Revision wegen unzulässig abgelehntem Beweisantrag aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 438/79
- Datum
- 11.09.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung eines Beweisantrags wegen Prozessverschleppung setzt voraus, dass der Tatrichter überzeugt ist, der Antrag diene ausschließlich der Verzögerung des Verfahrens.
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Prozessverschleppung erfordert zugleich die Überzeugung des Tatrichters, dass von der beabsichtigten Beweiserhebung keinerlei zu Gunsten des Angeklagten erwartbares Ergebnis zu erhoffen ist.
Allein die frühere Vernehmung eines Zeugen oder eine zuvor unterbliebene genaue Adressbenennung des Verteidigers begründet nicht ohne Weiteres die Annahme einer Verschleppungsabsicht.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verurteilung auf der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags beruht, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 28. Dezember 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Karl-Heinz █ aus ██, dort geboren am █████ 1921, wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. September 1979 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 28. Dezember 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Beschwerdeführer beanstandet mit Erfolg, dass das Landgericht den auf Vernehmung des Zeugen ███ gerichteten Beweisantrag des Verteidigers vom 8. Dezember 1978 (Bd. III Bl. 36, 92 ff. d. A.) mit der Begründung abgelehnt hat, er sei zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt worden. Die Begründung des von der Revision angegriffenen Beschlusses (Bd. III Bl. 36, 100 d. A.) ergibt zwar, dass die beantragte Beweiserhebung geeignet war, den Abschluss des Verfahrens wesentlich zu verzögern. Sie belegt aber nicht in ausreichender Weise, dass diese Verzögerung ausschließlicher Zweck des Beweisantrages gewesen ist (BGHSt 21, 118, 121).
Das Landgericht hebt allein darauf ab, dass der Zeuge ███, dessen Glaubwürdigkeit durch die beantragte Zeugenvernehmung in Frage gestellt werden sollte, schon vor mehr als fünf Monaten vernommen worden und dass ihm damals das Thema des Beweisantrages vorgehalten worden sei. Damit ist eine Verschleppungsabsicht des Verteidigers nicht dargetan. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung unwiderlegt geltend gemacht, er habe die Anschrift des Zeugen ███ vorher nicht gekannt (Bd. III Bl. 36), zwar hatte sich – worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat (aaO) – eine frühere Benennung des Zeugen ███ ohne Angabe der Anschrift empfohlen; doch hat das Landgericht aus diesem Versäumnis des Verteidigers nicht hergeleitet, dass er mit seinem Beweisantrag ausschließlich die Prozessverschleppung bezweckt hat, sich insbesondere der Unmöglichkeit bewusst gewesen ist, durch die beabsichtigte Beweiserhebung eine für den Angeklagten günstige Wendung des Verfahrens herbeiführen zu können (BGHSt 21, 118, 121; BGH GA 1968, 19).
Überdies setzt die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozessverschleppung die eigene Überzeugung des Tatrichters voraus, dass von der beabsichtigten Beweiserhebung keinerlei Ergebnis zugunsten des Angeklagten zu erwarten sei (BGHSt 21, 118, 121; BGH Urteil vom 22. August 1978 – 1 StR 385/78 –). Zu dieser Frage verhält sich der Beschluss, mit dem der Tatrichter den Beweisantrag abgelehnt hat, überhaupt nicht.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten in sämtlichen Fällen auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages beruht. Der Tatrichter hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte sämtliche Geschäftsvorfälle kannte und beherrschte, in erster Linie auf die Aussage des Zeugen ███ gestützt (UA S. 29 f).
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