Treffer
BGH Urteil

Fortgesetztes Handeltreiben kann Einfuhren von Betäubungsmitteln zu Tateinheit verbinden

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 322/84
Datum
18.07.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte kaufte mehrfach Haschisch in den Niederlanden und setzte größere Mengen portionsweise in der Bundesrepublik ab. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass die Handlungen als eine Tat zu werten sind und zwei Einfuhrfälle in Tateinheit mit fortgesetztem Handeltreiben stehen. Entscheidend waren zeitliche Überschneidung, gleicher Tatentschluss und innerer Zusammenhang; die abstrakte Einordnung als Vergehen oder Verbrechen ist nicht ausschlaggebend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fortgesetztes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kann mehrere Einfuhrhandlungen zu einer einheitlichen Tat verbinden, wenn zwischen den Teilakten ein enger innerer Zusammenhang und ein gemeinsamer Gesamtvorsatz besteht.

2

Bei der Beurteilung der Tateinheit ist nicht die abstrakte gesetzliche Einordnung als Vergehen oder Verbrechen ausschlaggebend, sondern die konkrete Tatsachenwürdigung und die im Einzelfall zu bestimmende Schwere der einzelnen Taten.

3

Ein Gesamtvorsatz kann bereits während der noch nicht beendeten ersten Tat entstehen, wenn der Täter die Fortsetzung plant und die weiteren Handlungen in derselben Weise durchgeführt werden sollen.

4

Überschneidungen der Strafrahmen oder die Tatsache, dass eine Tat formal als minder schwerer oder besonders schwerer Fall qualifiziert ist, verhindern nicht generell die Annahme einer rechtlichen Einheit; die Entscheidung obliegt der konkreten tatrichterlichen Bewertung.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg, 29. Februar 1984

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mös1, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ████████████ Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Leitsatz

a) Ein Vergehen ist nicht schon deshalb ungeeignet, zwei Verbrechen zur Tateinheit zu verbinden, weil diese nach der abstrakten generalisierenden Betrachtungsweise schwerer wiegen als jenes.

b) Fortgesetztes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in besonders schwerem Fall kann zwei Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat zusammenführen.

Tenor

Im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen den Handformer Ralph K. ██ ██ dort geboren ███████████████████ wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 29. Februar 1984

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt wird,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen verurteilt, wobei es die Einfuhr jeweils als minder schwer (§ 30 Abs. 2 BtMG) und das Handeltreiben als besonders schwer (§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG) bewertet hat.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs; die Einziehungsanordnung bleibt bestehen.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

Im August oder September 1983 fasste der Angeklagte den Entschluss, mit Haschisch zu handeln. Er kaufte in den Niederlanden ca. 500 g (THC-Gehalt 5,2 %) und verbrachte sie in die Bundesrepublik Deutschland. Hier teilte er das Rauschgift portionsweise auf und verkaufte es in einschlägigen Lokalen über verschiedene Vermittler, die ihrerseits kleinere Mengen des Betäubungsmittels als Provision erhielten. Er selbst hielt sich im Hintergrund. Als er auf diese Weise ca. 420 g abgesetzt und noch 80 g, die auch zum Verkauf bestimmt waren, in Besitz hatte, fuhr er am 1. November 1983 abermals in die Niederlande und erwarb zum Zwecke des Handeltreibens bei demselben Lieferanten weitere 384,4 g Haschisch (THC-Gehalt 6,3 %), versteckte es in seinem Pkw und kehrte in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Die Mittel zum zweiten Ankauf entnahm der Angeklagte einem größeren Geldbetrag, den er wegen eines erlittenen Verkehrsunfalls Ende Oktober 1983 von einer Versicherungsgesellschaft erhalten hatte.

Die aus dem ersten Geschäft verbliebenen 80 g und das am 1. November 1983 gekaufte Rauschgift wurden am 2. November 1983 sichergestellt, als der Angeklagte zufällig in eine Verkehrskontrolle geriet.

