Antrag auf Aussetzung der Revisionshauptverhandlung wegen Verhandlungsfähigkeit zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 434/94
- Datum
- 08.03.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verhandlungsfähigkeit im Revisionsverfahren reicht es aus, dass zwischen Angeklagtem und Verteidiger eine Grundübereinstimmung über die Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmittels besteht.
Der Verteidiger ist befugt, in Fällen mangelnder Fähigkeit oder Abwesenheit des Angeklagten auch Erklärungen wie die Ablehnung des Gerichts auszusprechen, um die prozessualen Rechte des Mandanten wahrzunehmen.
Die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 Abs. 2 BGB ist subsidiär; sie kommt nicht in Betracht, wenn der Betroffene sich durch Bevollmächtigte oder Rechtsanwälte wirksam helfen lassen kann.
Das Gericht darf nicht die Inhalte der Mandanten‑Verteidiger‑Gespräche überprüfen; die Einschätzung, ob Verhandlungsfähigkeit besteht, kann sich auch auf die Rolle und Verlässlichkeit der Verteidiger stützen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. März 1995 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 1995
Tenor
Der Antrag der Verteidiger auf Aussetzung der Hauptverhandlung wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verteidiger des Angeklagten haben die Aussetzung der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren beantragt. Sie bringen vor, sie sähen sich als Verteidiger nicht in der Lage, den Senat aufgrund seiner in der Entscheidung vom 8. Februar 1995 vertretenen Rechtsauffassung zur Frage der Verhandlungsfähigkeit abzulehnen, da sie insoweit den Willen ihres Mandanten nicht erkunden könnten und als Verteidiger nicht berufen seien, nach dem mutmaßlichen Willen ihres Mandanten zu handeln. Sie hätten deshalb beim Amtsgericht Tiergarten die Anordnung der Betreuung nach § 1896 BGB beantragt und bei dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach § 73 Abs. 2 BRAO um Rat über ihre Berufspflichten nachgesucht.
2. Der Antrag war abzulehnen.
a) Nach dem Gutachten des Sachverständigen [REDACTED] vom 5. März 1995 ist der Angeklagte im Revisionsverfahren nach den in der Entscheidung des Senats vom 8. Februar 1995 aufgestellten Maßstäben verhandlungsfähig. Er ist zu einer Grundübereinstimmung über die Fortführung des Revisionsverfahrens mit seinen Verteidigern in der Lage. Viel spricht nach diesem Gutachten auch dafür, dass der Angeklagte, von seinen Verteidigern beraten, die Entscheidung über die Stellung eines Ablehnungsgesuches selbst treffen kann.
Indes kann letzteres dahinstehen. Der Senat darf ohnehin nicht überprüfen, welche Gespräche die Verteidiger dazu mit ihrem Mandanten führen und welchen Inhalt diese Gespräche haben.
b) Jedenfalls für die Durchführung der Revisionshauptverhandlung hält der Senat die Anordnung einer Betreuung gemäß § 1896 BGB nicht für erforderlich im Sinne von Absatz 2 dieser Vorschrift.
„Ziel der Subsidiaritätsklausel in § 1896 Abs. 2 BGB ist es, eine Betreuung zu vermeiden, wenn sich der Betroffene selbst zu helfen weiß, durch Bevollmächtigte, Rechtsanwälte, Notare usw.“ (Palandt/Diederichsen, 54. Aufl., § 1896 Rdnr. 19; vgl. auch Soergel/Damrau, 12. Aufl., § 1896 Rdnr. 22; Erman/Holzhauer, 9. Aufl., § 1896 Rdnr. 34 ff.)
aa) Der Verteidiger ist als solcher nicht Vertreter des Beschuldigten, sondern mit eigenen Rechten ausgestattet, um die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten, nicht notwendig im Einklang mit dem Willen des Beschuldigten, wahrzunehmen.
Es gibt aber Verfahrenslagen, in denen der Beschuldigte zur eigenen Wahrnehmung seiner Rechte nicht in der Lage ist, etwa im Sicherungsverfahren (§ 413 ff. StPO). Dort ist der Verteidiger befugt, neben der Wahrnehmung der eigenen Rechte als Verteidiger auch die des Beschuldigten auszuüben. Dies gilt jedenfalls für die Ablehnung des Gerichts. Anders wäre das Sicherungsverfahren nicht durchführbar, da in vielen Fällen der Beschuldigte die Gründe, die eine Ablehnung des Gerichts rechtfertigen, gar nicht versteht.
bb) Es kann dahingestellt bleiben, wie die Ablehnung im Abwesenheitsverfahren nach §§ 234, 234a StPO zu handhaben ist (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 234 Rdnr. 12). Für die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht gilt jedenfalls folgendes:
In vielen Fällen ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht anwesend; der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte hat keinen Anspruch auf Anwesenheit (§ 350 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Angeklagte wird vielfach die rechtlichen Besonderheiten des Revisionsverfahrens nicht in allen Einzelheiten nachvollziehen können. Für die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten im Revisionsverfahren reicht es aus – wie der Senat in seinem Beschluss vom 8. Februar 1995 grundsätzliche entschieden hat –, dass zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger Grundübereinstimmung über Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmittels besteht.
In allen diesen Fällen, in denen der Angeklagte nicht anwesend ist oder nicht anwesend sein kann oder in denen er aus sonstigen Gründen zu einer Entscheidung über eine Antragstellung selbst nicht in der Lage ist, kann der Verteidiger für ihn handeln.
Eine Ablehnung des Gerichts etwa wegen Äußerungen in der Revisionshauptverhandlung ist durch den Verteidiger möglich, selbst wenn der nicht anwesende Angeklagte die Gründe für eine Ablehnung nicht kennt oder noch nicht erfahren hat. Das Gesetz stellt als Voraussetzung für die Ablehnung wegen Befangenheit nicht auf das subjektive, sondern objektiviert das Empfinden des Angeklagten ab, indem es die Voraussetzungen der Ablehnung wegen Befangenheit dahin bestimmt, dass die verständige Würdigung des Sachverhalts maßgebend für die Frage ist, ob das Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters gerechtfertigt ist (Nachweise aus der Rechtsprechung bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, 41. Aufl., § 24 Rdnr. 8).
Diese Rechte namens seines Mandanten wahrzunehmen, wenn dieser mangels Kenntnis oder mangels Fähigkeit selbst dazu nicht in der Lage ist, ist Aufgabe des Verteidigers. Er ist der berufene Sachwalter seines Mandanten. Es gibt niemanden, der die rechtlichen Voraussetzungen und die Folgen einer Richterablehnung besser beurteilen könnte als er.
Lehnt er in einem solchen Falle das Gericht ab, handelt er in wohlverstandenem Interesse und in Wahrnehmung der Rechte seines Mandanten und nicht aus eigenem Recht.
[Unterschriften]
| Laufhütte | Harms | Hager | |||
| Schafer | Nack |
Zitiert von (5)
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- BGH · 5 StR 622/24 · 28.05.2025Revision: Befangenheitsantrag eines Nebenbetroffenen nach Hauptverhandlung verspätet
- BGH · 1 StR 169/15 · 03.12.2015Befangenheit: Vorbefassung durch Verständigungsurteil gegen Mitangeklagten reicht nicht aus
- BGH · 2 StR 76/17 · 10.01.2018BGH: Hinweis auf Bedeutung eines Geständnisses begründet keine Richterbefangenheit