Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung, Zurückverweisung an Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 448/96
- Datum
- 23.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei unklarer Sachverhaltslage ist bei der Strafzumessung von der für den Angeklagten günstigsten nicht ausschließbaren Tatsachengestalt auszugehen (in dubio pro reo).
Eine strafschärfende Berücksichtigung der Vorbereitung einer Tat setzt eine mit den übrigen Feststellungen konsistente Tatsachengrundlage voraus und ist unzulässig, wenn diese Feststellungen dem entgegenstehen.
Ein bei der Strafzumessung festgestellter Fehler, der alle Angeklagten gleichermaßen betrifft, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs auch gegenüber nicht revidierenden Mitverurteilten (§ 357 StPO).
Die Glaubwürdigkeitswürdigung kann sich auf geständige Einlassungen und objektive Bestätigungen stützen; sie entbindet den Tatrichter jedoch nicht von der Pflicht, bei verbleibenden Zweifeln zugunsten des Angeklagten zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. Februar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. September 1996 in der Strafsache gegen ███ u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **23. September 1996
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und Franck D. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Februar 1996, auch soweit es den Mitverurteilten S. betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Nötigung zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar die Angeklagten Franck D. und S. jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und den Angeklagten Bruno D. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten D. sind hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Doch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Fehler, der zur Aufhebung führt, betrifft alle drei Angeklagten in gleicher Weise, deshalb auch den Nichtrevidenten (§ 357 StPO).
Bei der Strafzumessung hat der Tatrichter erwogen: „Wenn sie (die Angeklagten) auf die eine oder andere Weise von dem Zeugen C. hintergangen und ausgenommen worden sein sollten, kann dies nur sehr eingeschränkt zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, da dies dann aus vorwerfbarer Leichtgläubigkeit und leichtsinnig geschah.“ Die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen der Angeklagten hat der Geschädigte ███ in Abrede gestellt. Ersichtlich ist der Tatrichter ihm insoweit nicht gefolgt. Vielmehr war der Zeuge C. lediglich „zumindest insoweit glaubwürdig, als seine Bekundungen durch die geständigen Einlassungen der Angeklagten bestätigt wurden und als sich objektive Bestätigungen ergaben.“
Bei dieser Sachlage hatte der Tatrichter zunächst einmal nach dem Grundsatz in dubio pro reo von der den Angeklagten günstigsten nicht ausschließbaren Tatsachengestaltung ausgehen müssen, also von den Tatsachen, die den Begriffen „hintergangen und ausgenommen“ zugrunde liegen. Sind die Angeklagten nämlich von dem Geschädigten █████ hintergangen und ausgenommen worden, so wirkt sich dieser Umstand schuldmindernd aus. Dass es den Angeklagten hingegen zum Vorwurf gereichen sollte, dass Franck D. dem C. – seinem Wohnungsgenossen und französischen Landsmann – Mietschulden stundete und dass ███████ diesem mehrfach mit Geld aushalf, ist nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen bemerkt der Senat: Die strafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tat „nicht spontan erfolgte, sondern vorbereitet wurde“, womit darauf abgestellt wird, dass die Angeklagten eine Fahrt von Berlin nach Hannover unternommen haben (UA S. 23), steht nicht im Einklang mit den Feststellungen, dass die Angeklagten erst nach ihrer Rückkehr aus Hannover beschlossen hatten, dem Geschädigten „einen Denkzettel zu verpassen“ (UA S. 11).
Der Senat verweist zur Strafzumessung auf BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 18 m.w.N. und zur Strafaussetzung auf BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 3.
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