2. Zum Verhältnis der Taten untereinander hat die Kammer ausgeführt, Fortsetzungszusammenhang komme nicht in Betracht, weil der Angeklagte sich „zum einen auf dem vorliegenden Beziehungs- und Betätigungsfeld noch kein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem aufgebaut hatte, dessen er sich bedienen konnte“ und zum anderen, „weil die zweite Fahrt nach Holland eng mit dem Umstand in Zusammenhang stand, dass der Angeklagte von der gegnerischen Haftpflichtversicherung eine höhere Abfindung erhalten hatte“ (UA S. 11). Erst diese Entwicklung habe in ihm einen neuen Tatentschluss ausgelöst.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Handlungen des Angeklagten sind als eine Tat im Rechtssinne zu beurteilen.

a) Der Angeklagte hat den Entschluss, ein zweites Mal in die Niederlande zu fahren, gefasst, als das Handeltreiben mit den zunächst erworbenen 500 g Haschisch noch nicht beendet war. Zu diesem Zeitpunkt war er noch im Besitz von 80 g, die ebenfalls zum Verkauf bestimmt waren. Ein Gesamtvorsatz liegt auch dann vor, wenn der Täter bis zur Beendigung der ersten Tat seinen Vorsatz auf weitere Handlungen ausdehnt (BGHSt 23, 33; BGH, Urteil vom 18. Januar 1984 – 2 StR 437/83; Beschluss vom 17. Februar 1984 – 2 StR 866/83; Urteil vom 21. März 1984 – 2 StR 730/83). Zwar kann allein aus der zeitlichen Überschneidung zweier Straftaten noch nicht auf eine Erweiterung des ursprünglichen Vorsatzes geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1984 – 2 StR 410/83), hier richten sich jedoch beide Taten gegen das gleiche Rechtsgut, die Art des Einkaufs war gleichartig, und es spricht nichts dafür, dass der Angeklagte beim geplanten Absatz der zweiten Teilmenge anders vorgehen wollte als beim Verkauf der ersten. Die beiden Fälle des Handeltreibens sind deshalb als eine Tat zu bewerten.

b) Da die beiden Teilakte dieser Tat mit den zwei Fällen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit stehen, sind alle Handlungen als eine Tat im Rechtssinne zu bewerten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine fortgesetzte Tat zwei weitere Delikte, mit denen sie jeweils in Tateinheit steht, allerdings dann nicht zu einer rechtlichen Einheit verbinden, wenn beide schwerer wiegen als erstere (vgl. BGHSt 2, 246; 18, 26; BGH, Urteil vom 16. September 1975 – 1 StR 368/75; Urteil vom 10. Februar 1977 – 4 StR 623/76; Beschluss vom 19. August 1982 – 1 StR 749/81).

Dieses Ergebnis wird damit begründet, dass die Schuld des Täters, der ein schweres Strafgesetz mehrmals verletzt und demgemäß mehrere Strafen verdient hat, nicht dadurch geringer werde, dass er tateinheitlich auch noch gegen minder schwere Strafgesetze verstoßen hat (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1975 – 5 StR 435/75), und dass eine andere Beurteilung mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit nicht mehr im Einklang stehen würde. Auch bedeute es eine Umkehrung der sozial-ethischen Bewertung menschlichen Verhaltens, Fälle schwerer strafbarer Handlungen einer minder schweren Straftat unterzuordnen (BGHSt 18, 26, 29; 1, 67, 70). Dieser Begründung ist entgegengehalten worden, es sei nicht einzusehen, warum die Privilegierung der Idealkonkurrenz ungerecht sein soll, wenn der Täter zwei schwere Delikte nur durch ein leichtes verbindet, aber angebracht sei, wenn er die Verbindung durch ein schweres Delikt herbeiführt (vgl. Samson in SK StGB § 52 Rdn. 19).

Die Frage, ob ein leichteres Delikt zwei schwerere zu einer Tat im Rechtssinne verbinden kann, muss hier nicht entschieden werden, denn das Vergehen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall ist gegenüber dem Verbrechen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht eine so minder schwere Straftat, als dass die Verbindung dieser Handlungen zu einer gemeinsamen Tat dem Gerechtigkeitsprinzip oder sozial-ethischen Bewertungsgrundsätzen widersprechen könnte. Das gilt vor allem dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – das Verbrechen der Einfuhr als minder schwerer Fall beurteilt wird und die Strafe deshalb dem für das Vergehen vorgesehenen Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG entnommen werden muss.

