BGH: Keine Pflicht zur Sachverständigenanhörung zur Glaubwürdigkeit bei Gewaltunzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 249/61
- Datum
- 01.08.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung von Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit eines Zeugen gehört grundsätzlich zu den ureigensten Aufgaben des Tatrichters und erfordert nicht regelmäßig die Hinzuziehung eines Sachverständigen.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht schon deshalb vor, weil das Tatgericht zur Glaubwürdigkeitsprüfung keinen jugendpsychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen beizieht, wenn sich eine solche Begutachtung nach den Umständen nicht aufdrängen musste.
Wird ein Beweisantrag durch Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) beschieden und wird weder deren Unstatthaftigkeit geltend gemacht noch ein Abweichen von der Wahrunterstellung aufgezeigt, kann hieraus regelmäßig kein Aufklärungsmangel hergeleitet werden.
Feststellungen zur Nüchternheit oder Alkoholisierung einer Zeugin können auf Grundlage der als glaubhaft erachteten Aussage und der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) getroffen werden, ohne dass zwingend sachverständige Hilfe erforderlich ist.
Leistet das Tatgericht Feststellungen, wonach sich das Opfer erkennbar und ernsthaft gegen sexuelle Handlungen wehrt, scheidet die Annahme eines fortbestehenden Einverständnisses des Täters ab diesem Zeitpunkt aus.
Vorinstanzen
Landgericht █████████ █, 17. Februar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Peter ██ ██ ██ aus ███, ████████ geboren ████████ 1943 in ██ (Schlesien), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, Sachbezeichnung: ███ u. a. wegen Gewaltunzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. August 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als █████████ ███ ███████████████████, Justizobersekretär als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und seiner Eltern — █████████ Albert P. und Frau Irmgard, geb. █████████ — gegen das Urteil des Landgerichts █████████ █ vom 17. Februar 1961 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Eltern des Angeklagten haften jedoch nur mit dem ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögen des Angeklagten.
Diesem wird die weitere Untersuchungshaft seit dem 18. Februar 1961, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte █████████ ist von der Jugendkammer wegen — in Mittäterschaft begangener — Beihilfe zu einem gemeinschaftlichen Raub (Fall ████), ferner wegen Gewaltunzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung (Fall Ingrid St████████) zu dreieinhalb Jahren Jugendstrafe verurteilt worden.
Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, soweit er wegen Gewaltunzucht verurteilt wurde. Ferner haben die Eltern des Angeklagten ██ Revision eingelegt, soweit er im Fall ██████ verurteilt worden ist.
Die Revisionen rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts (Revisionsbegründungsschrift der Rechtsanwältin ███████ vom 21. April 1961, der auch der Angeklagte Vollmacht erteilt hatte, Bl. 431 Bd. II d. A.).
Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.
1. Peter ███████ besuchte häufig abends ein Lokal, in dem viele junge Leute verkehrten, die dort tanzten und auch Alkohol tranken. Mitte Februar 1960 kam es unter den Jugendlichen zu einer Auseinandersetzung wegen Ingrid ████████ (geb. 9.7.1941). Bei diesem Streit wurde █████████ durch einen Streifschuss aus einer (als Schusswaffe zurechtgemachten) Gaspistole am Hals verletzt. Er wurde deshalb von seinen Eltern hart zurechtgewiesen. Daraufhin verließ er sein Elternhaus und begab sich mit seinem Freund Manfred ███ nach München, wo er sich herumtrieb. Er leistete dort bei der Beraubung des Pensionsinhabers ███ Hilfe durch Aufpasserdienste sowie dadurch, dass er BCD (einem der Mittäter) ein Kleidungsstück zur Verfügung stellte.
Deshalb ist der Angeklagte, wie schon erwähnt, wegen in Mittäterschaft begangener Beihilfe zu einem gemeinschaftlichen Raub verurteilt worden. Gegen diese Verurteilung wenden sich die Revisionen nicht.
