.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überlastung der geschäftsplanmäßigen Vertreter in ihrer Kammer kann als ‚Verhinderung‘ im Sinne des § 67 GVG ausreichen und die Bestellung eines zeitweiligen Richters rechtfertigen.
Eine Rüge wegen Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Rüge nicht konkret bezeichnete Beweismittel beigefügt werden oder nicht aufgezeigt wird, welche weiteren Beweismittel das Gericht hätte heranziehen sollen.
Unzüchtige Handlungen i.S.v. § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB können auch kurze oder einzelne körperliche Zudringlichkeiten sein; maßgeblich ist die Gesamtbetrachtung und das Urteil eines verständigen Beobachters über Handlung, Willensrichtung und Gesinnung des Täters, eine bestimmte Dauer ist nicht erforderlich.
Angriffe der Revision, die im Wesentlichen die nach § 261 StPO dem Tatrichter obliegende freie Beweiswürdigung beanstanden, sind grundsätzlich unzulässig, sofern sie keine rechtlich erheblichen Beurteilungsfehler aufzeigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 2. Januar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Eisenhütten-Ingenieur Günter H. aus ███, geboren am ████████ 1929 in ████████ (Westfalen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung,
Bundesanwalt █████ ██ ███ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2. Januar 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die nach dem 2. Januar 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Weder die Verfahrensbeschwerden noch die Rüge der Verletzung des sachlichen Strafrechts führen zur Aufhebung des Urteils.
I. Die Verfahrensbeschwerden.
1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass der Landgerichtsrat W. als beisitzender Richter in der Hauptverhandlung mitgewirkt hat. Wie die Revision selbst vorträgt, war der ordentliche Vorsitzende verhindert, an der Hauptverhandlung am 2. Januar 1963 teilzunehmen. Er wurde daher durch den Landgerichtsrat M. vertreten und dieser fiel somit als Beisitzer aus. An seiner Stelle hat der Landgerichtspräsident auf Grund des § 67 GVG den Landgerichtsrat ███████ zum zeitweiligen Vertreter bestellt, weil „die geschäftsplanmäßigen Vertreter, die Beisitzer der 11. Großen Strafkammer, durch derzeitigen starken Arbeitsanfall in der eigenen Kammer überlastet und verhindert“ seien. Dieses Verfahren ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden. Auch die Überlastung der ordentlichen Vertreter in der eigenen Kammer ist ein ausreichender Grund, um den Begriff der Verhinderung im Sinne des § 67 GVG zu erfüllen.
2. Die Rüge, die Strafkammer habe § 244 Abs. 2 StPO verletzt, weil sie nicht berücksichtigt habe, dass der gleichgeschlechtlich veranlagte Angeklagte im März 1962 zweimal mit Frauen Geschlechtsverkehr gehabt habe, ist nicht zulässig erhoben worden. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich das Landgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers weiterhin hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2, 168).
II. Die Sachrüge.
1. Dass der Angeklagte im Falle U. den Tatbestand der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 175a Nr. 3 StGB erfüllt hat, erkennt auch die Revision ausdrücklich als richtig an.
2. Die Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch im Falle █████ sind unbegründet.
a) Sowohl die vom Angeklagten am 14. April 1962 gegenüber Charles ██████ vorgenommenen Handlungen (Küsse und Umarmungen) als auch sein Verhalten einige Tage später (Taschenrevision) – beides aus Sinnenlust entspringende und auf die Befriedigung der geschlechtlichen Neigung des Angeklagten hinzielende körperliche Zudringlichkeiten – stellten unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar.
Allerdings ist nicht jede kurze oder unbedeutende Berührung oder handgreifliche Zudringlichkeit schon deshalb unzüchtig, weil der Täter dabei in wollüstiger Absicht handelt. Maßgebend ist vielmehr das Urteil eines Beobachters, der die Handlung in ihrer gesamten Bedeutung kennt, das Tun wie die Willensrichtung und Gesinnung des Täters (BGHSt 2, 163, 167). Auch bei Anwendung dieses Maßstabes begegnet die Auffassung der Strafkammer jedoch keinen Bedenken. Das gilt auch für die Vorfälle bei der zweiten Autofahrt. Eine gewisse Dauer der Handlung, wie sie die Revision für diese Einzelhandlung vermisst, ist für den Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erforderlich. Der Tatbestand dieser Vorschrift verlangt im Gegensatz zu § 175 StGB kein Unzuchtstreiben.
