Aufhebung wegen fehlerhafter Behandlung der Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 435/95
- Datum
- 20.09.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Beweisantrag abgelehnt und begegnet das Gericht dem Ausbleiben einer Zeugenvernehmung durch die Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 StPO, so ist diese Wahrunterstellung in den Urteilsgründen zu berücksichtigen und mit den übrigen Feststellungen zu verbinden.
Stellt das Urteil seine Verurteilung maßgeblich auf die Bekundungen eines Mitangeklagten und eines belastenden Zeugen ab, rechtfertigt eine nicht oder inkonsistent behandelte Wahrunterstellung die Aufhebung des Urteils, wenn die Versäumnis entscheidungserheblich ist.
Ein Beweisantrag, der die Erschütterung der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen bezweckt, verpflichtet das Tatgericht, entweder den benannten Zeugen zu vernehmen oder die rechtlichen Folgen der unterstellten Richtigkeit der behaupteten Tatsachen in der Urteilsbegründung darzulegen.
Unterbleibt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit einer der Wahrunterstellung zuzuordnenden Behauptung in den Gründen, so liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Revisionsrüge begründen kann, wenn dadurch die Überzeugungsbildung des Gerichts beeinflusst wird.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. März 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. September 1995 in der Strafsache gegen ██████ B ███ Frank Ganter geboren am ███ 1950 in ████████ wegen Beihilfe zur Geldfälschung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 1995
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. März 1995 mit den Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Verteidigung des Angeklagten hatte beantragt, Ralf ██████████ als Zeugen zu hören zu der Behauptung, dass es ein Zusammentreffen unter Beteiligung des Angeklagten, des früheren Mitangeklagten Po███, des benannten Zeugen und zweier anderer Personen, bei dem der Angeklagte zwei Stück 100-US-$-Noten schlechter Qualität gezeigt habe, nicht gegeben habe. Ein solches Vorzeigen von Dollarscheinen hatte der frühere Mitangeklagte ██████ bei seiner polizeilichen Vernehmung, die die Kammer in das Verfahren eingeführt hatte, bekundet.
Diesem, auf eine Erschütterung der Glaubwürdigkeit des █████ zielenden Beweisantrag ist der Tatrichter dadurch begegnet, dass er die in das Wissen des Zeugen gestellte Behauptung als wahr unterstellt hat (§ 244 Abs. 3 StPO). Er hat diese Wahrunterstellung aber in den Urteilsgründen nicht eingehalten. Die Kammer war vielmehr „der Überzeugung, dass █████ bei seinen polizeilichen Vernehmungen die Wahrheit gesagt hat“ (UA S. 12). Eine Auseinandersetzung mit der Wahrunterstellung enthalten die Urteilsgründe nicht.
Auf diesem Fehler (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 19) kann das Urteil beruhen, nachdem die Kammer ihre die Verurteilung tragenden Feststellungen aufgrund der Bekundungen der früheren Mitangeklagten ██ und des ██████ getroffen hat (UA S. 7).
| Laufhütte | Harms | Pfister | |||
| Horstkotte | Schäfer |