Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Totschlags verworfen – Dolmetscher und Aussetzungsanspruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 445/75
Datum
07.10.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags mit verminderter Zurechnungsfähigkeit verurteilt; seine Revision rügt Verfahrens- und Sachmängel. Er monierte, Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss seien nur in türkischer, nicht in seiner aramäischen Muttersprache übermittelt worden. Der BGH verwirft die Revision: In der Hauptverhandlung war ein aramäischer Dolmetscher tätig und der Angeklagte hat nicht behauptet, die Anklage dort nicht verstanden zu haben. Die Strafzumessung und die Ablehnung des milderen Rahmens des §213 StGB sind revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) oder ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 MRK liegt nicht bereits dann vor, wenn Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss zuvor nur in einer bestimmten Übersetzung zugestellt wurden; maßgeblich ist, ob der Angeklagte in der Hauptverhandlung über Art und Grund der Beschuldigung hinreichend unterrichtet war.

2

Ist in der Hauptverhandlung von Anfang an ein Dolmetscher für die vom Angeklagten beherrschte Sprache hinzugezogen und erhebt der Angeklagte nicht den Vortrag, den Vorwurf während der Verhandlung nicht verstanden zu haben, begründet dies regelmäßig keine Gehörsverletzung.

3

Ein Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung zur weiteren Verteidigungsvorbereitung kann vom Angeklagten oder seinem Verteidiger nach § 265 Abs. 4 StPO gestellt werden; unterlässt dies die Verteidigung, bedarf es nicht zwingend eines von Amts wegen vorzunehmenden Aussetzungsbeschlusses.

4

Die Ablehnung der Anwendung des milderen Strafrahmens des § 213 StGB durch den Tatrichter ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die tatsächlichen Feststellungen und die Strafzumessung eine solche Milderung nicht rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg – Schwurgerichtskammer –, 3. März 1975

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes

Urteil in der Strafsache gegen Göveiye T., geboren am ██ 1948 in ██ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg – Schwurgerichtskammer – vom 3. März 1975 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der südlichen Türkei nahe der syrischen Grenze. Seine Muttersprache ist aramäisch. Er kam 1972 als Gastarbeiter nach Hamburg. Seine Ehefrau arbeitete dort schon länger. Der Angeklagte erstach sie aus Eifersucht mit einem Küchenmesser.

Das Landgericht hat ihn wegen Totschlags, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Verfahrensrüge

Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss sind dem Beschwerdeführer in türkischer Übersetzung zugestellt worden. Auf die Frage des Verteidigers, ob er die Anklage in allen Punkten verstanden habe, antwortete der Beschwerdeführer am ersten Verhandlungstag: „Die Anklage ist mir auf türkisch zugestellt worden, aber ich habe sie nicht verstanden.“ Am dritten Verhandlungstag wies der Verteidiger in einem Beweisantrag darauf hin, „dass dem Angeklagten sowohl die Anklageschrift als auch der Eröffnungsbeschluss bisher nur in türkischer Übersetzung zugestellt worden sind. Eine Übersetzung in die aramäische Sprache, die der Angeklagte als seine Muttersprache allein beherrscht, erfolgte nicht.“

Das Gericht ließ darauf in der Mittagspause dem Beschwerdeführer Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss in die aramäische Sprache übersetzen.

Dieses geschah, - obwohl dem Gericht aus der Hauptverhandlung oder aus den Akten bekannt war, dass der Angeklagte eine türkische Volksschule besucht, - zwei Jahre beim türkischen Militär gedient, - danach etwa ein Jahr in Istanbul gearbeitet hatte, - während der Untersuchungshaft mehrere Eingaben in türkischer Sprache geschrieben und - mit seinen Angehörigen Briefe in türkischer Sprache gewechselt hatte.

Die Revision rügt, das Gericht hätte nach der Mittagspause die Hauptverhandlung aussetzen und in ihrem bis zur Übersetzung durchgeführten Teil wiederholen müssen. Eines Antrages habe es dazu nicht bedurft, weil der Grundsatz des rechtlichen Gehörs unverzichtbar und von Amts wegen zu beachten sei. „Das Verfahren steht insoweit einem Strafprozess gleich, in welchem dem Angeklagten erst kurz vor der Urteilsverkündung Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss bekanntgegeben werden.“

Damit hat der Beschwerdeführer weder eine Versagung des rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG) noch eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 3 Buchst. a MRK dargetan. Er hat in der Revisionsbegründung nicht vorgetragen, dass er in der Hauptverhandlung, zu der von Anbeginn ein Dolmetscher für die aramäische Sprache zugezogen war, auch nur zeitweise über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung nicht hinreichend unterrichtet gewesen sei. Auf ihre unzureichende Bekanntgabe in dem vorangegangenen Verfahren kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 15, 407 [44, 45]). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch für dieses Verfahrensstadium eine mangelnde Kenntnis des Anklagevorwurfs nicht behauptet.

Sie folgt nicht schon daraus, dass er die türkische Übersetzung der Anklageschrift nicht verstanden haben will, da er die Einzelheiten der Anklage auch anderweit (z. B. durch eine Vernehmung) erfahren haben kann.

Der Beschwerdeführer beanstandet jedoch, dass das Gericht es unterlassen habe, nach der Übersetzung der Anklageschrift von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen. Die Rüge ist unbegründet. Der Angeklagte und sein gewählter Verteidiger hätten entsprechend dem Rechtsgedanken des § 265 Abs. 4 StPO die Aussetzung beantragen können. Machten sie hiervon keinen Gebrauch, so zeigten sie, dass sie eine weitere Vorbereitung der Verteidigung nicht benötigten (RGSt 58, 125, 128; BGH 3 StR 173/55 vom 8. Juni 1956; BGHSt 15, 40 [45]). Zudem ergaben die Vernehmungen des Angeklagten vor der Polizei und vor dem Amtsgericht Hamburg, dass er den wesentlichen Inhalt der Anklage schon lange vor der Hauptverhandlung kannte. Bei dieser Sachlage brauchte das Gericht die Hauptverhandlung nicht auszusetzen.

Sachrüge

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt keine Rechtsfehler. Das Landgericht hat entgegen der Ansicht der Revision keinen ungesicherten Erfahrungssatz angewendet, sondern nur rechtlich zulässige Schlüsse gezogen. Auch ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter es abgelehnt hat, den in § 213 StGB vorgesehenen milderen Strafrahmen anzuwenden.

Die Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FleischmannSchmidtHorstkotte
SarstedtSchuster

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