Soweit die Revision darzulegen sucht, die Schlüsse des Landgerichts auf die mit den körperlichen Zudringlichkeiten verfolgten Ziele des Angeklagten seien „unbelegt, unschlüssig und der Lebenserfahrung zuwiderlaufend“, handelt es sich in Wirklichkeit um im Revisionsverfahren unzulässige Angriffe auf die nach § 261 StPO dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung.
b) Auch die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten nach §§ 175a Nr. 3, 43 StGB hält den Angriffen der Revision stand. Auch zu diesem Punkte stellen sich die Ausführungen der Revision nur als unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung dar. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben, dass die körperlichen Zudringlichkeiten, mit denen der Angeklagte Charles ███████ verführen wollte, sich zur Unzucht missbrauchen zu lassen, bereits einen Anfang der Ausführung des beabsichtigten Verbrechens enthielten.
c) Straflosigkeit nach § 46 Nr. 1 StGB kam entgegen der Auffassung der Revision nicht in Frage. Die „Verführung“ ist misslungen, weil Strebel Widerstand leistete (UA S. 10).
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Ausführungen des Landgerichts zu § 51 Abs. 1 und 2 StGB. Diese sind ausreichend und rechtlich einwandfrei. Es sind keine Anzeichen dafür vorhanden, dass die Strafkammer die Ausführungen in BGHSt 14, 30 ff. und in der von der Revision angeführten Entscheidung BGH 5 StR 449/60 vom 22. November 1960 nicht beachtet hat.
Die Darlegungen des Landgerichts zu § 51 StGB widersprechen auch nicht den nachfolgenden Erwägungen, mit denen die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers begründet worden ist. An beiden Stellen des Urteils wird vielmehr klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Unfähigkeit des Angeklagten, seinen Hang zu zügeln, nicht auf einer krankhaften Entartung der Persönlichkeit beruht, sondern auf charakterlich bedingter Willensschwäche und Haltlosigkeit.
4. Die Ausführungen des Landgerichts zu § 20a Abs. 1 StGB sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Vergeblich wehrt sich die Revision gegen die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Nach der Überzeugung der Strafkammer besteht eine bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte auf Grund seines verbrecherischen Hanges in Zukunft gleichartige Straftaten (gleichgeschlechtliche Betätigung mit Jugendlichen) begehen wird. Das Landgericht hat auch ohne Rechtsirrtum dargelegt, dass derartige Taten, auch wenn sie im allgemeinen für das Opfer keine schädliche Nachwirkung hinterlassen, den Rechtsfrieden erheblich stören.
5. Die Strafkammer hat dem Angeklagten unter Hinweis auf die Ehrlosigkeit seines Handelns die bürgerlichen Ehrenrechte für vier Jahre aberkannt. Was die Revision hiergegen vorgebracht hat, ist offensichtlich unbegründet, zumal die Anwendung des § 32 StGB nicht nur zulässig ist, wenn der Täter „ehrlos“ gehandelt hat.
6. Schließlich vermögen auch die Angriffe gegen die Ausführungen des Urteils zu § 42e StGB der Revision nicht zum Ziele zu verhelfen. Was die Revision gegen die Annahme des Landgerichts vorbringt, es bestehe keine Aussicht dafür, dass sich der Angeklagte bessern werde, ist im allgemeinen unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Mit Recht macht die Revision jedoch auf folgendes aufmerksam: Das Landgericht führt aus, die Hemmungslosigkeit des Angeklagten habe sich gegenüber seinen früheren Taten noch verstärkt; er habe sich nicht mehr auf unzüchtige Handlungen mit Jugendlichen beschränkt, sondern sich nunmehr auch an dreizehnjährigen Kindern vergriffen (UA S. 14).
Das steht allerdings mit den Feststellungen über die Vorstrafen des Angeklagten nicht im Einklang. Denn der Angeklagte ist im Jahre 1957 in dem damaligen Strafverfahren, das ebenfalls sittliche Verfehlungen an minderjährigen Jungen betraf, auch wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden. Er muss sich also schon damals an Jugendlichen unter vierzehn Jahren vergangen haben.
Dieser Fehler des Landgerichts kann sich aber im Hinblick auf § 42e StGB nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Es wäre nämlich rechtsfehlerhaft gewesen, wenn das Landgericht die von dem Angeklagten ausgehende Gefährdung etwa dann verneint hätte, wenn es bemerkt hätte, dass der Angeklagte nicht erst jetzt sich an dreizehnjährigen Kindern vergriffen hätte, sondern auch schon früher.
| Koffka | Siemer | Kersting | |||
| Schmidt | Borker |