Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Ausschluss des Angeklagten bei Vereidigung des Zeugen — Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 431/75
Datum
24.06.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung eines Angeklagten auf, weil das Schwurgericht ihn während der Vereidigung und weiterer Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossen hatte. Der BGH stellt klar, dass die Vereidigung nicht zur Vernehmung gehört und die Ausschließung nach §247 StPO daher unzulässig war; dadurch wurde §230 Abs.1 StPO verletzt. Die Revision dieses Angeklagten führte zur vollständigen Aufhebung und Zurückverweisung; die Revision des Mitangeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausschließung des Angeklagten nach §247 StPO ist nur für die eigentliche Vernehmung zulässig; die Vereidigung eines Zeugen gehört nicht zur Vernehmung und rechtfertigt nicht die Entfernung des Angeklagten.

2

Die Anwesenheitspflicht des Angeklagten nach §230 Abs.1 StPO ist grundrechtsnah und Ausnahmeregelungen wie §247 eng auszulegen.

3

Die Verletzung des Anwesenheitsrechts durch unzulässige Ausschließung stellt einen unbedingten Revisionsgrund i.S. von §338 Nr.5 StPO dar.

4

Besteht gegenüber einem Zeugen ein Verdacht im Sinne des §60 Nr.2 StPO, ist dessen Vereidigung ausgeschlossen; der Sachverhalt kann die Unterbindung der Vereidigung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Itzehoe, 24. Juni 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den █████████████████████ Heinz-Günter ██ ██ aus █, geboren am ███ 1943 in █████████████████, zur Zeit in █████████████████,

2. den █████████ ██████ Holger, geboren am ███ 1950 in ████,

wegen vorsätzlicher Herbeiführung einer Explosion u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann,

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten ██████,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der ████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████████

1. wird das Urteil des Schwurgerichts in Itzehoe vom 24. Juni 1974 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts in Kiel zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ████ zu entscheiden hat.

2. Die Revision des Angeklagten H[REDACTED] wird verworfen.

Dieser hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgerichts hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Versicherungsbetruges in Tateinheit mit fahrlässiger und vorsätzlicher Herbeiführung einer Explosion sowie fahrlässiger versuchter Gefährdung anderer zu Freiheits- und Geldstrafen verurteilt.

Die Revision des Angeklagten K[REDACTED] führt auf eine Verfahrensbeschwerde zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft.

Laut Sitzungsniederschrift beschloss das Schwurgericht, dass der Beschwerdeführer während der Vernehmung des Zeugen Johannes W[REDACTED] das Sitzungszimmer zu verlassen habe, weil zu befürchten war, dass der Zeuge bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Beschwerdeführers die Wahrheit nicht sagen werde (§ 247 Abs. 1 Satz 1 StPO in der damals geltenden Fassung). Der █████████████████ wurde darauf aus dem Saal geführt, der Zeuge Johannes ██ wurde „vorschriftsmäßig vereidigt“ und in Abwesenheit des Beschwerdeführers vernommen. Danach wurde der Beschwerdeführer wieder vorgelassen und über den wesentlichen Inhalt der bereits beschworenen Aussage des Zeugen unterrichtet. Nach einer Pause bat der Verteidiger des Beschwerdeführers, weitere Fragen an den Zeugen stellen zu dürfen. Der Zeuge wurde nochmals vernommen und „versicherte die Richtigkeit seiner weiteren Aussage unter Bezugnahme auf den von ihm schon geleisteten Eid“. Dann wurde der Beschwerdeführer wieder hereingeführt und über den wesentlichen Inhalt der weiteren Aussage des Zeugen unterrichtet. Dieses Verfahren entsprach nicht dem Gesetz.

Der Angeklagte, dessen Anwesenheit während der Hauptverhandlung gemäß § 230 StPO grundsätzlich vorgeschrieben ist, darf von ihr unter den Voraussetzungen des § 247 Abs. 1 Satz 1 aF (jetzt § 247 Satz 1) StPO nur bei der Vernehmung eines Zeugen oder Mitangeklagten ausgeschlossen werden.

