Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung: Unvollständige Berücksichtigung mildernder Umstände
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 438/68
- Datum
- 03.09.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Beurteilung, ob mildernde Umstände vorliegen, sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, ihr vorausgehen oder nachfolgen; nur aus dem Gesamteindruck ist der anzuwendende Strafrahmen zu bestimmen.
Der Tatrichter hat bei der Wahl des Strafrahmens darzulegen, welche Umstände er als mildernd anerkennt und wie er die verschiedenen Umstände gegeneinander abgewogen hat; fehlt eine solche Darlegung, ist der Strafausspruch mangelhaft.
Erweckt die Urteilssprache den begründeten Eindruck, dass bestimmte für die Strafbemessung maßgebliche Milderungsgründe übergangen oder ohne Berücksichtigung geblieben sind, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung.
Kann aus dem Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden, dass alle für die Strafhöhe relevanten Umstände berücksichtigt wurden, hat die Revision insoweit Erfolg und ist die Sache zur erneuten Würdigung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hildesheim, 1. April 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus ███, die Arbeiterin Gertraude, geboren am █████ 1942 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Kindestötung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. September 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ ████████ als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 1. April 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache an das Schwurgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Mit Recht macht die Revision geltend, dass die angefochtene Entscheidung besorgen lässt, das Schwurgericht habe den Begriff der „mildernden Umstände“ verkannt. Bei Erörterung dieser Frage werden im Urteil nur wenige Gesichtspunkte erwähnt, die für die Anwendung des Strafrahmens des § 217 Abs. 2 StGB sprechen könnten, während andere „mildernde Umstände“ (die bei Bemessung der nach Abs. 1 verhängten Mindeststrafe angeführt werden) in diesem Zusammenhang offenbar unberücksichtigt geblieben sind. Dafür spricht die Fassung des Urteils. Es leitet die Aufzählung der von ihm anerkannten „mildernden Umstände“ mit dem Hinweis ein, es habe „dabei durchaus berücksichtigt, dass …“ und schließt diesen Urteilsteil mit den Worten: „Das alles … reichte gesamtüber den sonstigen Umständen der Tat jedoch nicht aus, um die Tat als unter mildernden Umständen im Sinne des § 217 Abs. 2 StGB begangen ansehen zu können.“
Danach werden diejenigen Umstände aufgezählt, die gegen die Angeklagte sprechen. Diese Gegenüberstellung und die hierfür gewählte Fassung des Urteils lassen den Einwand der Revision berechtigt erscheinen, dass der Tatrichter die anderen, für die Strafbemessung nach § 217 Abs. 1 StGB herangezogenen Milderungsgründe versehentlich oder aus Rechtsirrtum bei Auswahl des Strafrahmens unberücksichtigt gelassen hat.
Diese Besorgnis erscheint auch deshalb begründet, weil das Schwurgericht bei Erörterung der Straffrage die von ihm als „mildernde Umstände“ anerkannten Erwägungen voranstellt und ihnen gegenüber den anderen Milderungsgründen ersichtlich höheres Gewicht verleiht.
Demnach kann das Schwurgericht folgende bei der Strafhöhe erwähnten Umstände bei der Wahl des Strafrahmens nicht berücksichtigt haben: „Verhalten der Angeklagten nach der Tat (insbesondere ihr rückhaltloses Geständnis und die echte Reue), den ‚guten Leumund‘ der Angeklagten (‚liebenswerte, arbeitsame, bescheidene und saubere junge Frau‘, ‚die insbesondere auch mit Liebe an ihrer Tochter Gabriele hängt und sich um diese stets so gut wie möglich gekümmert hat‘) sowie vor allem ‚die Tatsache, dass … das vom Fehlen eines geordneten Elternhauses geprägte Los ihrer Tochter Gabriele erheblichen Anteil am Tatentschluss der Angeklagten gehabt‘ hatte.“
All dies hätte aber schon bei der Frage, ob mildernde Umstände vorliegen, herangezogen und gegen die zu Ungunsten der Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen werden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung sind nämlich „zur Beurteilung, ob ‚mildernde Umstände‘ vorliegen, alle Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, heranzuziehen und zu würdigen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder nachfolgen. Nur nach dem hieraus gewonnenen Gesamteindruck ist zu entscheiden, welcher Strafrahmen anwendbar ist“ (BGHSt 4, 8, 9; im selben Sinne BGH 1 StR 325/60 vom 9. August 1960 in NJW 1960, 1869/1870; RGSt 48, 308, 310; 59, 237 ff.).
Dass das Schwurgericht dies getan hat, ist – wie dargelegt – dem Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen.
Die Revision musste daher im Umfang ihrer Einlegung (sie befasst sich nur mit der Frage der mildernden Umstände) Erfolg haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Kersting | |||
| Siemer | Schmitt |