Zwar ist die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch dann als Verbrechen zu bewerten, wenn sie als minder schwerer Fall im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG angesehen wird, während Handeltreiben mit Betäubungsmitteln trotz der Qualifikation des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG ein Vergehen bleibt. Auf diese abstrakte Betrachtung allein kommt es jedoch nicht an. Der Aufteilung strafbarer Handlungen in Verbrechen und Vergehen kommt in erster Linie gesetzestechnische Bedeutung zu (vgl. Schreiber in SK StGB § 12 Rdn. 2; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl., § 12 Rdn. 4).

Für beide Deliktsformen wird – anders als nach früherem Recht – dieselbe Strafart angedroht. Auch die Strafrahmen weisen – berücksichtigt man die zahlreichen möglichen Verschiebungen bei minder schweren oder besonders schweren Fällen – oft weitreichende Überschneidungen auf. Die Bewertung verschiedener Taten als Verbrechen oder Vergehen sagt danach noch nichts darüber aus, welche Tat im konkreten Fall schwerer und welche leichter wiegt. Besonders dann, wenn der im konkreten Fall für das Vergehen anzuwendende Strafrahmen höher ist als derjenige, der für die Verurteilung wegen der Verbrechen in Betracht kommt, kann das Vergehen nicht mehr als minder schwere Straftat angesehen werden, welche aus „Gründen der Gerechtigkeit“ die im konkreten Fall mit geringerer Strafe bedrohten Verbrechen nicht zu einer Einheit verbinden könnte. Einen derartigen abstrakten Gerechtigkeitsgrundsatz gibt es nicht. Auch der Gesichtspunkt, dass die Verbindung verschiedener Handlungen zu einer Tat im Rechtssinne nicht zu einer Umkehrung der sozial-ethischen Bewertung menschlichen Verhaltens führen dürfe und es deshalb verbiete, schwere strafbare Handlungen einer minderen Straftat unterzuordnen, lässt eine solche abstrakte Beurteilung nicht zu. Bewertet werden kann immer nur der konkrete Fall. Eine abstrakte Bewertungsregel des Inhalts, dass ein Verbrechen auch dann noch schwerer wiegt als ein Vergehen, wenn der in einem bestimmten Fall für das Verbrechen gegebene Strafrahmen niedriger ist als der für das gleichzeitig begangene Vergehen, wäre mit dem Gebot, die Strafe dem in diesem Fall höheren Strafrahmen des Vergehens zu entnehmen, nicht zu vereinbaren.

Der Senat konnte den Schuldspruch ändern.

Es ist zwar nicht völlig auszuschließen, dass die Einfuhr nicht erneut als minder schwer angesehen wird, jedoch könnte auch in diesem Fall das fortgesetzte Handeltreiben in einem besonders schweren Fall beide Handlungen noch zu einer einheitlichen Tat verbinden. Das gleiche gilt, wenn einerseits ein besonders schwerer Fall des Handeltreibens verneint, andererseits ein minder schwerer Fall der Einfuhr bejaht werden würde. In beiden Fällen verbieten es weder sozial-ethische Bewertungsgrundsätze, die zwischen den Taten bestehende Verbindung auch rechtlich als solche zu beurteilen, noch wird das Gerechtigkeitsprinzip dadurch berührt.

Anders wäre es allerdings, wenn der Tatrichter einen Regelfall der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge i. S. von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bejahen und gleichzeitig, trotz Vorliegens des Regelbeispiels i. S. von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG, einen besonders schweren Fall des Handeltreibens verneinen würde. Eine solche Bewertung wäre aber nach den Feststellungen nicht gerechtfertigt, sie wäre zu Lasten des Angeklagten widersprüchlich und rechtsfehlerhaft.

Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu bedenken haben, dass § 31 BtMG nicht nur dann Anwendung findet, wenn mit Hilfe des Angeklagten ein Großdealer überführt werden konnte.

Mös1MeyerGollwitzer
MüllerTheune
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