Aufhebung der Strafaussprüche wegen §21 StGB und fehlerhafter Strafzumessung — Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 439/91
- Datum
- 01.10.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer tatzeitbezogenen Blutalkoholkonzentration von 2 ‰ und mehr ist in der Regel von einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des §21 StGB auszugehen; der Tatrichter hat diese Möglichkeit zu prüfen und zu begründen.
Vorstrafen und verbüßte Freiheitsstrafen sind nur dann strafschärfend zu berücksichtigen, wenn sie die Schuld des Täters oder die Notwendigkeit einer verstärkten Einwirkung auf ihn erhöhen; eine pauschale Berücksichtigung genügt nicht.
Bei Verurteilungen und Vollstreckungen in der ehemaligen DDR ist zu prüfen, ob die früheren Strafen wegen abweichender Strafzumessung oder Vollzugsbedingungen ungeeignet sind, als strafschärfend zu wirken; gegebenenfalls können sie sogar strafmildernd zu würdigen sein.
Kann der Tatrichter nicht ausschließen, dass frühere, in der DDR verhängte Strafen unangemessen hoch gewesen sind, ist er gehindert, diese ohne vertiefte Auseinandersetzung schulderhöhend zu verwerten.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 11. Februar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
den Maurer EC, aus ███, Peter-Michael, dort geboren am ██████ 1965, zur Zeit in Haft,
den Maschinenschlosser und Krankenpfleger BC, aus NC, Gerd, dort geboren am ████████████, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, am 1. Oktober 1991 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten EC und BC wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 1991 in den Strafaussprüchen gegen diese beiden Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur Rückverweisung zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten EC und BC jeweils wegen schweren Raubes schuldig gesprochen und den Angeklagten EC zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie den Angeklagten BC zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit die Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richten. Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Sachrüge führt jedoch zur Aufhebung der Strafaussprüche gegen beide Angeklagte.
Die Angeklagten entwendeten unter drohendem Einsatz eines Messers dem auf einer Parkbank übernachtenden Opfer seine geringe Barschaft und seine gesamte, in Plastiktüten verstaute Habe.
1. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten EC kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt u. a. ausgeführt:
"Das Landgericht geht von einer tatzeitbezogenen Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von 2,25 ‰ aus, meint aber gleichwohl, eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB habe nicht vorgelegen (UA S. 852).
Das steht nicht im Einklang mit den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung (BGHSt 37, 231 = NStZ 1991, 264 = MDR 1991, 60 = StV 1991, 239), wonach bei einer Blutalkoholkonzentration von 2 ‰ und höher in aller Regel vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB auszugehen sei (a. a. O., S. 239).
Dem stimmt der Senat zu. Er verweist ergänzend auf seinen Beschluss vom 25. September 1991 - 5 StR 429/91."
Zudem sind die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer mit einem Rechtsfehler behaftet, der beide Angeklagten betrifft.
a) Zur Bemessung der gegen den Angeklagten EC verhängten Strafe hat die Kammer zur Begründung der Verneinung eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB u. a. ausgeführt:
"Der Angeklagte wurde bereits mehrfach und auch einmal wegen Raubes bestraft. Seine letzte Haftentlassung lag noch nicht einmal drei Wochen zurück" (UA S. 22).
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, "dass er sich durch die zuvor verbüßten Haftstrafen nicht von der Tatbegehung hat abhalten lassen" (UA S. 22). Damit wird – ohne weitere Erwägungen – auf die Verurteilungen und Strafverbüßungen Bezug genommen, die der Angeklagte in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erfahren hat. Er hat dort acht Monate Jugendstrafe und insgesamt über sechs Jahre Freiheitsstrafe verbüßt und wurde drei Wochen vor Begehung der hiesigen Tat aus der Strafhaft in der DDR entlassen (UA S. 4 ff.).
Bei der Strafzumessung gegen den Angeklagten BC hat der Tatrichter zur Begründung der Ablehnung eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB u. a. darauf abgestellt, dass der Angeklagte "bereits mehrfach bestraft" ist. Ferner ist berücksichtigt worden, dass der Angeklagte die Tat nur elf Tage nach seiner letzten (in Berlin-West erfolgten) Verurteilung und damit verbundenen Haftentlassung begangen hat. Zur konkreten Strafzumessung hat die Kammer u. a. ausgeführt: "Zudem sind die Vorstrafen und die nur elf Tage zurückliegende Verurteilung und Haftentlassung erschwerend zu werten. Diese Umstände zeigen auch bei dem Angeklagten BC, dass er bisher durch Strafen nicht zu beeindrucken war" (UA S. 23 ff.). Damit wird – ohne weitere Ausführungen – auch auf diejenigen Verurteilungen und Strafverbüßungen Bezug genommen, die der Angeklagte in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erfahren hat (UA S. 6 ff.).
