Revision verworfen – Umqualifizierung auf Anstiftung zum Diebstahl in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 432/92
- Datum
- 14.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Qualifikation als Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass bei der Tatausführung mindestens zwei Mitglieder der Bande zugleich anwesend sind und zeitlich sowie räumlich zusammenwirken.
Die bloße Beteiligung eines Dritten, der nicht Mitglied der Bande ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation berichtigen, wenn die korrekte Rechtsfolgenwürdigung offenkundig ist und ein Hinweis nach § 265 StPO den voll geständigen Angeklagten nicht zu einer anderen Verteidigung veranlasst hätte.
Eine Berichtigung ist insbesondere zulässig, wenn die geänderte rechtliche Bewertung keine Umstände enthält, die bei zutreffender Qualifikation zu einer milderen Strafzumessung geführt hätten.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 12. August 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ███ aus ████████ Dragoslav geboren am ███████████ in [REDACTED] (Jugoslawien), wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 1992 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. August 1991 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen Anstiftung zum Diebstahl in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 15. September 1992 ausgeführt:
„Die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe sich der Anstiftung zum Bandendiebstahl schuldig gemacht, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Anwendung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass bei der Verwirklichung des Diebstahlstatbestandes (mindestens) zwei Mitglieder der Bande zugegen und irgendwie mittätig sind, bei der Ausführung des Diebstahls zeitlich und räumlich zusammenwirken (RGSt 66, 236, 242; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1953 – 1 StR 327/53 –; BGHSt 18, 25).
vgl. BGHSt 25, [REDACTED]
So lag es hier nicht. Die Verbrechensabrede bestand nur zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen Pour ███████. Nur Pour █████████ wurde aber am 25. Februar 1989 tätig; dass er zusammen mit [REDACTED] handelte, ist unerheblich, denn dieser war nicht Mitglied der Bande. Die Tat vom 25. Februar 1989 erfüllt deshalb nur die Merkmale des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Zu dieser Tat hatte der Beschwerdeführer angestiftet ...
Der Schuldspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe bedarf danach der Berichtigung dahin, dass der Beschwerdeführer wegen Anstiftung zum Diebstahl in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt ist. Einer Änderung durch das Revisionsgericht steht § 265 StPO nicht entgegen, weil ausgeschlossen ist, dass ein Hinweis den voll geständigen Angeklagten zu einer anderen Verteidigung veranlasst hätte ...
Für die zum Fall II 2 nach dem Strafrahmen des § 260 StGB festgesetzte Strafe war kein Umstand bestimmend, der sich aus der Qualifizierung der Tat nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB herleitet; es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass bei zutreffender rechtlicher Bewertung der von dem Beschwerdeführer angestifteten Tat eine niedrigere Strafe festgesetzt worden wäre.“
Dem stimmt der Senat zu.
| Laufhütte | Schafer | Basdorf | |||
| Harms | Hager |