Die Vereidigung eines Zeugen und die ihr gleichstehende Eidesleistung gehören ebenso wie schon die Berufung auf den früher geleisteten Eid nicht mehr zur Vernehmung. Zur Vereidigung wird erst geschritten, wenn das Fragen des Richters und das Bekunden des Zeugen und der übrigen Prozeßbeteiligten endgültig aufgehört hat, wenn alle Beteiligten die Angaben des Zeugen als Beweisergebnis ansehen müssen, zu dem er stehen will. Schwören, Vernehmung und Beeidigung (oder Vereidigung) sind voneinander zu trennen. Die Eidesleistung ist niemals ein Teil der Vernehmung, die Beeidigung kein Teil der Aussage (BGHSt 8, 301, 310). Das entspricht dem Wortlaut der Strafprozeßordnung. Diese behandelt die Vernehmung und die Vereidigung als voneinander zu trennende Vorgänge. Zeugen sind „nach ihrer Vernehmung“ (§ 59), Sachverständige „nach Erstattung des Gutachtens“ (§ 79 Abs. 2) zu vereidigen.

Auch das Reichsgericht hatte in ständiger Rechtsprechung die Vereidigung nicht als Bestandteil der Vernehmung angesehen und deshalb wiederholt ausgesprochen, dass der Angeklagte nach dem früheren § 246 (jetzt § 247) StPO nur während der Vernehmung, nicht aber auch während der Vereidigung eines Zeugen ferngehalten werden dürfe. Es hatte dieses sowohl mit der Ausdrucksweise der damals geltenden Strafprozeßordnung, die noch den Voreid vorsah, als auch damit begründet, dass es sich bei der Vereidigung um einen wichtigen Vorgang handelt, dem beizuwohnen für das Verteidigungsinteresse keineswegs bedeutungslos ist (RGSt 39, 356; RG Recht 1908 Nr. 3369).

Das Reichsgericht hat diese Ansicht erst im Jahre 1940 aufgegeben. Es ist dabei bewusst über den Wortlaut des § 247 Abs. 1 StPO aF hinausgegangen (RGSt 74, 47, 49). Der erkennende Senat hält das nicht für zulässig.

§ 247 StPO durchbricht den für den Strafprozeß beherrschenden Grundsatz der Anwesenheitspflicht, der dem Angeklagten die Möglichkeit allseitiger und uneingeschränkter Verteidigung sichern und ihm im wichtigsten Abschnitt des Verfahrens das rechtliche Gehör gewähren soll. Er ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen; sein Anwendungsbereich muß streng auf den Wortlaut des Gesetzes beschränkt bleiben. Das hat der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang schon wiederholt ausgesprochen (BGHSt 15, 194, 195; 21, 332, 333/334; 22, 18, 20).

Auch der Zweck des § 247 Abs. 1 aF (jetzt § 247 Satz 1) StPO erfordert nicht, die Entfernung des Angeklagten während der Vereidigung des Zeugen zuzulassen. Die Vorschrift soll dem befangenen Zeugen eine wahrheitsgemäße Aussage erleichtern. Da die Aussage schon vor der Vereidigung abgeschlossen ist, gebietet es das Interesse an der Wahrheitserforschung nicht, den Angeklagten von der Vereidigung fernzuhalten. Vielmehr erfordert sein Interesse, dass über die Frage der Vereidigung richtig entschieden wird, ihn schon vor der Vereidigung wieder vorzulassen, über den wesentlichen Inhalt der in seiner Abwesenheit gemachten Aussage zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, zur Vereidigung des Zeugen Stellung zu nehmen (BGHSt 22, 289, 297).

