Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen Urkundenfälschung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 173/55
- Datum
- 08.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht zur Vernehmung des Beschuldigten vor Anklageerhebung besteht nur im Rahmen der Voruntersuchung (§ 192 StPO); Vorschriften über die richterliche Vernehmung (§§ 133 ff. StPO) begründen keine allgemeine Vernehmungspflicht im vorbereitenden Verfahren.
Eine mangelhafte Zustellung der Anklageschrift gilt als verwirkt, wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung die Möglichkeit zur Aussetzung und Nachholung gehabt hat und diese Möglichkeit nicht genutzt wurde.
Die Verwirklichung des Tatbestands der Urkundenfälschung setzt Vorsatz auf Täuschung im Rechtsverkehr und darauf, den Adressaten zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu bestimmen, voraus.
Bei fortgesetzten Handlungen ist Tateinheit im Sinne des § 73 StGB nur anzunehmen, wenn Ausführungshandlungen wenigstens teilweise zusammenfallen; unterschiedliche Ausführungshandlungen begründen mehrere selbstständige fortgesetzte Taten.
Die Anordnung eines Berufsverbots ist im Urteil gesondert und konkret zu begründen; die bloße Zitierung der gesetzlichen Ermächtigung genügt nicht, und für die Erforderlichkeitsprüfung ist der Zeitpunkt der Entlassung aus der Haft maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 22. Dezember 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ Paul ████, geboren am ██████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betrugs u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Wiefels, Bundesrichter Dr. Wirtzfeld als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 22. Dezember 1954, soweit er wegen Urkundenfälschung in dem Falle ██ verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich des Berufsverbots mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, Unterschlagung und Untreue, wegen eines weiteren Betruges im Rückfall sowie wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die Ausübung des Berufs eines Vertreters auf die Dauer von drei Jahren untersagt. Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und sachlichen Rechts gerügt wird, hat zum Teil Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1.) Die Rüge der Revision, der Angeklagte sei entgegen den zwingenden Vorschriften der Strafprozessordnung vor Erhebung der Anklage nicht in allen Straftaten vernommen worden, ist unbegründet. Ein solches Verfahren ist zwar ungewöhnlich und meist unzweckmäßig. Vorgeschrieben ist die Vernehmung des Beschuldigten aber nur für die Voruntersuchung (§ 192 StPO) – eine solche hat nicht stattgefunden –, nicht für das vorbereitende Verfahren. Die von der Revision herangezogenen §§ 133 ff. StPO regeln nur das bei der richterlichen Vernehmung anzuwendende Verfahren. Auch § 160 StPO begründet entgegen der Ansicht der Revision keine Pflicht zur Vernehmung eines Beschuldigten. Im Übrigen kann das Urteil auf Mängeln des Ermittlungsverfahrens nicht beruhen.
2.) Richtig ist, dass die Anklageschrift nicht dem Angeklagten, sondern versehentlich seinem Vater, der den gleichen Namen trägt und bei dem der Angeklagte früher gewohnt hat, zugestellt worden ist. Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei hierdurch in seiner Verteidigung beschränkt worden, ohne dass dieser Mangel schon während der Hauptverhandlung zutage getreten sei. Auf dem gerügten Mangel beruht das Urteil aber nicht. Der Angeklagte, der durch einen Rechtsanwalt verteidigt wurde, hatte in der Hauptverhandlung die Möglichkeit, Aussetzung der Hauptverhandlung und Nachholung der Mitteilung der Anklageschrift zu beantragen. In der Unterlassung dieses Antrages muss ein Verzicht auf die Geltendmachung des Mangels gesehen werden (RGSt 58, 125; 127, 128), zumal er, wie sich aus seiner Vernehmung vor der Polizei und dem Amtsgericht in Annweiler (Bl. 88, 89 d. d.) ergibt, den Inhalt der Anklage schon vor der Hauptverhandlung kannte.
3.) Richtig ist auch, dass dem Angeklagten entgegen den §§ 201 Abs. 1, 178 Abs. 2 StPO nicht die Möglichkeit gegeben worden ist, eine Voruntersuchung zu beantragen. Einen Revisionsgrund bildet auch dieser Mangel nicht. Die unmittelbare Grundlage des Urteils ist die Hauptverhandlung. Für diese stehen einem Angeklagten Verteidigungsbehelfe in ausreichendem Maße zur Verfügung (vgl. RGSt 55, 225). Dass der Mangel die Revision nicht begründen kann, ergibt sich schon aus der Erwägung, dass er bei Zulassung als Revisionsgrund nur zur Aufhebung des Urteils, nicht aber zur Nachholung der Voruntersuchung führen konnte (vgl. RGSt 44, 380/382).
4.) Die Behauptung, der Angeklagte sei zum Termin nicht ordnungsgemäß geladen worden, entspricht nicht den Tatsachen. Der Angeklagte ist am 10. Dezember 1954 in der Haftanstalt Duisburg zum Hauptverhandlungstermin vom 22. Dezember 1954 geladen worden. Im Übrigen können Mängel der Ladung die Revision auch nicht begründen, wenn sie in der Hauptverhandlung ungerügt geblieben sind (RGSt 58, 386).