2. Nachdem Peter █████████ von seiner Mutter nach Berlin zurückgeholt worden war, lebte er wieder bei den Eltern. Er war mit der schon genannten Ingrid ███, die in der Nähe wohnte, von Kind auf bekannt. Anfang August 1960 war er mit ihr in einem Lokal gewesen, und es war dabei zu Zärtlichkeiten zwischen ihnen gekommen.
Zwei Tage danach, am 5. August 1960 gegen 9 Uhr früh, veranlasste er Ingrid, mit ihm in seine (elterliche) Wohnung zu gehen, um Schallplatten anzuhören, obwohl Ingrid an sich zum Arbeitsamt gewollt hatte. In der Wohnung, in der die beiden allein waren, führte dann der Angeklagte die Schallplatten vor. Beide tranken Likör. Der Angeklagte wurde zudringlich. Ingrid widersetzte sich dem aber und wollte gehen. Der Angeklagte hinderte sie jedoch daran, indem er die Tür zuhielt. Es gelang ihr aber mit Hilfe einer List, aus der Wohnung zu kommen. Dabei ließ das Mädchen in ihrer Aufregung die Papiere liegen, die es beim Arbeitsamt vorlegen wollte. Ingrid ging trotzdem zum Arbeitsamt, um allgemeine Erkundigungen anzustellen. Als sie gegen 14.00 Uhr zu ihrer Wohnung zurückkam, stand dort der Angeklagte. Er entschuldigte sich wegen seines Verhaltens am Vormittag; er sei angetrunken gewesen. Ingrid ging daraufhin, weil sie ihre Papiere brauchte, nochmals mit dem Angeklagten in dessen Wohnung. Dort lud ███████ das Mädchen ein, noch eine halbe Stunde zu bleiben und die anderen Schallplatten anzuhören. Es folgte der Einladung. Als Ingrid nach einer halben Stunde die Wohnung verlassen wollte, stellte sie fest, dass die Wohnungstür verschlossen und der Schlüssel abgezogen war. Sie forderte ███ auf, sie aus der Wohnung zu lassen, da sie nach Hause müsse. Der Angeklagte erwiderte darauf: „Du bleibst solange, wie ich es will.“ Als auch Zureden nichts nützte, setzte sich das Mädchen wieder hin. ███ wollte ihr nun unter den Rock greifen. Das Mädchen stand deshalb auf und wehrte zunächst weitere Zudringlichkeiten ███ ab. Schließlich drückte er Ingrid auf die Couch und zog ihr trotz ihres Widerstandes den Schlüpfer aus. Er sagte, es mache ihm Spaß, Mädchen zu quälen; er habe schon mehrere Mädchen in der Wohnung gehabt. Dann griff er an den Geschlechtsteil des Mädchens und steckte trotz dessen heftiger Abwehr einen Finger hinein. Schließlich gelang es Ingrid, aufzustehen und in ein anderes Zimmer zu laufen, von dem aus sie auf einen Balkon trat und um Hilfe rief. ████████ eilte ihr nach, zog sie wieder ins Zimmer hinein und hielt ihr den Mund zu, damit sie nicht schreien konnte. Dabei schlug er sie auch ins Gesicht und auf den Körper. Einmal gelang es dem Mädchen, sich erneut loszureißen und zur Balkontür zu kommen. Es schlug die Fensterscheibe dieser Balkontür ein und rief wieder um Hilfe; ████████ zog es zurück. Ingrid schlug um sich, kratzte und biss ████, um von ihm loszukommen. Schließlich schlug das Mädchen auch die zweite Scheibe der Balkontür ein. Dabei verletzte es sich an der linken Hand. Das Geraufe ging weiter; ███ setzte die Schläge auf Ingrid fort. Infolge ihrer blutenden Verletzungen wurde im Zimmer Blut herumgespritzt; auch ihre Kleidung wurde blutig.
