Revision: Unterbringung nach § 42b StGB aufgehoben, Zurückverweisung an Landgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 441/56
- Datum
- 22.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt voraus, dass das im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder verminderten Zurechnungsfähigkeit begangene Delikt symptomatisch für eine länger andauernde, krankhafte Veranlagung ist, die die eigentümliche Gefährlichkeit des Täters begründet.
Allein eine krankheitsbedingte verminderte Alkoholtoleranz rechtfertigt regelmäßig nicht die Unterbringung nach § 42b StGB; nur wenn bereits sehr geringe Alkoholmengen den Täter in die Zurechnungsunfähigkeit versetzen und dies die wesentliche Ursache der Tat ist, kommt Unterbringung in Betracht.
Fehlen in den Urteilsfeststellungen konkrete Angaben darüber, dass ein länger andauernder krankhafter Zustand die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt, ist die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB nicht tragfähig und bedarf weiterer Aufklärung durch den Tatrichter.
Bei Anhaltspunkten für gewohnheitsmäßigen übermäßigen Alkoholkonsum ist ergänzend zu prüfen, ob eine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt nach § 42c StGB in Betracht kommt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 27. Juli 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ingenieur Karl █████ aus ██, geboren am █████ ███ 1900 in ██ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einer Person unter 14 Jahren
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27. Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die nach dem 27. Juli 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die verhängte Gefängnisstrafe angerechnet.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einer Person unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat sie seine Unterbringung in einer „Heil- und Pflegeanstalt“ angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Tatsachen, in denen die Revision den Verfahrensmangel erblickt.
Die gegen den Schuldspruch und die Bemessung der Freiheitsstrafe gerichtete Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
Die auf § 42b StGB gestützte Anordnung der Unterbringung in einer „Heil- und Pflegeanstalt“ (richtig: Heil- oder Pflegeanstalt) hält dagegen einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie findet in den Feststellungen des Urteils keine Stütze.
Zur Frage, wann ein Täter, der im Zustand alkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit oder verminderter Zurechnungsfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, nach § 42b StGB untergebracht werden kann, hat der Senat bereits in seinem für die Amtliche Sammlung vorgesehenen Urteil 5 StR 403/56 vom 18. Dezember 1956 im Anschluss an die Entscheidungen RGSt 73, 44/46; 73, 177/179; BGH 2 StR 273/51 vom 10. Juli 1951 = LM Nr. 4 zu § 42b StGB; BGHSt 7, 35 ausgeführt: Nach § 42b StGB dürfe ein Täter nur untergebracht werden, wenn gerade der Umstand, dass er die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat, für seine eigentümliche Gefährlichkeit symptomatisch sei. Diese Voraussetzung sei nur gegeben, wenn das Fehlen oder die Abminderung der Zurechnungsfähigkeit auf einem länger andauernden Zustand des Täters beruhe und dieser Zustand kein bloßer Charakterfehler, sondern von Krankheitswert sei. Wenn der mangelnde Widerstand des Täters gegen die Versuchung, mehr Alkohol zu trinken, als er verträgt, krankhaft bedingt sei, so sei eine krankhafte Veranlagung gegeben, die die Unterbringung nach § 42b StGB rechtfertige.
Der Umstand allein, dass jemand, der unter Einwirkung einer verhältnismäßig geringen Menge Alkohol im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder verminderten Zurechnungsfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, weniger Alkohol verträgt als die meisten Menschen, mache dagegen in der Regel die Unterbringung nach § 42b StGB noch nicht zulässig. Das gelte regelmäßig selbst dann, wenn seine Alkoholunverträglichkeit krankheitsbedingt sei. Denn auch in solchen Fällen liege die rechtlich beachtliche Gefahr in der Regel nicht in der Krankheit des Täters, sondern darin, dass er (insoweit voll zurechnungsfähig) mehr Alkohol trinkt, als er verträgt. Hier sei die Unterbringung nach § 42b StGB nur ausnahmsweise zulässig, wenn nämlich der Täter schon durch ganz geringe Mengen Alkohol, wie sie etwa in einem einzigen Glase Bier enthalten seien, in einen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt werde und in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Handlung begehe. In diesen Fällen sei die krankhaft gesteigerte Alkoholempfindlichkeit des Täters die wesentliche Ursache für die Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung, während das vielleicht schuldhafte Zusichnehmen von Alkohol demgegenüber zurücktrete.
Dass die hiernach für die Unterbringung nach § 42b StGB erforderlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt wären, ergibt das Urteil nicht.
Nach den von der Strafkammer bisher getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte vor der Tat Bier und Schnaps in einer solchen Menge getrunken, dass sein Blutalkoholgehalt zur Tatzeit nicht ganz 2‰ betrug. Durch den Genuss dieses Alkohols in Verbindung mit seiner nervlichen Labilität und seiner vorgeschrittenen Arteriosklerose waren seine Einsichtsfähigkeit und sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert.
Dafür, dass der Angeklagte an einer krankhaft gesteigerten Alkoholempfindlichkeit im oben dargelegten Sinne leide, besteht kein Anhalt.
Dass er der Versuchung, mehr Alkohol zu trinken, als er verträgt, nicht widerstehen könne, weil die ihm fehlende Widerstandskraft krankhaft bedingt wäre, kann den bisherigen Feststellungen nicht entnommen werden. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass der Angeklagte weder an einer Geisteskrankheit noch an einer Geistesschwäche noch an einer organischen Nervenkrankheit leide. Darüber, ob etwa seine vorgeschrittene Arteriosklerose Krankheitswert hat, sagt es nichts. Sollte – was das Urteil nicht ausschließt – die bei ihm bestehende vorgeschrittene Arteriosklerose ein länger andauernder Zustand sein, der als Krankheit anzusehen ist und seinen Willen derart beeinträchtigt, dass es ihm aus diesem Grunde an der erforderlichen Willenskraft fehlt, der Versuchung zum Alkoholgenuss zu widerstehen, so kann die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB gerechtfertigt sein. Insoweit bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung durch den Tatrichter.
Dieser wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob etwa die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt nach § 42c StGB in Betracht kommt. Der Angeklagte ist bereits im Jahre 1955 wegen eines Vergehens gegen § 330a StGB verurteilt worden, weil er im Vollrausch versucht hatte, unzüchtige Handlungen an einem 5-jährigen Mädchen vorzunehmen. Das legt in Verbindung mit dem vorliegenden Fall die Möglichkeit nahe, dass er, wie es § 42c StGB u. a. voraussetzt, gewohnheitsmäßig im Übermaß geistige Getränke zu sich nimmt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |