Teilweise Aufhebung: Mangelhafte Feststellungen zur Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 438/63
- Datum
- 18.04.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Taten, wobei insbesondere die als Symptomtaten herangezogenen Vortaten detailliert darzustellen sind.
Vortaten allein in Form einer schlichten Aufzählung früherer Verurteilungen genügen nicht; es bedarf kurzer Darstellungen nach Beweggrund, Hergang, Begleitumständen und Schadensumfang, damit erkennbar wird, ob die Taten symptomatisch für einen verbrecherischen Hang sind.
Fehlen die hierfür notwendigen Feststellungen, ist der Strafausspruch, soweit er auf der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher beruht, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Wird in der neuen Verhandlung erneut die Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher festgestellt, schließen die hierbei angewandten Umstände die Berücksichtigung mildernder Umstände bei der Strafzumessung aus.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. April 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bicker Lothar ████ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████████████████████ in █████████ (Oberschlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1963, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. April 1963 im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision ist nur zum Teil begründet.
I. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie überhaupt zulässig sind, offensichtlich unbegründet.
II. Auch die Sachrüge ist nur zum Teil begründet. Der Schuldspruch, gegen den die Revision keine besonderen Einwendungen erhebt, lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Bedenken bestehen jedoch gegen den Strafausspruch, soweit das Landgericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat.
Die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB sind zwar einwandfrei dargetan. Dagegen tragen die bisherigen Feststellungen sachlich nicht die Verurteilung aus § 20a Abs. 1 StGB. Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erfordert neben einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters eine umfassende Würdigung der Taten. Außer in den jetzt abzuurteilenden Taten muss sich vor allem in den die formellen Voraussetzungen bildenden früheren Taten die Eigenart des Angeklagten als Gewohnheitsverbrechers ausprägen. Sie müssen gemeinsame Merkmale aufweisen und wegen ihrer gleichgearteten Beziehung zum Wesen des Angeklagten für seinen verbrecherischen Hang kennzeichnend sein. Zur Ermöglichung der Gesamtwürdigung bedarf es einer kurzen Darstellung dieser Vortaten nach Beweggrund, Hergang, Begleitumständen und Schadensumfang. Erst dann lässt sich beurteilen, ob die Taten „symptomatisch“ sind, d. h. gemeinsame Merkmale aufweisen, aus denen sich ein verbrecherischer Hang des
Angeklagten und dessen Kennzeichnung als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ergibt (vgl. u. a. RGSt 68, 149, 153/154; BGHSt 1, 94, 99; BGH MDR 1954, 528 und 1957, 562).
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nur unvollkommen. Hinsichtlich der ersten als Symptomtat herangezogenen Tat enthält es überhaupt keine näheren Angaben, sondern teilt außer Gericht und Tag der Verurteilung lediglich die rechtliche Bezeichnung der Tat, ferner Art und Höhe der verhängten Strafe und die Zeit ihrer Verbüßung mit (UA S. 7). Nur die zweite als Symptomtat genannte Tat vom 11./12. April 1957 ist im Urteil näher dargestellt (UA S. 8). Dieser Mangel wird auch nicht durch die bloße Aufzählung der zahlreichen sonstigen Vorstrafen ersetzt. Diese können als kriminologisch wichtige Tatsachen nur unterstützend neben den Symptomtaten herangezogen werden.
Nach alledem bleibt es nicht unzweifelhaft, ob der Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers eine rechtlich einwandfreie Gesamtwürdigung zugrunde liegt. Zum mindesten lässt sich das ohne nähere Angaben über die erste als Symptomtat herangezogene Tat und auch die früheren Straftaten nicht nachprüfen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Mangel beruht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen über den rechtskräftigen Schuldspruch zu verlesen. Sie müssen im Urteil nicht wiederholt, sondern können als bekannt vorausgesetzt werden.
Sollte die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung den Angeklagten wiederum als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilen, so kommen bei der Strafzumessung mildernde Umstände nicht in Betracht (RGSt 68, 364, 365; BGH 2 StR 161/54 vom 18. Mai 1954).
| Schmidt | Sarstedt | Kersting | |||
| Koffka | Borker |