Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung der Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 429/91
Datum
25.09.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung ein. Der BGH gab der Revision insoweit statt, dass der Strafausspruch wegen fehlerhafter Ausschlussprüfung des § 21 StGB aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wurde. Weitere Rügen wurden verworfen. Das Landgericht hatte die Angaben zum Alkoholkonsum und die Erforderlichkeit einer BAC-Berechnung nicht ausreichend berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist die Feststellung des Alkoholkonsums und gegebenenfalls eine zugunsten des Angeklagten vorzunehmende Berechnung der Blutalkoholkonzentration vorzunehmen.

2

Planmäßiges oder zielstrebiges Verhalten des Täters schließt eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht aus; solche Verhaltensweisen sind kein alleiniges Indiz gegen verminderte Schuldfähigkeit.

3

Der Blutalkoholgehalt besitzt bei der Prüfung der Schuldminderung indizielle Bedeutung und kann bei entsprechend hohen Werten (z. B. im Bereich um 2 ‰ und darüber) erhebliches Gewicht für das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit haben.

4

Unterbleibt die erforderliche Würdigung des Alkoholanhalts oder die Rechnungslegung zur Blutalkoholkonzentration, ist der Strafausspruch rechtsfehlerhaft und gegebenenfalls aufzuheben mit Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellung.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. Februar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Co aus BO, Jean, dort geboren am [REDACTED] 1965, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und mit einer Verfahrensrüge.

II. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsbegründung hat insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

III. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

Es hat zum Alkoholkonsum des Angeklagten vor der Tat festgestellt, er habe etwa zwischen 19.00 Uhr und 22.10 Uhr (der Tatzeit) fünf Dosen Bier zu je 0,33 l getrunken. Vor 19.00 Uhr, „am frühen Abend“, habe er „nur eine geringe Menge Bier“ zu sich genommen (UA S. 3). Im letzten Punkt ist es den Angaben des Angeklagten nicht gefolgt, der in der Hauptverhandlung von vier bis sechs Dosen und im Ermittlungsverfahren von „einigen Bieren“ gesprochen hatte.

Die Strafkammer sieht zwischen diesen Mengenangaben einen Widerspruch und hält die Verbrauchsmenge von vier bis sechs Dosen Bier am frühen Abend nach dem Erscheinungsbild und dem Verhalten des Angeklagten während und nach der Tat für „zielgerecht widerlegt“. Dieser habe sich bei „sinnvollen Forderungen“ an das Tatopfer „verhalten“ und sich auch nach der Tat (durch Wegwerfen der Tatwaffe) „folgerichtig verhalten“. Auch der Umstand, dass dem Angeklagten unmittelbar nach der Tat keine Blutprobe entnommen worden sei, zeige, dass keinerlei Trunkenheitssymptome vorlagen. Angesichts dessen habe auch das durch den Zeugen bemerkte leichte Lallen und Schwanken eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht zu begründen vermocht.

Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht widerlegt die Trinkmengenangaben des Angeklagten unter Hinweis auf dessen Leistungsverhalten. Dabei verkennt es, dass planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten, von dem hier ohnehin nur schwerlich gesprochen werden kann, einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht entgegensteht (st. Rechtsprechung; vgl. nur BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11). Das Landgericht hätte also die Angaben des Angeklagten zu seinem Bierkonsum aus diesen Gründen nicht für unglaubwürdig halten dürfen. Es hätte anhand der zugunsten des Angeklagten (vgl. dazu BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 22) anzunehmenden Trinkmengen eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit anstellen können und müssen. Möglicherweise hätte diese Berechnung (zur Berechnungsmethode siehe BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2; § 21 Blutalkoholkonzentration 12; Salger DRiZ 1989, 174) Werte erbracht, die für eine erhebliche Einschränkung des Hemmungsvermögens zur Tatzeit sprechen.

Dem Blutalkoholgehalt kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, gewichtige Indizwirkung zu (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 12, 13, 14 [= BGHSt 35, 308], 15), so dass dieser Gesichtspunkt hier nicht außer Betracht bleiben durfte (siehe dazu auch Weider StV 1989, 12 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). So hat die Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass bereits bei Blutalkoholwerten von 2 ‰ an aufwärts erheblich verminderte Schuld „in naheliegender Betracht zu ziehen sei“ (BGH NStZ 1984, 408; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4) oder dass einer solchen Blutalkoholkonzentration „beträchtliches indizielles Gewicht für eine Einschränkung des Hemmungsvermögens nicht abgesprochen werden kann“ (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 12, 23). Ist eine solche Blutalkoholkonzentration alleiniges Bestimmungskriterium, hat der Richter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB auszugehen (BGHSt 37, 231).

Der Strafausspruch hat aus diesen Gründen keinen Bestand. Der Rechtsfehler berührt den Schuldspruch nicht. Der Senat kann nach Sachlage ausschließen, dass der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu Feststellungen gelangt, die die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB in Frage stellen.

HarmsLaufhütteSchafer
HorstkotteNack

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