Revision: Aufhebung wegen Begründungsmangels bei Annahme räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 434/96
- Datum
- 04.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erörterungsmangel liegt vor, wenn das Tatgericht entscheidungserhebliche Alternativannahmen (z.B. den Glauben an ein Forderungsrecht) nicht substantiiert behandelt; dies rechtfertigt die Aufhebung des Schuldspruchs.
Soweit Umstände vorliegen, die eine abweichende rechtliche Würdigung nahelegen (etwa die sukzessive Erhöhung der geforderten Beträge), hat das Gericht diese Umstände in der Beweiswürdigung zu erörtern.
Der Revisionssenat darf eine fehlende tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch eigene Würdigung ersetzen; ist die Feststellungslage lückenhaft, ist das Urteil aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung eines Urteils kann zugunsten mitverurteilter Personen erfolgen, wenn die Revision eines Angeklagten durch Sachrüge tatrichterliche Begründungsmängel offenbart, die die Feststellungen aller Betroffenen betreffen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Oder, 9. April 1996
Rubrum
5 StR 434/96 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. September 1996 in der Strafsache gegen
████ Bernhard, dort geboren am █████ 1957,
Carola Gabi Barbara, dort geboren am █████ 1973,
wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 1996
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten V█ wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 9. April 1996, auch soweit es die Angeklagte D██ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung (gemeint ist ersichtlich schwere räuberische Erpressung) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, und zwar den Angeklagten V█ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte D██ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Die Revision des Angeklagten V█ führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO), und zwar auch zugunsten der Angeklagten D██ (§ 357 StPO), die keine Revision eingelegt hat.
Nach den Feststellungen unterhielten sich die Angeklagten und Kurt W███ darüber, dass „Mirco P████“ (das spätere Opfer) aus der Zeit der Beziehung zur Angeklagten D██ noch Schulden bei ██████ hatte. Die Angeklagten und ██████ hatten beschlossen, sich das Geld bei Mirco ████ zu besorgen. Danach besteht die Möglichkeit, dass die Angeklagten glaubten, es bestünden Ansprüche von Kurt W███ und der Angeklagten D██ in Höhe des Betrages, dessen Zahlung vom Opfer verlangt wurde, und dass sie mit der Tat diesen Schuldbetrag eintreiben wollten (vgl. zur Problematik BGH, Urteil vom 2. Mai 1995 – 5 StR 135/95). Dagegen spricht zwar, dass während der Tat die Forderung erhöht wurde: Kurt verlangte zunächst 100 DM; anschließend forderte die Angeklagte D██ 1.000 DM; schließlich wurde das Opfer genötigt, einen Schuldschein über 2.500 DM zu unterschreiben. Ausführungen dazu enthält das Urteil aber nicht. Der darin liegende Erörterungsmangel, der den Schuldspruch gegen beide Angeklagte betrifft, führt zur Aufhebung des Urteils. Der Senat sieht sich weder in der Lage, die fehlende Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen, noch den Schuldspruch auf Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung umzustellen.
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