Revision wegen Kindestötung: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 325/60
- Datum
- 09.08.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung mildernder Umstände (§ 217 Abs. 2 StGB) sind alle Umstände zu würdigen, die für die Bewertung von Tat und Täter erheblich sind; hierzu gehören auch außerhalb der Tat liegende persönliche und soziale Verhältnisse.
Umstände wie Jugend, mangelnde charakterliche Reife, straffreies Vorleben, schwere persönliche Schicksalsschläge und ein umfassendes Geständnis sind nicht nur bei der Strafzumessung, sondern auch bei der Frage nach mildernden Umständen zu berücksichtigen.
Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass der Tatrichter die maßgeblichen Umstände gegeneinander abgewogen und die Frage nach mildernden Umständen gesondert geprüft hat; ist dies nicht ersichtlich, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Bei der Beurteilung einer Kindestötung sind tatsächliche Feststellungen zur Lebensfähigkeit des Neugeborenen (z. B. infolge Frühgeburt) erforderlich, weil eine hohe Wahrscheinlichkeit der Nichtlebensfähigkeit als mildernder Umstand zu berücksichtigen sein kann.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Landshut, 2. Mai 1960
Rubrum
in der Strafsache gegen die Landwirtstochter G, Anna, geboren am ██ 1937, aus ████████████████████, Gort, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Kindestötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Landshut vom 2. Mai 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung zu drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Mit der auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Angeklagte die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet, die Sachrüge hat Erfolg.
Das Schwurgericht hat das Vorhandensein mildernder Umstände nach § 217 Abs. 2 StGB verneint. Die Ausführungen, mit denen dies begründet wird, schließen es jedoch nicht aus, dass die Erwägungen zum Strafausspruch von Rechtsirrtum beeinflusst sind.
Ob mildernde Umstände vorliegen, ist nach ständiger Rechtsprechung unter Würdigung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, zu beurteilen. Es sind hierbei nicht nur solche Umstände zu berücksichtigen, die der Tat selbst innewohnen, vielmehr sind auch Umstände und Verhältnisse heranzuziehen, die zwar außerhalb der Tat liegen, die aber für die Wertung des Täters und seiner Tat erheblich sein können (vgl. BGHSt 4, 8, 93; RGSt 48, 308, 310; 59, 237).
Wie sich aus den Ausführungen des Schwurgerichts zur Strafzumessung ergibt, hat es bei der Frage, ob mildernde Umstände vorliegen, jedenfalls ausdrücklich nur die mit der Tat in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Umstände (Beweggrund, Planung der Tat, Gemütsverfassung der Täterin, Tatausführung, Verhalten nach der Tat) gewürdigt, die allerdings in erheblichem Maße gegen die Angeklagte sprechen. Es bemerkt abschließend, dass sonstige Gründe, welche die Angeklagte mit einer mildernden Beurteilung rechtfertigen würden, nicht ersichtlich seien. Bei der Bemessung der nach § 217 Abs. 1 StGB verhängten Strafe führt das Schwurgericht dagegen zugunsten der Angeklagten ihre Jugend und den sich hieraus ergebenden Mangel an charakterlicher Reife, ihr straffreies Vorleben, ihr schweres Schicksal und ihr umfassendes und rückhaltloses Geständnis an. Auch diese Gesichtspunkte hätten aber schon bei der Frage, ob mildernde Umstände vorliegen, mitberücksichtigt und gegen die der Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen werden müssen. Dass das Schwurgericht dies getan hat, ist dem Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen.
Auch im Übrigen sind die Ausführungen des Schwurgerichts zur Versagung mildernder Umstände rechtlich bedenklich. Das Gericht meint, die Angabe der Angeklagten, sie habe die Tat begangen, um dem außerehelichen Erzeuger – ihrem verheirateten Nachbarn – die Schande eines Ehe- und Familienkandals und sich selbst die Vorwürfe ihrer Eltern zu ersparen, vermöge ihr Handeln nicht in milderes Licht zu setzen. Aber auch wenn man mit dem Schwurgericht eine „echte Gewissensnot" bei ihr nicht anerkennt und die Gefahr einer materiellen Notlage verneint, so würde doch schon die Tatsache, dass ein weit Älterer, verheirateter Mann, noch dazu ihr nächster Nachbar, als Vater des Kindes in Betracht kam und Zwistigkeiten mit dessen Ehefrau zu erwarten waren, es nahelegen, dass sie unter schwerer seelischer Belastung stand. Jedenfalls könnte dies als ein zugunsten der Angeklagten sprechender Umstand ebenso berücksichtigt werden wie die Tatsache, dass die Angeklagte bereits ein auf dem Hofe lebendes, noch dazu geistig beschränktes Kind hatte und daher mit Recht auch deshalb Vorwürfe ihrer Eltern befürchtete (vgl. Feststellung S. [REDACTED] des Urteils). Welches Gewicht diesen Umständen im Verhältnis zu anderen, die zu ihren Ungunsten sprechen, bei der Prüfung, ob ihr mildernde Umstände zuzubilligen sind, zukommt, hat zwar der Tatrichter zu beurteilen. Die Ausführungen im Urteil lassen jedoch die Möglichkeit offen, dass sie dabei unberücksichtigt geblieben sind.
Das gilt noch mehr von einem weiteren Punkt, der in den Strafzumessungsgründen nicht angegeben ist. Nach den Feststellungen musste das Kind spätestens in der 28. Schwangerschaftswoche geboren worden sein, also nach der kürzesten Tragezeit, nach der normalerweise ein lebendes Kind zur Welt kommen kann. Derartige unreife Kinder sind aber kaum lebensfähig; sie sterben meist trotz bester Pflege (vgl. Neureiter/Piotrusky/Schütte, Handwörterbuch der gerichtlichen Medizin und naturwissenschaftlichen Kriminalistik, S. 395). Zwar hat die Angeklagte nach den Feststellungen selbst versucht, eine Fehl- oder Frühgeburt herbeizuführen. Eine Feststellung, dass die Frühgeburt auf das Vorhalten der Angeklagten zurückzuführen ist, hat das Schwurgericht aber nicht getroffen.
Musste demnach davon ausgegangen werden, dass das Kind aller Wahrscheinlichkeit nach lebensunfähig war, mag es auch kurz nach der Geburt noch gelebt haben, so wäre auch dies bei der Frage der mildernden Umstände zu berücksichtigen gewesen.
Das Urteil ist daher im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit an das Schwurgericht zurückzuverweisen.
| Dr. Peetz | Seibert | Hübner | |||
| Werner | Fischer |