Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 439/62
Datum
26.04.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen eines Sittlichkeitsdelikts; die Revision, die den Schuldspruch angriff, wurde als unbegründet verworfen. Die Versagung mildernder Umstände durch das Landgericht hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, da Unbestraftheit und Fürsorgepflicht nicht pauschal als bedeutungslos gelten dürfen und die Würdigung persönlicher Umstände fehlerhaft war. Deshalb wurde der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung eines vollendeten Sexualdelikts nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nicht zu beanstanden, wenn der Täter den Zustand der Wehrlosigkeit des Opfers erkannt und beurteilt hat.

2

Bei der Strafzumessung dürfen Unbestraftheit und bisherige Fürsorge für die Familie nicht generell als bedeutungslos abgewertet werden; sie können als mildernde Umstände zu berücksichtigen sein.

3

Persönlichkeitsdefizite wie wiederholtes voyeuristisches Beobachten sind nicht von vornherein so schwerwiegend, dass sie die Berücksichtigung mildernder Umstände ausschließen.

4

Fehlt es an einer rechtlich tragfähigen Würdigung der wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 26. April 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Elmer B. aus ██, geboren am ███ 1929 in ███, Kreis ███, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 26. April 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht in Oldenburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Offensichtlich unbegründet sind die Revisionsrügen des Angeklagten, die den Schuldspruch angreifen. Das angefochtene Urteil stellt fest, die Zeugin Skorpik habe „sich gegen den Angeklagten nicht zur Wehr gesetzt“ (UA S. 4), weil sie „infolge ihres völligen körperlichen Zusammenbruches nicht in der Lage war, einen Willen zu bilden oder ihm Ausdruck zu verleihen“ (UA S. 7). Nach den Entscheidungsgründen hat der Angeklagte ihren Zustand „richtig erkannt und beurteilt“ (UA S. 10). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher die Verurteilung wegen vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Zutreffend aber macht die Revision geltend, dass die Versagung mildernder Umstände in rechtlich bedenklicher Weise begründet worden ist.

a) Der Tatrichter hat die Gesichtspunkte der „Unbestraftheit“ und der „Fürsorge für die eigene Familie“ uneingeschränkt und ganz allgemein als bedeutungslos für diese Frage angesehen; das Urteil meint, „Unbestraftheit und Fürsorge für die eigene Familie sind nur selbstverständlich“.

Das ist zwar als Forderung, nicht aber als Tatsache richtig. Es kann für die Straffrage durchaus bedeutungsvoll sein, dass ein Angeklagter bisher immer die Kraft aufgebracht hat, Versuchungen zu widerstehen und sich von strafbarem Tun freizuhalten. Das haben Reichsgericht und Bundesgerichtshof selbst für Beamte wiederholt entschieden (RG HRR 1936, 512; 1937, 1062 = JW 1937, 1804; BGHSt 8, 186; 2 StR 213/55 vom 15. Dezember 1955).

Auch kann sich der Umstand strafmildernd auswirken, dass der Angeklagte bisher für seine Familie gut gesorgt hat. Denn aus dieser Fürsorge können günstige Schlüsse auf die Täterpersönlichkeit gezogen werden.

b) Rechtlich bedenklich ist es auch, wenn die Strafkammer eine wesentliche Belastung des Angeklagten darin sieht, „dass er schon seit Jahren abends häufig Liebespaare bei ihrem Treiben beobachtet hat“.

Dies mag zwar Auswirkung eines Persönlichkeitsmangels sein. Ein solcher Mangel ist jedoch nicht so schwerwiegender Art, dass er bei Abwägung der „wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände“ (BGHSt 8, 186, 189) für die Versagung mildernder Umstände von entscheidender Bedeutung sein könnte.

Gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO ist die Sache an ein zu demselben Land gehörendes, benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen worden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtKersting
KoffkaSchnitt

Zitiert (1)