Daneben steht die elf Tage vor der hiesigen Tat erfolgte Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,-- DM. In diesem Verfahren wurde der Angeklagte nach der Urteilsverkündung aus maximal zweimonatiger Untersuchungshaft entlassen.
b) Indes können die Verhängung und die Verbüßung von Freiheitsstrafen nur dann strafschärfend ins Gewicht fallen, wenn sie die Schuld des Täters oder die Notwendigkeit, im Rahmen des Schuldangemessenen auf ihn einzuwirken, erhöhen. Hiervon kann nach dem Senatsurteil vom 25. September 1991 - 5 StR 306/91 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) nicht ohne weiteres bei Bestrafungen ausgegangen werden, die von Gerichten der DDR ausgesprochen worden sind.
Bei Tätern, die vor dem Herbst 1989 von Gerichten der DDR verurteilt worden sind, ist zunächst mit der Möglichkeit zu rechnen, dass die früher verhängten Strafen u. a. auch wegen solcher Taten verhängt worden sind, die nicht mehr mit Strafe bedroht sind. Mit Rücksicht auf § 64a Abs. 3 BZRG i. d. F. des Einigungsvertrages (Anl. I, Kap. III, Sachgebiet C, Abschn. II Nr. 2a) ist ein solcher Sachverhalt aus dem Bundeszentralregister nicht ohne weiteres ersichtlich.
Die neuerdings gewonnenen Erkenntnisse über die Strafzumessungspraxis der Gerichte in der DDR legen die Besorgnis nahe, dass auch gewöhnliche kriminelle Delikte – selbst in Fällen, in denen der Schuldspruch und sein Zustandekommen keinen rechtsstaatlichen Zweifeln ausgesetzt sind – mit Freiheitsstrafen belegt worden sind, die das Maß des Schuldangemessenen in nicht hinnehmbarem Umfang überschritten haben. Wenn der Tatrichter nicht ausschließen kann, dass der Angeklagte in der Vergangenheit in diesem Sinne unangemessen hoch bestraft worden ist, dann ist er grundsätzlich gehindert, solche Strafen und ihre Vollstreckung schulderhöhend zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen es naheliegt, dass die Verurteilung, insbesondere von jungen Tätern, zu ungerecht hohen Freiheitsstrafen eine schädliche Wirkung für die Entwicklung des Verurteilten gehabt hat.
Eine Vielzahl bekannt gewordener Informationen spricht dafür, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen in der DDR härter gewesen ist als der Vollzug von Strafen im westlichen Teil Deutschlands. Ist zu besorgen, dass der Vollzug, insbesondere langer Freiheitsstrafen, den Verurteilten unangemessen belastet und überdies seine Resozialisierung beeinträchtigt hat, so kann dies eher strafmildernd als strafschärfend wirken.
c) Zwar hat hier der Tatrichter im Rahmen der Feststellungen zur jeweiligen Person zu einigen in der DDR erfolgten Verurteilungen der Angeklagten mitgeteilt, dass die Verurteilung auch wegen "eines weiteren nicht eintragungsfähigen Teils des Schuldspruchs" erfolgt ist (UA S. 4, 6, 7). Auch beziehen sich die Strafzumessungserwägungen betreffend den Angeklagten BC in den entsprechenden Teilen auf das in Berlin-West gegen diesen Angeklagten geführte Verfahren; die dort verhängte Geldstrafe und die in diesem Zusammenhang erlittene Untersuchungshaft wiegen jedoch gering im Vergleich mit den in der DDR verhängten und verbüßten Freiheitsstrafen. Danach kann der Senat – insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Höhe der gegen die Angeklagten in der DDR verhängten Strafen und die entsprechende Gesamtverbüßungsdauer – bei keinem der beiden Angeklagten ausschließen, dass der Tatrichter zu einer milderen Beurteilung gelangt wäre, wenn er sich mit den genannten Gesichtspunkten auseinandergesetzt hätte.
| Schafer | Laufhütte | Hager | |||
| Horstkotte | Nack |