Ablehnungsgesuch gegen BGH-Richter wegen Befangenheitsvorwurf zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 434/94
- Datum
- 09.03.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit setzt konkrete, objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte voraus, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen.
Die Mitwirkung an einer Zwischenentscheidung begründet nur in Sonderfällen die Besorgnis der Befangenheit; allgemeine Ausführungen zur Verhandlungsfähigkeit sind hierfür nicht ausreichend.
Äußerungen, die sich allgemein und nicht konkret auf die Person des Angeklagten beziehen, begründen keine Missachtung der Person und rechtfertigen nicht die Ablehnung eines Richters.
Ein Ergänzungsgutachten begründet nur dann Besorgnis der Befangenheit, wenn es in für die Entscheidung erheblichen Punkten in widersprüchlicher Weise zur vorangegangenen richterlichen Begründung steht und besondere Umstände vorliegen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. März 1995 in der Strafsache gegen Erich aus B[REDACTED], dort geboren am [REDACTED]1907, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1995
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richterin am Bundesgerichtshof Harms sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hager und Schäfer, Nack wird zurückgewiesen.
Gründe
Es liegt kein Grund vor, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Ein Sonderfall, in dem die Mitwirkung an einer Zwischenentscheidung und an den damit verbundenen Ausführungen die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte, liegt nicht vor.
Die mit der Ablehnung beanstandeten Rechtsausführungen im Beschluss vom 8. Februar 1995 lassen eine Missachtung der Person des Angeklagten nicht erkennen. Sie verhalten sich, ohne für die Entscheidung tragend oder überhaupt konkret auf die Person des Angeklagten bezogen zu sein, in allgemeiner Form zur Verhandlungsfähigkeit im Revisionsverfahren.
Aus dem Inhalt des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Meyer vom 6. März 1995 in seiner Gesamtheit ergibt sich kein Widerspruch zu der beanstandeten Begründung des Beschlusses vom 8. Februar 1995. Zudem wäre ein solcher Widerspruch nur unter besonderen, hier nicht vorliegenden Umständen geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
| Winkler | Horstkotte | Wahl | |||
| Basdorf | Athing |