Revision aufgehoben und Rückverweisung wegen unzureichender Ablehnungsbegründung des Dolmetschers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 327/53
- Datum
- 06.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Ablehnung eines Dolmetschers ist nach §191 GVG unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über Sachverständigenablehnung durch einen hinreichend begründeten Beschluss zu entscheiden; die Gründe müssen dem Antragsteller und der Revisionsinstanz eine Nachprüfung ermöglichen.
Die Besorgnis der Befangenheit eines Dolmetschers ist aus der Sicht des Ablehnenden zu beurteilen und gilt ebenso wie bei Sachverständigen; die bloße Mitwirkung des Dolmetschers bei polizeilichen Ermittlungen begründet nicht automatisch Befangenheit.
Für die Anwendung des §243 Nr.6 StGB (bandenmäßige Begehung) ist der Nachweis erforderlich, dass mehrere Bandenmitglieder zeitlich und räumlich bei der Tatausführung zusammenwirkten; ohne einen solchen Nachweis ist die Vorschrift ausgeschlossen.
Bei der Feststellung eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach §20a Abs.2 StGB kann auch eine ausländische Verurteilung berücksichtigt werden; maßgeblich sind Zahl und Art der Straftaten, nicht allein die Rechtskraft der Verurteilungen.
Die Anordnung und Festlegung der Dauer von Polizeiaufsicht obliegen der höheren Landespolizeibehörde; das Gericht kann lediglich die Möglichkeit der Anordnung aussprechen, nicht die Maßnahme selbst treffen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 24. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ ██████ den Metzger Mieczislaw B. ██ in ██, zur Zeit in anderer Sache in ██████████████████, wegen schweren Diebstahls
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Dr. Hörchner, Senatspräsident als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████████, Amtsgerichtsrat ███ bei der Verkündung, Justizangestellter ██ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24. September 1952, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher (§ 20a Abs. 2 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn auf die Dauer von drei Jahren unter Polizeiaufsicht gestellt.
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Das Landgericht hat den Polizeiangestellten ███ als Dolmetscher bestellt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Dolmetscher a) sei nicht in der Lage gewesen, die Übersetzung in die polnische Sprache sachgemäß durchzuführen. Hierauf kann die Revision nicht gestützt werden.
Ob ███ zur Mitwirkung als Dolmetscher befähigt war, hatte der Tatrichter zu prüfen. Er hat dies bejaht. Einwendungen gegen die Fähigkeit des Dolmetschers wurden in der Hauptverhandlung nicht erhoben.
Dagegen greift die Rüge durch, das Landgericht habe b) den Ablehnungsantrag zu Unrecht verworfen, wodurch der Angeklagte in seiner Verteidigung beschränkt worden sei.
Der Beschwerdeführer hatte noch vor seiner Vernehmung zur Person beantragt, „den Dolmetscher wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen und einen gerichtlich beeidigten Dolmetscher beizuziehen, weil der Dolmetscher ██ ████ Polizeiangestellter bei den Ermittlungen durch ███ Polizei dabei gewesen sei“.
Die Strafkammer beschloss: „1.) Der Polizeiangestellte ██ wird als Dolmetscher bestellt. 2.) Der Antrag auf Ablehnung des Dolmetschers wird abgelehnt, weil ein gesetzlicher Grund der Befangenheit nicht gegeben ist.“
Diese Begründung ist unzureichend.
Nach § 191 GVG sind für die Ablehnung eines Dolmetschers die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung eines Antrags auf Ablehnung eines Sachverständigen hat durch einen begründeten Beschluss zu geschehen (vgl. RG DR 1936, 666 Nr. 35). Die Gründe müssen dem Gesuchsteller klar erkennen lassen, weshalb die Ablehnung des Antrags erfolgt ist. Diesen Erfordernissen genügt die knappe Begründung des Beschlusses nicht. Sie macht auch dem Revisionsgericht die Nachprüfung unmöglich, ob das Landgericht von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist, ob es insbesondere berücksichtigt hat, dass neben den in § 22 StPO für die Ausschließung eines Richters angeführten Gründen ein weiterer allgemeiner Ablehnungsgrund die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO ist, und ob es dieses gesetzliche Erfordernis rechtlich zutreffend erfasst hat.