Etwa um 16.00 Uhr ließ der Angeklagte von Ingrid ab und sagte, jetzt könne sie nach Hause gehen; vorher solle sie aber noch das Blut abwischen. Er gab ihr einen Verband für die blutende Wunde an der Hand und bot ihr an, einen seiner Pullover anzuziehen, weil die Bluse, die sie getragen hatte, auch blutig war. Ingrid wechselte deshalb die Bluse gegen den Pullover aus. Danach schloss ████████ die Wohnungstür auf und ließ Ingrid weggehen. Sie begab sich sofort nach Hause und erzählte ihrer Mutter, dass ███████████ sie nicht mehr aus der Wohnung habe lassen wollen, deshalb sei es zu der Rauferei gekommen. Von Zudringlichkeiten ███ unzüchtiger Art erzählte sie dabei nichts. Die Mutter erstattete noch am selben Tag Anzeige; der Polizei gab Ingrid ███████ auch eine Darstellung der Unzuchtshandlungen ████.
Das Mädchen hatte durch die Schläge des Angeklagten starke Schwellungen und Blutergüsse an den beiden Schläfenseiten davongetragen, die Unterlippe war stark geschwollen und eingerissen. Hals und obere Bruststellen wiesen Kratzer und Risswunden mit leichten Blutergüssen auf. Ingrid hat gegen den Angeklagten Strafantrag gestellt.
Der Angeklagte ließ sich dahin ein, Ingrid sei mit dem einverstanden gewesen, was er getan habe. Sie hätten viel starken Likör getrunken. Ingrid habe dann einen „typischen Alkoholkoller“ bekommen, sei im Zimmer umhergerannt und habe sich dabei an verschiedenen Möbelstücken gestoßen. Dann sei sie auf den Balkon gelaufen, habe die Scheiben eingeschlagen und sich hinunterstürzen wollen. Deshalb habe er sie vom Balkon zurückgerissen.
Die Jugendkammer ist dieser Einlassung jedoch nicht gefolgt. Sie legt hierzu dar: Einer solchen Trunkenheit der als Zeugin vernommenen Ingrid ██████ stehe schon entgegen, dass sie beim Verlassen der Wohnung wieder ganz nüchtern wirkte, was auch der Angeklagte eingeräumt habe. Sie sei dann geradewegs nach Hause gegangen. Die Verletzungen, wie sie Ingrid erlitten habe, konnten nicht allein durch das Anstoßen an Möbelstücke im Zimmer verursacht worden sein. Die Jugendkammer hatte keinen Zweifel daran, dass sich der Vorfall so abgespielt hatte, wie ihn die Zeugin St████████ in Übereinstimmung mit ihrer bald nach dem Vorfall der Polizei gegebenen Darstellung dem Gericht schilderte. Daran ändert, wie das Landgericht weiter ausführt, auch nichts, wenn sich Ingrid, wie vom Angeklagten behauptet wird, in angetrunkenem Zustand hysterisch benimmt und tobt, und andere an ihrem Geschlechtsteil spielten. An diesem Nachmittag jedenfalls war Ingrid, wie sie glaubhaft angab, nicht angetrunken. Auch der Angeklagte war bei dieser Tat nicht angetrunken. Das räumte er selbst ein (S. 16–19; 24–26 UA).
Die Revision rügt, die Jugendkammer habe ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt. Das Gericht hätte einen jugendpsychologischen und jugendpsychiatrischen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin St████████ hören müssen.
Diese Rüge ist unbegründet. Der damalige Verteidiger des Angeklagten hatte allerdings in der Hauptverhandlung durch Benennung von vier Berliner Zeugen unter Beweis gestellt:
a) dass der als Zeuge benannte Hans ██████ Ingrid █████ ohne deren Gegenwehr am Geschlechtsteil gespielt, dass sie sich nach einem Alkoholexzess in den Schmutz geworfen und sich mit (dem Inhalt) einer Flasche Coca Cola die Füße gewaschen habe,
b) dass es wegen Ingrid in dem Lokal Elbeck zu Streitigkeiten gekommen sei,
c) dass Ingrid sich hysterisch benehme und tobe, wenn sie angetrunken sei,
dass der als Zeuge benannte Hans █████ bei Ingrid
a) zu jeder Zeit am Geschlechtsteil habe spielen dürfen, und zwar einerlei, ob sie nüchtern oder betrunken war, und dass sie sich von vielen 15-jährigen Jungen in einem Neuköllner Lokal habe abknutschen lassen.
