Revision teilweise stattgegeben: Verurteilungen wegen Amtsunterschlagung und Urkundenfälschung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 213/55
- Datum
- 13.12.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Richterliche Feststellungen müssen die konkreten Tatsachen so bestimmen, dass sie die für den Tatbestand erforderlichen Elemente einer Verurteilung tragen.
Die Vereidigung von Zeugen kann entbehrlich sein, wenn sie als Sachverständige vernommen werden und das Gericht feststellt, dass kein Verdacht besteht, der ihre Vereidigung erforderlich machen würde.
Die Ablehnung des Antrags auf Ladung eines weiteren Sachverständigen ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die bereits vernommenen Sachverständigen ausreichende Kenntnisse darlegen.
Sind die Feststellungen zur Tragfähigkeit einer Verurteilung unzureichend, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 21. Oktober 1955
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. Oktober 1955 wird verworfen, soweit er freigesprochen ist.
Im Übrigen wird das Urteil aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Angeklagte war von 1951 bis 1953 Leiter der Strafanstalt ██. Er ist vom Landgericht Wuppertal wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht gegen ihn auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von 5 Jahren erkannt und die Einziehung von 1060 DM angeordnet.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch der Staatsanwalt Revision eingelegt. Die Revision des Staatsanwalts rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil an, soweit er verurteilt ist, und rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.
Gründe
In der Sitzung vom 13. Dezember 1955 haben mitgewirkt:
als Vorsitzender: Bundesrichter Dr. ███████████
als Beisitzer: Bundesrichter Dr. Meng, Bundesrichter ███, Bundesrichter Dr. Sobel, Bundesrichter ████
als Bundesanwalt:
I. Die Revision des Staatsanwalts ist unbegründet.
1. Der Zeuge ██ war Inhaber der Firma ██, der die sog. schwarze Kasse (Punkt I) gehörte. Er hat eine Spende gezahlt, über die der Angeklagte Rechnung legen sollte. Nach dem Urteil hat der Angeklagte die Spende nicht ordnungsgemäß verwendet, sondern teilweise für eigene Zwecke verbraucht. Die Strafkammer hat dies als Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue gewertet. Der Angeklagte hat verbotswidrig eine Sonderkasse angelegt, die er als "schwarze Kasse" bezeichnete. Die Strafkammer hat insoweit wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt.
2. Der Zeuge ██ war als Inspektor an der Verschleierung der Vorgänge beteiligt. Er hat sich an der Spende beteiligt, über die der Angeklagte Rechnung legen sollte. Nach dem Urteil hat der Angeklagte die Spende nicht ordnungsgemäß verwendet, sondern teilweise für eigene Zwecke verbraucht. Die Strafkammer hat dies als Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue gewertet.
3. Der Zeuge ██ war als Oberinspektor an der Veruntreuung des Erlöses aus dem Schrottverkauf beteiligt. Er hat sich an der Verschleierung der Vorgänge beteiligt. Die Strafkammer hat insoweit wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt.
II. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
1. Die Strafkammer hat die Zeugen ██ und ██ als sachverständige Zeugen vernommen. Die Revision rügt, dass die Zeugen nicht vereidigt worden seien. Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat die Zeugen als sachverständige Zeugen vernommen und dabei festgestellt, dass kein Verdacht bestand, der ihre Vereidigung erforderlich gemacht hätte.
2. Die Strafkammer hat die Buchhändler als Zeugen vernommen. Die Revision rügt, dass die Buchhändler nicht vereidigt worden seien. Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat die Buchhändler als Zeugen vernommen und dabei festgestellt, dass kein Verdacht bestand, der ihre Vereidigung erforderlich gemacht hätte.
3. Die Strafkammer hat den Antrag des Angeklagten auf Ladung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt. Die Revision rügt, dass die Ablehnung des Antrags rechtsfehlerhaft sei. Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat den Antrag auf Ladung eines weiteren Sachverständigen mit der Begründung abgelehnt, dass die bereits vernommenen Sachverständigen ausreichende Kenntnisse hatten.
III. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt. Die Revision rügt, dass die Feststellungen der Strafkammer nicht ausreichten, um eine Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung zu tragen. Die Rüge ist begründet.
1. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte die Spende nicht ordnungsgemäß verwendet, sondern teilweise für eigene Zwecke verbraucht hat. Die Feststellungen der Strafkammer reichen jedoch nicht aus, um eine Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung zu tragen.
2. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte die sog. schwarze Kasse angelegt und Gelder daraus für eigene Zwecke verwendet hat. Die Feststellungen der Strafkammer reichen jedoch nicht aus, um eine Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung zu tragen.
3. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte die Rechnungen der Buchhändler gefälscht hat. Die Feststellungen der Strafkammer reichen jedoch nicht aus, um eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung zu tragen.
IV. Das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. Oktober 1955 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.