Ob eine solche Besorgnis begründet ist, ist auch bei dem Sachverständigen und ebenso bei dem Dolmetscher vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu würdigen (RGSt 72, 250; BGH Urteile 3 StR 1060/51 vom 17. April 1952 und 1 StR 1/52 vom 13. Mai 1952). In dem Beschluss ist nicht klargestellt, dass die Strafkammer sich dessen bewusst war.
Wenn ██ nur als Dolmetscher bei den polizeilichen Ermittlungen mitgewirkt hatte, würde diese Tatsache allein zur Begründung der Befangenheit allerdings nicht ausreichen (RGSt 17, 415, 425). Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte, wenn ihm die für die Ablehnung seines Gesuchs maßgebenden Gründe ausführlich bekannt geworden wären, weitere Gesichtspunkte hätte vorbringen können, insbesondere auch für die in der Revisionsbegründungsschrift vorgebrachte Behauptung, er habe sich dem Dolmetscher nicht voll anvertrauen können. Da auf der unzureichend begründeten Ablehnung des Antrags das Urteil beruhen kann, muss es aufgehoben werden.
Auf die weiteren Revisionsangriffe, die sich 2.) großenteils gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung richten, braucht im Einzelnen nicht näher eingegangen zu werden. Der Beschwerdeführer wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, seine Bedenken vorzutragen und die ihm erforderlich erscheinenden Beweisanträge zu stellen.
Rechtsirrig ist es, dass das Landgericht, 3.) was die Anwendung des § 243 Nr. 6 StGB anbetrifft, nicht ausdrücklich darlegt, weshalb es die bandenmäßige Begehung der Diebstähle für gegeben erachtet hat. Dazu gehört ein zeitliches und räumliches Zusammenwirken mehrerer Bandenmitglieder bei der Ausführung eines Diebstahls (RGSt 68, 330). Die Strafkammer hat aber den Nachweis nicht für erbracht, dass der Angeklagte bei den Einbruchdiebstählen an Ort und Stelle unmittelbar persönlich in irgendeiner Weise mitgewirkt hat. Deshalb ist die Anwendung des § 243 Nr. 6 StGB ausgeschlossen.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls wird jedoch durch die übrigen festgestellten Erschwerungsgründe getragen. Da das Urteil aufgehoben werden muss, braucht nicht geprüft zu werden, ob die irrige Annahme der bandenmäßigen Begehung den Strafausspruch beeinflusst haben kann.
Rechtlich bedenkenfrei hat das Landgericht den von einem amerikanischen Gericht abgeurteilten Einbruchdiebstahl in das Bahnhofsgebäude im Lager Lechfeld zur Kennzeichnung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher herangezogen. Es hat ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte an diesem Diebstahl mitgewirkt hat. Dass jenes Urteil, wie der Angeklagte geltend gemacht hat, noch nicht rechtskräftig ist, schließt die Berücksichtigung der Straftat bei der Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB nicht aus. Hierbei kommt es nicht auf die Zahl der Verurteilungen, sondern auf Zahl und Art der Straftaten an (RGSt 68, 330; 75, 43).
Das Landgericht durfte nur die Möglichkeit von Polizeiaufsicht aussprechen, nicht aber diese Maßnahme anordnen und ihre Dauer bestimmen. Das ist Aufgabe der höheren Landespolizeibehörde (§ 38 Abs. 2 StGB; RG Erbs/Kohlhaas StPO § 38 Anm. 5).
Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer 6.) die einzuziehenden Gegenstände im Urteilssatz genau zu bezeichnen haben (RGSt 10, 338; 341).
Der Tatrichter wird auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob es zu vertreten ist, die Untersuchungshaft im vollen Umfang nicht anzurechnen. Das Landgericht hat ihre Anrechnung abgelehnt, weil der Angeklagte durch sein Leugnen und die Art seiner Verteidigung die lange Dauer des Ermittlungsverfahrens selbst verschuldet habe. Demgegenüber weist die Revision darauf hin, dass der Angeklagte in einem Falle freigesprochen worden ist und dass in diesem Falle, wie auch das Urteil ergibt, eine Vernehmung von Zeugen in Berlin stattgefunden hat. Warum auch die hierdurch bedingte Verzögerung dem Angeklagten zur Last fallen soll, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
| Dr. Hörchner | Mantel | Jagusch | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |