BGH: Zwei Vergewaltigungen nicht als eine Tat (Tateinheit) qualifiziert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 435/75
- Datum
- 25.04.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit nach § 52 StGB setzt eine einheitliche Willensbetätigung bzw. eine natürliche Einheit des Handlungsvorgangs voraus; räumlich‑zeitliche und willensmäßige Unterbrechungen sprechen gegen Tateinheit.
Getrennte schwere Rechtsverletzungen (mehrfache Vergewaltigungen) können nicht durch gleichzeitig oder tateinheitlich begangene, minder schwere Straftaten zu einer einzigen Tat verbunden werden; minder schwere Nebenstraftaten vermindern die Schuld an den schwereren Delikten nicht.
Hat das Revisionsgericht aufgrund erschöpfender Feststellungen ausreichende Grundlage, kann es den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO sinngemäß ändern und zu einer Verurteilung wegen der als selbständige Handlungen festgestellten Delikte gelangen.
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn der geltend gemachte Rechtsmangel den Angeklagten nicht in seinen Rechten verletzt bzw. ihn nicht beschwert und keine weiteren aufgedeckten Rechtsfehler ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 25. April 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Jürgen aus █, dort geboren am ███████ 1943, zur Zeit in der Vollzugsanstalt ██ ███ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ aus ████ als Verteidiger,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25. April 1975 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen zweier Fälle der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Körperverletzung (§§ 177, 178, 223, 53 StGB) verurteilt wird, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
I. Mit Erfolg rügt die Revision der Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht die beiden Verstöße gegen § 177 StGB nur als eine Handlung im Sinne des § 52 StGB gewertet hat.
a) Sieht man zunächst von der Verletzung der minder schweren Strafvorschriften ab, so können die beiden Vergewaltigungen im natürlichen Sinne nicht als eine Willensbetätigung und damit als eine Handlung angesehen werden. Dagegen spricht der Geschehensablauf. Nach Vergewaltigung der Ulrike war der Angeklagte mindestens zweimal eingeschlafen. In dieser Zeit verfügte Ruth über größere Bewegungsfreiheit als Ulrike (UA S. 12), so dass sie sogar hätte versuchen können, (allein) wegzulaufen. Jedenfalls aber kann ihre wesentlich spätere Vergewaltigung nicht als Teil derselben Willensbetätigung angesehen werden, die zur Vergewaltigung der Ulrike geführt hatte. Dass beide Verbrechen auf einen einheitlichen Tatentschluss zurückgingen, stützt allein die Annahme natürlicher Handlungseinheit noch nicht.
b) Sind aber die Verstöße gegen § 177 StGB (für sich betrachtet) als zwei selbständige Handlungen zu werten, so ändern die tateinheitlich begangenen, minder schweren Verbrechen und Vergehen hieran nichts. An seiner Entscheidung BGHSt 1, 67 ff. hat der Bundesgerichtshof stets festgehalten. Danach können mehrere aufeinander folgende schwere Straftaten nicht durch eine oder mehrere mit diesen in Tateinheit stehenden fortgesetzten leichteren Straftaten zu einer Einheit verbunden werden. Denn die Schuld eines Täters, der ein schwereres Strafgesetz mehrmals verletzt und demgemäß mehrere Strafen verdient hat, wird nicht dadurch verringert, dass er tateinheitlich auch noch gegen minder schwere Strafgesetze verstoßen hat. „Die Tatsachen des Lebens würden missachtet“, wenn „die schwereren Gesetzesverletzungen nur noch unselbständige Teile einer minder schweren Straftat wären“ (BGHSt 2, 246, 248).
Bedeutungslos ist auch, ob es sich bei dem minder schweren Verstoß um ein Verbrechen handelt (BGH a. a. O.). Dass § 178 StGB deutlich hinter § 177 StGB zurücktritt, ergibt sich bereits aus dem Strafrahmen, insbesondere aus der jeweiligen Höhe der Mindeststrafe. Mit Recht hebt die Revision auch unter vergleichsweiser Anführung des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB auf einen Unterschied im „sozialen Unrechtsgehalt“ ab. Der Grundsatz der Entscheidung BGHSt 6, 81 findet daher hier keine Anwendung.
c) Die erschöpfenden Feststellungen ermöglichten dem Senat, von sich aus in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch zu ändern. Das Landgericht wird auf Grund eigener Feststellungen zwei Einzelstrafen und die Gesamtstrafe zu verhängen haben.
2. Die Revision des Angeklagten war zu verwerfen, weil der dargelegte Rechtsmangel ihn nicht beschwert und weil die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge andere Rechtsfehler nicht aufgedeckt hat.
3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
4. Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die dem rechtkräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie müssen im neuen Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen als bekannt vorausgesetzt werden.
| Sarstedt | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Schuster |