Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Begründungsmangels; Gewohnheitsverbrecherprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 161/54
Datum
18.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Diebstahls mit Anordnung der Sicherungsverwahrung als Gewohnheitsverbrecherin ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch (außer dem Rückfall) wegen fehlender Darlegung der Strafzumessungsgründe und unzureichender Feststellungen zur Gewohnheitskriminalität auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gerichte können sich einem überzeugenden Sachverständigengutachten anschließen, ohne dessen jede Einzelerwägung im Wortlaut wiederzugeben; das genügt den Anforderungen an die Gutachtenwürdigung.

2

Die Anwendung mildernder Umstände nach § 244 Abs. 2 StGB scheidet aus, wenn der Täter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB verurteilt wird.

3

Ein Urteil muss die für die Strafzumessung maßgebenden tatsächlichen Umstände für Einzel- und Gesamtstrafen darlegen; das Unterlassen dieser Gründe führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

4

Die Annahme des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers setzt eine eingehende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und aller einschlägigen Vorstrafen voraus; die bloße Nennung früherer Verurteilungen reicht nicht aus.

5

Vor der Anordnung von Sicherungsverwahrung ist zu prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen (z.B. Vermeidung tatgeeigneter Beschäftigung, Polizeiaufsicht) den Schutz der Allgemeinheit gewährleisten können.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 11. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Rentnerin Martha ██████ geb. ███████, gesch. ██ aus ███████████, geboren ███████████ 1902 in █████████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfalle,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 11. Januar 1954 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, soweit sie nicht den Rückfall betreffen, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision behauptet, die Strafkammer nehme auf das Gutachten des Sachverständigen nur Bezug, statt es selbständig zu würdigen. Darin liege eine Verletzung der §§ 267 Abs. 2, 261 StPO. Der Angriff geht fehl; denn die Strafkammer hat sich dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen. Das ergibt sich daraus, dass sie das Gutachten, das die volle Verantwortlichkeit der Angeklagten bejaht, als „überzeugend“ bezeichnet.

Die Gründe, die die Strafkammer im Einzelnen hierzu veranlasst haben, braucht das Urteil nicht anzuführen, § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO.

2. Die Revision beanstandet es, dass das Urteil zu dem Antrage der Angeklagten, „ihr die mildernden Umstände des § 244 Abs. 2 StGB zugubilligen“, nicht Stellung nehme. Auch hiermit kann sie nicht durchdringen, weil die Strafkammer die Angeklagte als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin nach § 20a Abs. 1 StGB bestraft hat, was die Anwendung des § 244 Abs. 2 StGB ausschließt.

3. Sodann rügt die Revision, dass das Urteil die Gründe nicht anführe, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind. Das trifft zu. Das Urteil begnügt sich damit darzulegen, dass die Angeklagte eine gefährliche Gewohnheitsverbrecherin sei, vor der die Öffentlichkeit nicht in genügender Weise durch eine Zuchthausstrafe geschützt werden könne. Es gibt aber nicht einen einzigen Umstand an, der für die Zumessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe maßgebend gewesen ist. Dieser Verstoß gegen § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO macht es zunächst erforderlich, den Strafausspruch im eigentlichen Sinne aufzuheben. Dies zwingt dazu, die Maßregel zu beseitigen, weil die Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB nur neben einer Verurteilung nach § 20a zu Strafe angeordnet werden darf. Zwischen der Sicherungsverwahrung und der Verurteilung nach § 20a StGB besteht wiederum ein enger innerer Zusammenhang (RGSt. 73, 81). Die Beseitigung der Maßregel macht deshalb die Aufhebung der Verurteilung nach § 20a StGB notwendig. Das Urteil ist daher im gesamten Strafausspruch aufzuheben. Bestehen bleiben können nur die Feststellungen zu § 244 Abs. 1 StGB, die der Verfahrensmangel nicht betrifft.

II. Sachbeschwerde

1. Sie ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hat alle Merkmale des Diebstahls zur äußeren und inneren Tatseite sowie die volle Verantwortlichkeit der Angeklagten einwandfrei festgestellt.

