Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kind verworfen — Ablehnung psychologischen Gutachtens bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 435/59
- Datum
- 03.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann nach §244 Abs.4 S.1 StPO abgelehnt werden, wenn das Gericht die erforderliche Sachkunde besitzt.
Ein psychologisches Gutachten zur Glaubwürdigkeit einer Zeugin ist nicht grundsätzlich als völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des §244 Abs.3 S.2 StPO anzusehen.
Liegt keine besonders schwierige Beweislage vor und hat der Angeklagte die Tat im Wesentlichen gestanden, kann das Gericht die Zeugenaussage ohne zusätzliches Sachverständigengutachten als glaubwürdig bewerten.
Formulierungsfehler in den Urteilsgründen sind unschädlich, wenn ersichtlich ist, welcher rechtliche Ablehnungsgrund gemeint war und die tatsächlichen Voraussetzungen (z. B. gerichtliche Sachkunde) vorgelegen haben.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 18. Juni 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Strafanstaltsoberwachtmeister Heinrich ████ ██ aus █████████ ███, dort geboren ████████████████, wegen Unzucht mit einem Kind,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 18. Juni 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Der Angeklagte hat mit dem damaligen Flüchtlingskind Edith ██ (geb. ██████ 1938) von Herbst 1948 bis Frühjahr 1952, bevor das Mädchen 14 Jahre alt wurde, Unzucht getrieben. Die Taten umfassten „alles, was an Perversitäten mit einem Kind überhaupt denkbar ist“.
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Der Verteidiger hatte am Schluss der Hauptverhandlung „Freispruch, evtl. 9 Monate Gefängnis mit Bewährung; psychologische Untersuchung der Zeugin ██████ bzgl. ihrer Glaubwürdigkeit“ beantragt.
Die Jugendkammer hat den letztgenannten Hilfsantrag in den Urteilsgründen abgelehnt, weil ein solches Gutachten „nach der Rechtsprechung des BGH bei Erwachsenen auch über erotische Jugenderlebnisse nichts erbringen kann, also ein ungeeignetes Beweismittel ist“.
Hiergegen wendet sich die Revision. Dieser Angriff ist jedoch im Ergebnis nicht begründet. Das Gutachten eines Psychologen über die Glaubwürdigkeit einer Zeugin, die viele Jahre zuvor das Opfer von Unzuchtshandlungen gewesen sein will, ist allerdings sicherlich kein „völlig ungeeignetes Beweismittel“ im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. BGH NJW 1952, 1912; Kleinknecht/Müller, StPO 4. Aufl. Anm. 14 zu § 244 mit weiteren Nachweisen).
Derartiges hat das Landgericht jedoch ersichtlich nicht sagen wollen. Ihm hat in Wirklichkeit der § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO vorgeschwebt. Danach kann, soweit nichts anderes (§ 244 Abs. 2 StPO) bestimmt ist, ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt.
Die Sachkunde der Jugendkammer (BGHSt 3, 27, 28; 3, 52, 53) lag hier auf der Hand. Um eine besonders schwierige Beweislage (BGHSt 8, 130, 131) hat es sich nicht gehandelt.
Der Angeklagte hatte „die Taten im Grundsätzlichen von Anfang an eingestanden“ (UA S. 5). Die Strafkammer geht zwar auf seine Einlassung (UA S. 3) nicht ausdrücklich ein, Edith habe ihn „zu diesen Handlungen gereizt“, sie sei nach dem Urteil ihres Lehrers frühreif gewesen und manchmal mit der Wahrheit nicht zurechtgekommen. Selbst wenn dies so war, konnte das Landgericht die Aussage der Zeugin ohne weiteres über das Tatgeschehen als glaubwürdig ansehen, einen Psychologen zu hören (§ 261 StPO).
Demnach handelt es sich bei der erwähnten Urteilswendung nur um ein Vergreifen im Ausdruck. Die Verfahrensrüge ist somit ungerechtfertigt.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist das Urteil nicht angreifbar. Die Verteidigung hat denn auch insoweit keine besonderen Beanstandungen erhoben.
Nach alledem war die Revision, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, als unbegründet zu verwerfen.
| Sarstedt | Siemer | Seibert | |||
| Koffka | Schmitt |