Erinnerung gegen Kostenrechnung: Anwendung von § 52 Abs.2 GKG bei Einstellung nach § 17 StFG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 43/55
- Datum
- 08.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes (§ 17 StFG 1954) ist die in Fällen ohne rechtskräftig erkannte Strafe vorgesehene Festgebühr des § 52 Abs. 2 GKG entsprechend anzuwenden.
Fehlt eine rechtskräftig erkannte Strafe, ist die Bemessung der Gerichtsgebühren nach § 49 Abs. 1 GKG (Maßstab: erkannte Strafe) nicht anwendbar.
§ 17 Abs. 4 StFG 1954 begründet eine Kostentragungspflicht des Antragstellers; diese Regelung rechtfertigt bei Fehlen einer bezeichneten Strafe die Analogie zu § 52 Abs. 2 GKG, um eine gleichmäßige Kostenbehandlung sicherzustellen.
Die in § 52 Abs. 2 GKG bestimmte feste Gebühr gilt nach § 55 Abs. 1 GKG auch für die Revisionsinstanz.
Rubrum
Beschluss des BGH vom 8. Juli 1955 – 5 StR 43/55
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten Karl-Hein██████ aus ██████, geboren am ██████████ ████ ████, Sachbezeichnung: ███████████, wegen Beihilfe zum Betrug und Urkundenfälschung,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 8. Juli 1955
Leitsatz
Wird im Falle des § 17 StFG 1954 das Verfahren eingestellt, so ist in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG die dort bestimmte Festgebühr zu erheben.
Tenor
Auf die Erinnerung des Angeklagten wird die Kostenrechnung für die Revisionsinstanz vom 19. April 1955 dahin abgeändert, dass an Stelle der eingesetzten Gebühr von 10 DM eine solche von 5 DM tritt.
Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe
Der Angeklagte hatte gemäß § 17 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 beantragt, das Verfahren mit dem Ziel des Freispruchs durchzuführen. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass er sich der Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig gemacht habe, für ihn aber keine höhere Strafe als 100 DM Geldstrafe bzw. einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen in Betracht komme, so dass die Voraussetzungen des § 2 StFG vom 17.7.1954 vorliegen. Es hat dementsprechend das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Erkenntnis hat der Senat durch Urteil vom 15. März 1955 verworfen und ihm die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.
Die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs hat von dem Angeklagten mit Kostenrechnung vom 19. April 1955 an Kosten für die Revisionsinstanz gemäß §§ 49, 52, 55 Abs. 1 GKG 10 DM-West zuzüglich Auslagen erfordert. Der Berechnung der 10 DM-West liegt als „erkannte Strafe“ die in den Gründen des landgerichtlichen Urteils als höchstmögliche Strafe angeführte Geldstrafe von 100 DM-West zugrunde.
Gegen diesen Kostenansatz richtet sich die Erinnerung des Angeklagten vom 25. April 1955, mit der er beantragt, für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben. Er hält die Berechnung der Gebühr von 10 DM-West für sachlich nicht gerechtfertigt, weil es wegen der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens an einer „erkannten Strafe“ im Sinne des § 49 GKG und damit an einer Grundlage für die Gebührenbemessung im Sinne der §§ 49 Abs. 1, 52, 55 Abs. 1 GKG fehle.
Die Erinnerung ist aus § 4 GKG zulässig. Sie ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang auch begründet.
Grundlage der in dem Urteil des Senats vom 15. März 1955 getroffenen sachlich-rechtlichen Kostenentscheidung ist § 473 StPO. Nach dieser Bestimmung treffen den Erinnerungsführer die Kosten für das von ihm erfolglos eingelegte Rechtsmittel der Revision. Die Bemessung dieser Kosten richtet sich nach den Vorschriften der §§ 49 ff. des Gerichtskostengesetzes.
Nach dem in § 49 Abs. 1 GKG verankerten Grundsatz gibt die rechtskräftig erkannte Strafe den Maßstab für die Höhe der Gerichtsgebühren aller Rechtszüge. Diese Vorschrift besagt jedoch nicht, wie der Erinnerungsführer anzunehmen scheint, dass die Erhebung der Gerichtsgebühr überhaupt nur bei Verurteilung zu einer Strafe möglich ist. § 17 Abs. 4 StFG 1954 bestimmt ausdrücklich, dass der Angeklagte, der die Durchführung des Verfahrens beantragt hat, bei Einstellung des Verfahrens die durch seine Fortsetzung entstandenen Kosten wie ein Verurteilter zu tragen hat. Außerdem kennt das Gerichtskostengesetz eine Ausnahmeregelung, nach der trotz Fehlens einer rechtskräftig erkannten Strafe im Sinne des § 49 Abs. 1 GKG Gebühren entstehen. Diese Ausnahmeregelung enthält § 52 Abs. 2 GKG. Danach beträgt die Gerichtsgebühr 5 DM, wenn der zur Kostentragung verurteilte Beschuldigte für straffrei erklärt ist oder wenn im Urteil von Strafe abgesehen wird. Diese Voraussetzungen treffen auf den vorliegenden Sachverhalt zwar nicht unmittelbar zu. Mit der ersten hat das Gesetz die bei wechselseitigen Beleidigungen und Körperverletzungen geltende Straffreierklärung im Auge, die eine Verurteilung in die Kosten nicht ausschließt (§§ 199, 233 StGB, 468 StPO; Amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes vom 21. Dezember 1922 / RGBL 1923 I S. 18; Friedlaender █████ zum Deutschen Gerichtskostengesetz 1928 § 360; Rittmann-Wenz, Gerichtskostengesetz 1943 § 347). Die andere Alternative bezieht sich auf die Fälle der §§ 139, 157, 158, 175 StGB, in denen nach § 465 Abs. 1 Satz 2 StPO das Absehen von Strafe kostenrechtlich einer Verurteilung gleichgestellt wird (Amtliche Begründung zum Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts vom 7. August 1952 / BGBL I S. 401, BT-Drucks. Nr. 3336 S. 13).