Die Jugendkammer hat diese Beweisanträge durch Wahrunterstellung beschieden (Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft v. 2. Mai 1961 sowie S. 5 und 25 UA).
Die Revision macht weder geltend, dass die Wahrunterstellung unstatthaft gewesen sei, noch dass sich die Jugendkammer an ihre Zusage, die behaupteten Beweistatsachen als wahr zu behandeln (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), nicht gehalten habe. Die Verteidigung meint vielmehr, die Zeugin ████████ weise, wie als wahr unterstellt worden sei, viele Auffälligkeiten auf, insbesondere leide sie an Hysterie und beginne unter Alkoholeinfluss zu toben. Es hätte sich daher dem Gericht die Frage aufdrängen müssen, ob nicht Ingrid ████████████ dem vorausgegangenen starken Alkoholgenuss am 5. August 1960 in eine solche enthemmte Situation geraten sei und, was bei Hysterikerinnen leicht möglich, die Annäherungsversuche des Angeklagten plötzlich überbewertet habe, um dann in Raserei zu verfallen und herumzuschlagen. Auch seien Zeugenaussagen von Hysterikerinnen über geschlechtliche Vorgänge nicht von vornherein als zuverlässig anzusehen. Das Gericht sei in einer Hauptverhandlung nicht in der Lage, sich ein Bild über die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit eines an Hysterie leidenden Mädchens zu machen.
Dem Tatrichter brauchte sich jedoch die Notwendigkeit zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin █████ Sachverständige hinzuzuziehen, nicht aufzudrängen. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger hatten die Anordnung von Sachverständigen beantragt. Dabei wurde Professor Dr. Luxenburger, Ordinarius für Psychiatrie, zu anderen Fragen in der Hauptverhandlung als Gutachter gehört und war auch noch bei der Vernehmung Ingrid St████████ zugegen (S. 12 der Verhandlungsniederschrift, Bl. 395 Bd. II d. A.).
Die in der Bewertung von Zeugenaussagen als besonders erfahren anzusehende Jugendkammer konnte die Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit der 19 Jahre alten Ingrid ██████████████ beurteilen. Das gehört zu den ureigensten Aufgaben des Tatrichters (vgl. BGHSt 3, 52; 8, 130; 5 StR 435/59 v. 3. November 1959).
Die bezüglich Ingrid ████████ von der Verteidigung behaupteten Tatsachen brauchten die Jugendkammer umso weniger zur Anhörung von Sachverständigen zu drängen, als dieser Beweisantrag bezeichnenderweise erst gestellt wurde, nachdem die Zeugin █████████████ mit allseitiger Zustimmung entlassen war (s. 12 der Verhandlungsniederschrift, Bl. 395 Bd. II d. A.).
Die Jugendkammer ist allerdings infolge der Wahrunterstellung davon ausgegangen, dass Ingrid ███████ in angetrunkenem Zustand sich hysterisch benimmt und tobt. Aber auch dies nötigte das Gericht nicht zur Hinzuziehung von Sachverständigen. Einmal war, entgegen dem Vorbringen der Revision, nicht behauptet worden, die Zeugin leide an Hysterie, sondern, sie benehme sich in angetrunkenem Zustand hysterisch. Kennzeichnender Wesenszug von Hysterie ist zweckbedingt-theatralisches, Selbstverletzungen vermeidendes Verhalten (Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl., S. 394, 595; Reichardt, Psychiatrie, 4. Aufl., S. 266 ff.). Für dergleichen war nichts vorgebracht worden. Der Angeklagte selbst hatte denn auch in seiner Einlassung nicht von Hysterie, sondern von einem „Alkoholkoller“ gesprochen (S. 25 UA).