5.) Die Revision sieht einen verfahrensrechtlichen Verstoß darin, dass die Fälle ██ und ████████ ohne Anklageerhebung in ███ und █████████ einbezogen worden seien. Für den Fall ██ trifft dies nicht zu. Sie sind aber auch für die anderen Fälle mit Recht abgeurteilt worden, da es sich um Tatteile einer fortgesetzten Handlung handelte, wegen der das Hauptverfahren eröffnet worden ist (§ 264 StPO).
6.) Zu Unrecht beanstandet die Revision die ausführliche Verlesung der früheren Strafurteile in der Hauptverhandlung. Sie ist auf Grund der Pflicht des Gerichts zur Wahrheitserforschung erfolgt (§ 244 Abs. 2 StPO).
II. Sachbeschwerde
1.) Die festgestellten Straftaten zum Nachteil von ██ tragen den Tatbestand der fortgesetzten Untreue, Unterschlagung, Urkundenfälschung und des fortgesetzten Betruges im Rückfall. Sie stellen aber entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht eine, sondern zwei fortgesetzte strafbare Handlungen dar. Der Verkauf der großen Lampen zu Unterpreisen, der Verbrauch des hierbei eingenommenen Geldes zu eigenen Zwecken und das Unterstellen und Zurücklassen der kleineren Lampen an verschiedenen Orten bilden bei natürlicher Betrachtungsweise ein einheitliches, zusammengehöriges Tun, durch das der Tatbestand der fortgesetzten Untreue und der fortgesetzten Unterschlagung tateinheitlich verwirklicht worden ist. Die Herstellung der unechten Urkunden und der Bezug von Provisionen auf Grund dieser gefälschten Urkunden stellt sich als ein weiteres einheitliches, zusammengehöriges Tun dar, durch das der Angeklagte in fortgesetzter Begehungsform Urkundenfälschung und Betrug im Rückfall begangen hat. Die Ausführungshandlungen beider fortgesetzten Handlungen sind verschieden; kein Einzelakt der einen gehört gleichzeitig der anderen an. Nur bei mindestens teilweisem Zusammenfallen der Ausführungshandlungen liegt aber Tateinheit im Sinne des § 73 StGB vor (vgl. RGSt 32, 51; RG HRR 1937 Nr. 1349; OGHSt 3, 34, 81). Der Angeklagte ist aber sichtbar nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht irrtümlich nicht zwei, sondern nur eine Straftat angenommen hat.
2.) Urkundenfälschung im Falle ██
Der Angeklagte hat, als er Anzeigenwerber bei dem Werbeverlag ██ war, dem Zeugen ██ 14 erfundene Anzeigenaufträge vorgelegt. Er war der Auffassung, dass der Verlag infolge Konkurses der Druckerei ██ in Wahrheit nicht mehr bestehe, und legte, wie das Landgericht für nicht widerlegt hält, die erfundenen Aufträge aus Zorn darüber vor, dass der Zeuge ihn für eine nicht mehr bestehende Firma arbeiten ließ, um ihn über den wahren Umfang der getätigten Vertragsabschlüsse zu täuschen, nicht aber, um sich zu Unrecht eine Provision zu verschaffen.
Dieser Sachverhalt trägt die Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht. Es fehlt die Feststellung, dass der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt hat. Über die Feststellung, dass der Angeklagte den Zeugen in einen Irrtum über den Umfang der Vertragsabschlüsse versetzen wollte, hinaus musste noch erwiesen werden, dass der Zeuge zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt werden sollte (RGSt 64, 95). Mit der Annahme, dass der Angeklagte mit der Vorlage der Aufträge keine Provision erstrebte, ist die Frage, ob er den Zeugen zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmen wollte, noch nicht erschöpfend verneint. Hinsichtlich dieser Verurteilung ist daher das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, damit geprüft werden kann, was der Angeklagte bezweckt hatte.
3.) Rückfallbetrug zum Nachteil ███
Der zur äußeren und inneren Tatseite festgestellte Sachverhalt trägt die Verurteilung.
4.) Die Strafzumessungserwägungen geben zur Beanstandung ebenfalls keinen Anlass.
Die Aufhebung der Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Falle ██ führt jedoch zur Aufhebung auch des Gesamtstrafausspruchs und der Untersagung der Berufsausübung, die sich auf die Verurteilung auch in dem Fall stützt, in dem der Urteilsspruch aufgehoben worden ist.
Bei erneuter Untersagung der Berufsausübung wäre zu beachten, dass sich aus den Urteilsgründen ergeben muss, weshalb die Anordnung erfolgt (§ 267 Abs. 6 StPO). Eine Begründung lediglich mit dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht ausreichend. Für die Frage, ob die Maßregel erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird (RGSt 74, 54). Der Beruf, dessen Ausübung untersagt wird, ist genau zu bezeichnen (§ 260 Abs. 2 StPO).
| Glanzmann | Jagusch | Wirtzfeld | |||
| Busch | Wiefels |