Revision: Schuldspruch in fahrlässige Volltrunkenheit geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 44/64
- Datum
- 25.02.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafbarkeit nach § 330a StGB setzt voraus, dass der Täter den Rauschzustand zumindest fahrlässig herbeiführt; die Schuld kann sich auf die Herbeiführung des Rauschzustands beschränken.
Zur Täterschaft genügt es, wenn der Täter den äußeren Tatbestand mit natürlichem Willen erfüllt; das Vorliegen des Vollrauschs berührt nicht ohne weiteres die Tatbestandsverwirklichung.
Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit durch Alkoholisierung stehen einem Schuldspruch nicht entgegen, wenn die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte sich durch übermäßigen Alkoholgenuss fahrlässig in die Unzurechnungsfähigkeit versetzt hat.
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch wesentlich, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsfolgen an die Tatgerichtsbarkeit zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 5. November 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer, derzeitigen Panzergrenadier Gerhard B. ███ aus ███, geboren ██████████ 1943 in DO, wegen Volltrunkenheit,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 5. November 1963 im Schuldspruch dahin geändert:
Der Angeklagte ist der fahrlässigen Volltrunkenheit schuldig.
Im Strafausspruch wird das Urteil samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision ist nur teilweise begründet.
1. Die Rüge, die Jugendkammer habe gegen die Verfahrensvorschriften verstoßen, greift nicht durch, da der Beschwerdeführer keine Tatsachen angibt, die einen verfahrensrechtlichen Mangel enthalten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit er geltend machen will, die Jugendkammer habe unter Verletzung des § 267 StPO Schuldspruch und Strafausspruch einschließlich Ablehnung der Strafaussetzung nicht ausreichend begründet, ist die Revision nicht gerechtfertigt.
2. Auch die Sachrüge führt nur zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
a) Nach den rechtlich unbedenklichen und auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen der Jugendkammer hat der Angeklagte sich durch übermäßigen Alkoholgenuss (3,40 ‰ Blutalkoholkonzentration) fahrlässig in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt. Das ist nach dem Zusammenhang auch der Sinn des für sich allein nicht völlig klaren und durch einen offenen Schreibfehler (anstatt „Zurechnungsunfähigkeit“ unrichtig „Zurechnungsfähigkeit“) entstellten letzten Satzes der Beweiswürdigung zu diesem Punkt (UA S. 11 oben). Dieser Satz könnte allenfalls dahin zu verstehen sein, dass die Jugendkammer bei der Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit letzte Zweifel nicht überwunden hat. Das gleiche gilt auch von der vorher in diesem Zusammenhang gebrauchten Wendung, dass das körperliche und gedankliche Leistungen erfordernde Verhalten des Angeklagten nach den Vorfällen mit den beiden von ihm behelligten Frauen nicht geeignet ist, die Annahme der Volltrunkenheit in Frage zu stellen. Derartige Zweifel stehen jedoch dem Schuldspruch nicht entgegen (BGHSt 9, 390 und 16, 187).
b) Zu beanstanden ist zwar, dass die Jugendkammer im entscheidenden Teil des Urteils den Angeklagten „wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit Körperverletzung gemäß § 223 StGB, begangen im Vollrausch, § 330a StGB“ für schuldig erklärt hat. Die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand der Volltrunkenheit ist nach § 330a StGB nur Bedingung der Strafbarkeit; die Schuld braucht sich nur auf die Herbeiführung des Rauschzustandes zu erstrecken. Im Übrigen reicht es zur Strafbarkeit aus, dass der Täter den äußeren Tatbestand der strafbaren Handlung mit natürlichem Willen verwirklicht (BGHSt 1, 124, 126; 14, 114; RGSt 73, 11, 16). Die insoweit im Falle der Frau █████████ von der Revision gegen die Feststellung des Tatbestands der versuchten Notzucht erhobenen Bedenken sind angesichts des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs und der Gleichartigkeit dieser Tat mit dem vorausgegangenen, völlig eindeutigen Verhalten des Angeklagten gegenüber der Zeugin ██ offensichtlich unbegründet. Da auch bei der weiteren Nachprüfung die Beurteilung der beiden Fälle █████████ und ███ durch die Jugendkammer keine rechtlichen Bedenken erkennen lässt, bedarf es jedoch nicht der Aufhebung des Schuldspruchs wie in den dem Urteil BGHSt 14, 114 und dem (dort angeführten) Urteil 5 StR 143/55 vom 24. Mai 1955 zugrunde liegenden Fällen, in denen das Revisionsgericht die rechtliche Beurteilung durch den Tatrichter nicht gebilligt hat. Da der Angeklagte die beiden mit Strafe bedrohten Handlungen in ein und denselben Rauschzustand begangen und die Jugendkammer diese Handlungen zutreffend gewürdigt hat, muss der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin geändert werden, dass der Angeklagte der fahrlässigen Volltrunkenheit schuldig ist (vgl. RGSt 69, 187; ferner auch RG HRR 1938, 190).
c) Der Strafausspruch kann wegen der Änderung des Schuldspruchs nicht aufrechterhalten werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Es empfiehlt sich, die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, in der neuen Hauptverhandlung zu verlesen. Sie brauchen jedoch im Urteil nicht wiederholt zu werden.
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