Die Vorschrift des § 52 Abs. 2 GKG ist auf den vorliegenden Fall jedoch entsprechend anzuwenden.
Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die in § 17 Abs. 4 StFG 1954 bestimmte Kostentragungspflicht bei Straffreiheit ist eine ähnliche Ausnahmeregelung wie die in § 468 StPO vorgeschriebene Kostentragungspflicht bei Straffreierklärung. Denn wie in diesem Fall bleibt auch bei der Einstellung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 die in dem Urteil festgestellte Schuld des Angeklagten bestehen (Brandstetter, Komm. zum Straffreiheitsgesetz 1954 Anm. 21 zu § 17). Der Staat verzichtet insoweit zwar auf die Durchsetzung des Strafanspruchs, nicht aber auf die Kosten. Ebenso wie bei der Straffreierklärung ist jedoch für den Ansatz dieser Kosten mangels der Verhängung einer Strafe die auf der „erkannten Strafe“ fußende Bemessungsregelung des § 52 Abs. 1 GKG nicht zu verwenden. Dasselbe ergab sich auch bei früheren Straffreiheitsgesetzen, nach denen der Beschuldigte mit dem Ziel der Freisprechung die Fortsetzung des eingestellten Verfahrens beantragen konnte, aber, falls es nicht mit der Freisprechung endete, die Kosten zu tragen hatte. Für das annähernd die gleiche Regelung enthaltende Straffreiheitsgesetz 1949 wurde diese kostenrechtliche Lücke vereinzelt im Rahmen von Durchführungsverordnungen geschlossen. So bestimmte z. B. die in Berlin ergangene Durchführungsverordnung zu dem Berliner Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 1. Februar 1950 (VOBl. S. 47) in ihrem § 9 (zu § 6 Abs. 2 des Berliner Straffreiheitsgesetzes):
„Erkennt das Gericht, nachdem das Verfahren auf Antrag des Beschuldigten durchgeführt worden ist, nicht auf Freispruch, sondern auf Einstellung des Verfahrens, so soll es zum Zwecke der Kostenberechnung die Höhe der Strafe bezeichnen, auf die es im Falle der Verurteilung erkannt hätte.“
Zu § 17 Abs. 4 StFG 1954 besteht eine solche für den vorliegenden Fall in Betracht kommende Durchführungsbestimmung nicht. Unter diesen Umständen ist es nicht angängig, die in dem landgerichtlichen Urteil angeführte höchste Geldstrafe von 100 DM-West für die Kostenberechnung als „erkannte Strafe“ im Sinne des § 49 Abs. 1 GKG zugrunde zu legen. Das verbietet sich aus Gründen gleichmäßiger Behandlung schon deswegen, weil die im Rahmen eines fortgesetzten Verfahrens ergangenen Urteile, die auf Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes erkennen, die Höhe der Strafe nicht zu bezeichnen brauchen, die bei Verurteilung verhängt worden wäre, wie dies auch der auf Vereinfachung der Rechtspflege abzielende Zweck des Straffreiheitsgesetzes ergibt. Da somit der Maßstab des § 52 Abs. 1 GKG für die Berechnung der Kosten versagt, bleibt nur die Möglichkeit entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG.
Gemäß § 55 Abs. 1 GKG ist die in § 52 Abs. 2 GKG bestimmte feste Gebühr von 5 DM auch für die Revisionsinstanz zu erheben.
| Dr. Rotberg | Dr. Koffka | Schmitt | |||
| Sarstedt | Schmidt |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 632/18 · 10.10.2019Revision: Divergenz zwischen verkündetem Tenor und Urteilsurkunde führt zur Aufhebung des Strafausspruchs
- BGH · 4 StR 67/20 · 21.04.2020Revision im Jugendstrafverfahren: Fehlen des zulässigen Rechtsmittelziels
- BGH · 4 StR 223/24 · 13.03.2025BGH: § 315b StGB erfordert Pervertierungsabsicht und konkrete Gefahr; Fall 22 zurückverwiesen