Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründungsfrist verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 43/96
Datum
27.02.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung, nachdem das Landgericht seine Revision wegen fehlender Begründung als unzulässig verworfen hatte. Die Revision war dem Verteidiger zugestellt; dieser erklärte, er werde keine Revisionsbegründung abgeben. Der Angeklagte legte dennoch keine Begründung vor. Der BGH verwirft den Antrag, weil die Fristversäumnis dem Angeklagten selbst zuzurechnen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Versäumung der Rechtsmittelfrist dem Antragsteller nicht zuzurechnen ist.

2

Wenn der Verteidiger erklärt, er werde keine Revisionsbegründung einreichen, muss der Mandant rechtzeitig eigene Maßnahmen zur Wahrung des Rechtsmittelrechts ergreifen; unterlässt er dies, ist die Versäumung ihm zuzurechnen.

3

Die Revision ist unzulässig zu verwerfen, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsbegründung innerhalb der Frist nicht vorgelegt wird.

4

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist zu verwerfen, wenn aus den Vorbringen nicht hervorgeht, dass ein unverschuldetes Fristversäumnis vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 7. April 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 27. Februar 1996 in der Strafsache gegen █████████, Werner-Helmut Cc, dort geboren am ███ 1940, wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **27. Februar 1996

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. April 1995 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am 7. April 1995 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Das Urteil wurde dem Verteidiger am 6. Juni 1995 zugestellt. Dieser teilte am selben Tage dem Landgericht telefonisch mit, er habe den Angeklagten davon unterrichtet, dass er eine Revisionsbegründung nicht abgeben werde. Durch Beschluss vom 18. Juli 1995 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten wegen Fehlens einer Begründung als unzulässig verworfen.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 1995 und einem von der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Ludwigsburg protokollierten Antrag vom 14. Februar 1996 begehrt der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Wiedereinsetzungsantrag hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. Januar 1996 keinen Erfolg. Die Fristversäumnis ist auch vom Angeklagten selbst verschuldet, da er auch nach der Unterrichtung durch seinen Verteidiger keine Revisionsbegründung angebracht hat.

HagerLaufhütteBasdorf
HarmsNack