Das zeigt gerade dieser Fall. Das Schwurgericht hat den Zeugen Johannes ██████████ vereidigt, obwohl die Urteilsfeststellungen ergeben, dass er das ihm vom Beschwerdeführer mitgeteilte Vorhaben des nachher begangenen Explosionsverbrechens möglicherweise nicht rechtzeitig angezeigt hat und sich daher eines Vergehens nach § 138 StGB schuldig gemacht haben kann. Schon ein entfernter Verdacht in dieser Richtung schloss nach § 60 Nr. 2 StPO die Vereidigung des Zeugen aus (BGH LM Nr. 2 zu § 68a StPO; weitere Nachweise bei Dallinger in MDR 1969, 535). Wäre der Beschwerdeführer vor der Vereidigung wieder vorgelassen worden, hätte er darauf hinwirken können, dass die Vereidigung unterblieb.

Da § 247 Abs. 1 StPO aF es nicht rechtfertigte, den Zeugen Johannes ███████████ in Abwesenheit des Beschwerdeführers zu vereidigen und ihn nach seiner erneuten Vernehmung wiederum in Abwesenheit des Beschwerdeführers die Richtigkeit seiner weiteren Aussage unter Berufung auf den bereits geleisteten Eid versichern zu lassen, ist § 230 Abs. 1 StPO verletzt worden. Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor.

Der Senat verweist die Sache an eine Schwurgerichtskammer zurück, weil die zugelassene Anklage dem Beschwerdeführer auch einen tateinheitlich begangenen Mordversuch zur Last legt. Zwar hat das Schwurgericht in rechtsirriger Anwendung des § 260 Abs. 1 StPO den Beschwerdeführer von diesem Vorwurf freigesprochen. Das hat aber keine selbständige Bedeutung und hindert das neu entscheidende Gericht nicht, die Tat auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilen (§ 264 StPO).

Die Revision des Angeklagten H[REDACTED], die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.

1. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die schriftlichen Urteilsgründe seien nicht durch die Unterschriften aller beteiligten Berufsrichter gedeckt, wird durch die dienstlichen Äußerungen dieser Richter widerlegt. Danach haben der Urteilsverfasser und der andere beisitzende Richter, der das Urteil als letzter unterschrieben hat, die vom Vorsitzenden vorgenommenen Änderungen gebilligt. Die Rüge, das Urteil enthalte keine Entscheidungsgründe (§ 338 Nr. 7 StPO), geht daher fehl.

2. Die Rüge einer Verletzung des § 258 StPO scheitert schon daran, dass die Verlesung des gegen den Mitangeklagten ███ ergangenen Urteils des Schöffengerichts Itzehoe vom 14. April 1972 nur diesen Angeklagten betraf und deshalb dem Staatsanwalt keine Veranlassung gab, auch seinen Schlußantrag gegen den Beschwerdeführer zu wiederholen.

3. Dass der Mitangeklagte ██████ während der mehrmaligen Vernehmung des Zeugen Johannes ███████████, während der Vereidigung des Zeugen und während der Berufung des Zeugen auf den früher geleisteten Eid nicht zugegen war, kann der Revision des Beschwerdeführers nicht zum Erfolg verhelfen, weil hierdurch nicht in seine Rechte eingegriffen worden ist (RGSt 38, 272).

4. Der Zeuge William M[REDACTED] ist nach einem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt geblieben. Mit dem Hinweis auf diese Vorschrift hat das Schwurgericht ersichtlich den Verdacht der Beteiligung an der den Angeklagten vorgeworfenen Straftat ausdrücken wollen. Das war nach dem Inhalt der im Sitzungsprotokoll (S. 28 bis 30) beurkundeten Aussage dieses Zeugen und der ihm laut Sitzungsprotokoll (S. 29) vorgehaltenen Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung für alle Verfahrensbeteiligten offenkundig. Die Rüge der unzureichenden Begründung des Beschlusses greift daher nicht durch.

5. Die übrigen Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.

6. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, in vollem Umfang geprüft. Dabei haben sich Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht ergeben.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, beide Revisionen zu verwerfen.

FleischmannSarstedtSchuster
HerrmannFuhrmann

Zitiert von (3)