Das Landgericht hat aber rechtlich unangreifbar festgestellt, dass Ingrid ██████████ an dem fraglichen Nachmittag nicht angetrunken war. Dies konnte die Jugendkammer auf Grund der für glaubhaft erachteten Aussage der Zeugin feststellen. Das Gericht bedurfte dazu keiner Sachverständigen (§ 261 StPO; vgl. auch BGHSt 3, 175). Die Urteilsfeststellungen ergeben übrigens nichts dafür, dass Ingrid an jenem Nachmittag (im Gegensatz zu den frühen Vormittagsstunden) überhaupt alkoholische Getränke zu sich genommen hat. Sie hat sich allerdings während des zweiten Aufenthalts in der elterlichen Wohnung des Angeklagten sehr aufgeregt benommen. Dazu gab ihr aber, nach der ersichtlichen Annahme des Landgerichts, das äußerst ungewöhnliche Vorgehen des Angeklagten reichlichen Anlass. Er hat, obwohl er sich wegen seines Verhaltens am Vormittag entschuldigt hatte, die Wohnungstür abgeschlossen, den Schlüssel abgezogen, das Mädchen nicht fortgelassen und es mehrfach brutal geschlagen. Dass dies so war, stellt auch der Angeklagte selbst nicht mehr ernstlich in Abrede. Wenn auch seine Revision wegen der angenommenen Tateinheit die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung mit erfasst, so wendet er sich doch nur gegen die Verurteilung wegen Gewaltunzucht.
Nach alledem erweist sich die Verfahrensrüge als unbegründet.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken:
Die Jugendkammer hält dem Angeklagten an anderer Stelle des Urteils (S. 28 UA) zugute, dass die Gewaltunzucht „von dem Mädchen bis zu einem gewissen Grade provoziert worden sein mag“. Damit war naturgemäß nicht gemeint, dass Ingrid ██████ es auf eine unzüchtige Betätigung des Angeklagten angelegt hatte, sondern nur, Ingrid █████ habe dadurch, dass sie zu dem jungen Mann zum zweiten Mal in die Wohnung kam, diesem dessen geschlechtliche Übergriffe objektiv ermöglicht. Der Tatrichter ist nicht weiter darauf eingegangen, dass Ingrid ███████ im Allgemeinen leicht zugänglich war und dass sie noch zwei Tage vor dem Vorfall Zärtlichkeiten mit dem Angeklagten ausgetauscht oder solche von seiner Seite geduldet hatte. Der Angeklagte mag nun, als Ingrid ██████ auch am Nachmittag des 5. August wieder mit ihm in die Wohnung ging, trotz ihres abwehrenden Verhaltens am Vormittag und ungeachtet seiner „Entschuldigung“, gehofft haben, es sei diesmal etwas bei ihr auszurichten. Diese Gesichtspunkte hat zwar der Tatrichter nicht ausdrücklich erörtert. Aus dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe ergibt sich aber die Überzeugung der Jugendkammer, dass sich Ingrid ███████ gegen die Zudringlichkeiten des Angeklagten auch an jenem Nachmittag alsbald ernsthaft und erkennbar gewehrt hat. Der Angeklagte konnte daher von da ab keinesfalls annehmen, Ingrid sei mit seinen unsittlichen Berührungen und Eingriffen einverstanden und ziere sich nur. Bei der rechtlichen Würdigung (S. 24 UA) legt das Landgericht denn auch dar, der Angeklagte sei sich unzweifelhaft der Widerrechtlichkeit und Strafbarkeit seines sittlich verwerflichen Verhaltens bewusst gewesen.
Auch im Übrigen ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Somit sind die Revisionen als unbegründet zu verwerfen.
| Seibert | Dr. Geier | Mai | |||
| Willms | Fischer |