2. Hingegen tragen die bisherigen Feststellungen nicht die Verurteilung der Angeklagten als einer gefährlichen Gewohnheitsverbrecherin und die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

a) Gewohnheitsverbrecher ist eine Persönlichkeit, die infolge inneren Hanges mehrfach Rechtsbrüche begangen hat und zur Wiederholung neigt. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfalle zutreffen, ist eingehend und sorgfältig auf Grund der Persönlichkeit des Täters und des von ihm verübten Unrechts zu prüfen. Die bloße Feststellung, dass er schon zahlreiche Straftaten begangen habe, genügt hierzu nicht (RGSt. 72, 295; BGHSt 1, 94, 101).

Das Urteil ergibt, dass die Angeklagte zehnmal wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Betruges vorbestraft ist. Von der letzten Strafe sagt es, dass die Angeklagte sie erhalten habe, weil sie auf zwei Stellen als Haushälterin Gegenstände entwendet hatte. Sonst gibt es weder Art und Umfang der Tat noch die äußeren und inneren Umstände an, unter denen die Angeklagte schuldig geworden ist. Über alle übrigen Straftaten enthält das Urteil überhaupt nichts. Der Bemerkung der Strafkammer, alle Straftaten der Angeklagten seien nur dadurch zu erklären, dass sie „hin und wieder von einer gewissen Gier gepackt“ werde, sich fremde Sachen anzueignen, wenn „man ihr dazu Gelegenheit gebe“, fehlt daher bisher die tatsächliche Grundlage; denn das Urteil lässt nicht erkennen, dass die Strafkammer die früheren Straftaten überhaupt daraufhin geprüft hat, ob sich aus ihnen in Verbindung mit den neuen Straftaten ein innerer Hang der Angeklagten, Diebstähle zu begehen, ergibt.

Gefährlich ist ein Gewohnheitsverbrecher dann, wenn eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er auch in Zukunft weitere erhebliche Straftaten begehen werde. § 20a StGB setzt also voraus, dass das begangene Unrecht sich als eine erhebliche Verletzung der Rechtsordnung kennzeichnet und für die Zukunft Straftaten von erheblichem Gewicht zu befürchten sind. Auch hierzu enthält das Urteil keine Feststellungen. Es gibt nicht einmal an, was die Angeklagte in den früheren Fällen gestohlen hat. Die niedrigen Strafen in den ersten sechs Fällen können dafür sprechen, dass es sich um geringfügige Diebstähle handelte. Die höheren Strafen in den letzten drei Fällen müssen angesichts der zahlreichen Vorstrafen noch nicht auf schwere Rechtsverletzungen hindeuten. Die beiden Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens sind, mögen zwar in Bezug auf Art und Umfang erheblich sein. Sie allein gestatten aber keinen Schluss für die Zukunft, weil § 20a Abs. 1 StGB eine Gesamtwürdigung der Taten voraussetzt, die die Strafkammer unterlassen hat.

b) Sofern die neue Hauptverhandlung ergibt, dass die Angeklagte eine gefährliche Gewohnheitsverbrecherin ist, deren Hang, Diebstähle zu begehen, auch die erneute Strafverbüßung nicht beseitigen werde, so hat die Strafkammer, was bisher nicht geschehen ist, sorgfältig zu prüfen, ob keine andere Maßnahme als die Sicherungsverwahrung die Allgemeinheit ausreichend vor der Angeklagten schützen kann. Nach den Feststellungen liegen der letzten und der gegenwärtigen Verurteilung Diebstähle zugrunde, die die Angeklagte als Haushälterin begangen hat. Es liegt auf der Hand, dass solche Stellen in besonderem Maße Gelegenheit und Anreiz zu Unredlichkeiten bieten. Die Strafkammer sagt auch, dass die Angeklagte neue Diebstähle begehen werde, „wenn man ihr die Gelegenheit dazu bietet“. Das legt es nahe zu prüfen, ob dann, wenn der Angeklagten nicht wieder Stellen im Haushalt, sondern eine andere Beschäftigung vermittelt, die keine Gelegenheit zum Diebstahl gewährt, die Polizeiaufsicht zum Schutze der Allgemeinheit ausreicht.

DotterweichWernerMenges
Dr. MoerickeDr. Arndt
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